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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, in der Beschwerdesache des J und der AP, beide in M, beide vertreten durch Dr. Johann Buchner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 2/Erzabt-Klotz-Straße 9, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 18. März 2005, Zl. LAS-311/184-2005, betreffend Sonderteilung einer Agrargemeinschaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erließ der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung als im Wege des § 73 AVG sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in erster Instanz den Sonderteilungsplan in der Angelegenheit "Agrargemeinschaft J, Sonderteilung J-Gut".Mit dem angefochtenen Bescheid erließ der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung als im Wege des Paragraph 73, AVG sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in erster Instanz den Sonderteilungsplan in der Angelegenheit "Agrargemeinschaft J, Sonderteilung J-Gut".
Diese Entscheidung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass dagegen die Berufung offen stehe.
Die Beschwerdeführer, die Eigentümer des J-Gutes, wandten sich gegen diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ist der administrative Instanzenzug nicht erschöpft, dann mangelt es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung der ordentlichen Rechtsmittel des Verwaltungsverfahrens zu verstehen, sodass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde unterer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ist der administrative Instanzenzug nicht erschöpft, dann mangelt es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung der ordentlichen Rechtsmittel des Verwaltungsverfahrens zu verstehen, sodass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde unterer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.
§ 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 476/1974 hat folgenden Wortlaut: Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1974, hat folgenden Wortlaut:
"§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat."§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den im Absatz 2, bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070167.X00Im RIS seit
01.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017