TE OGH 1991/9/26 12Os121/91 (12Os122/91)

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ewald L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 2 und 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster und vierter Fall StGB, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ewald L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 2. Juli 1991, GZ 11 Vr 591/91-28, sowie über die Beschwerde desselben gegen den gleichzeitig gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Ewald L***** die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 15.Februar 1971 geborene Ewald L***** wurde ua des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 2 und 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster und vierter Fall StGB, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die von ihm der Sache nach aus dem Titel mangelhafter Begründung (Z 5) gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Denn abgesehen davon, daß es keine für die bekämpfte Qualifikation erhebliche Tatsache darstellt, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt (zur Gänze) durch Einbrüche und Diebstähle finanzierte (so zutreffend das Ersturteil: Band II S 333), steht die von ihm in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgestellte Behauptung, er

habe - entgegen den Urteilsannahmen - vor seiner Verhaftung 11.000 S im Monat verdient und nach seiner Entlassung eine "Ablöse" von 6.000 S erhalten, mit seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung insofern in Widerspruch, als er dort erklärt hatte, sein Schuldenstand betrage etwa 120.000 S, er sei in einer Peep-Show als eine Art Geschäftsführer beschäftigt gewesen, wo er im Monat ca 5.000 S verdiente, und er habe im März 1991 aufgehört, weil er einen Streit mit dem Geschäftsführer gehabt hatte (Band II S 314), ohne bei dieser Gelegenheit eine "Ablöse" (= Abfertigung) zu erwähnen.

Mit der in der Beschwerde des weiteren aufgestellten Behauptung, das Gericht habe es verabsäumt, seinem Anwalt eine Anklageschrift zuzustellen, wodurch dessen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt gewesen wären, wird keiner der im § 281 Abs. 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur Darstellung gebracht; nur der Vollständigkeit halber sei aber bemerkt, daß gemäß § 209 Abs. 1 StPO dem in Haft befindlichen Beschuldigten die Anklageschrift persönlich zuzustellen ist - wie es vorliegend geschah (Band II S 23) - wobei er verlangen kann (§ 209 Abs. 3 StPO), daß sie seinem Verteidiger übermittelt werde, was der Angeklagte vorliegend unterlassen hat. Demgemäß war es ihm überlassen, dem zu diesem Zeitpunkt bereits gemäß § 41 Abs. 2 StPO bestellten Verteidiger (siehe ON 14, Band II S 1 und 2) die Anklageschrift zukommen zu lassen.

Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).

Über die Berufung des Angeklagten und die von ihm gegen den Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).

Anmerkung

E26717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00121.91.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19910926_OGH0002_0120OS00121_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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