TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/22 2004/15/0142

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
KStG 1988 §10 Abs1;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
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  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 10 heute
  2. KStG 1988 § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. KStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. KStG 1988 § 10 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
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  7. KStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. KStG 1988 § 10 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. KStG 1988 § 10 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. KStG 1988 § 10 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  15. KStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  16. KStG 1988 § 10 gültig von 01.09.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  17. KStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  18. KStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, über die Beschwerde der V reg. Genossenschaft mbH in R, vertreten durch KPMG Austria GmbH in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 17. Dezember 2003, RV/0050-F/03, betreffend Körperschaftsteuer 1995 bis 1998, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, über die Beschwerde der römisch fünf reg. Genossenschaft mbH in R, vertreten durch KPMG Austria GmbH in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 17. Dezember 2003, RV/0050-F/03, betreffend Körperschaftsteuer 1995 bis 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Bank erwarb in den Jahren 1995 bis 1998 Staatsanleihen, wobei zur Sicherung des Wertes Put-Optionen auf den Wertpapierkurs vereinbart wurden. Da die Anleihen auf die Währung GRD lauteten, wurden entsprechende Devisentermingeschäfte geschlossen, um das Wechselkursrisiko auszuschließen.

Die Beschwerdeführerin machte für die Jahre 1995 bis 1998 in Zusammenhang mit den genannten griechischen Staatsanleihen Aufwendungen in folgender Höhe steuerlich geltend:

 

"Verlust Wertpapierkurs"

"Verlust Devisen-terminsicherung"

Prämien Put-Option

1995

831.072 S

5,014.780 S

1,736.223 S

1996

950.888 S

1,967.723 S

658.000 S

1997

486.793 S

7,552.782 S

85.000 S

1998

- 167.546 S

2,828.938 S

1,330.219 S

Summe

2,101.207 S

17,364.223 S

3,809.442 S

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegenüber der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 festgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die Zinsen, welche die Beschwerdeführerin aus den griechischen Staatsanleihen erzielt hat, nach Art 11 Abs 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Griechenland in Österreich steuerfrei zu stellen seien, seien auch Aufwendungen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Zinsen stünden, diesen Zinsen zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegenüber der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 festgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die Zinsen, welche die Beschwerdeführerin aus den griechischen Staatsanleihen erzielt hat, nach Artikel 11, Absatz 2, des Doppelbesteuerungsabkommens mit Griechenland in Österreich steuerfrei zu stellen seien, seien auch Aufwendungen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Zinsen stünden, diesen Zinsen zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig.

Unter Bezugnahme auf die hg Erkenntnisse vom 25. November 2002, 99/14/0099, vom 26. November 2002, 2002/15/0033 und vom 28. Jänner 2003, 2000/14/0063, führte die belangte Behörde aus, eine mit dem von vornherein verbindlich vereinbarten Wechselkursverhältnis zusammenhängende Wertminderung sei dem (steuerfreien) Teilgewinn "Einkünfte aus Anleihen" zuzuordnen. Anders sei der in Ausübung einer Put-Option entstehende Verlust aus dem Verkauf der Anleihen zu beurteilen, weil die Entscheidung, eine Option auszuüben, vom jeweiligen Kurs der Anleihe abhänge und wegen der Möglichkeit des Ansteigens des Wertpapierkurses (etwa bei entsprechender Zinsentwicklung) auch ein Gewinn aus der Veräußerung der Anleihe nicht ausgeschlossen sei. Die in Ausübung von Put-Optionen entstandenen Ergebnisse aus den Anleiheverkäufen ("Verlust WP-Kurs") seien daher steuerlich zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Frage der Behandlung der Optionsprämien sei der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass im Falle eines steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäftes (Wertpapierverkauf) eine Aufteilung der Aufwendungen auf die steuerfreien Zinsen einerseits und den steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang andererseits zu erfolgen habe. Die Optionsentgelte stünden in Zusammenhang mit den aus der Veranlagung in Anleihen resultierenden Früchten wie auch mit allfälligen Gewinnen aus der Veräußerung der Anleihen.

Für die Aufteilung der Optionsprämien auf die Einkünfte aus der Fruchtziehung und auf jene aus der Veräußerung werde in der Literatur (Lang, SWK 1998 S 733) die Zuordnung nach dem Verhältnis der steuerfreien Dividenden zu den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen, aber auch die vorrangige betragsmäßige Verrechnung mit den steuerfreien Dividenden vertreten. Lang bevorzuge aus verfassungsrechtlichen Überlegungen die Methode einer vorrangigen Verrechnung mit den steuerfreien Zinsen. Die belangte Behörde schließe sich dieser Ansicht an.

Im Jahr 1998 habe die Beschwerdeführerin einen Kursgewinn aus der Veräußerung der Anleihen erzielt. Zu beachten sei aber, dass die steuerfreien Zinsen aus den entsprechenden Anleihen - auch nach Abzug der Währungsverluste - die Optionsentgelte erheblich überstiegen, sodass Optionsentgelte nicht steuerlich abgesetzt werden könnten.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2004, B 187/04, ab. Zugleich trat er die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2004, B 187/04, ab. Zugleich trat er die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht auf gewinnmindernde Berücksichtigung der Prämien für die Put-Optionen verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. November 2002, 2002/15/0033, VwSlg 7.768/F, über die steuerlichen Auswirkungen griechischer Staatsanleihen, deren Zinsen nach Art 11 Abs 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl 39/1972, in Österreich nicht besteuert werden dürfen, abgesprochen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. November 2002, 2002/15/0033, VwSlg 7.768/F, über die steuerlichen Auswirkungen griechischer Staatsanleihen, deren Zinsen nach Artikel 11, Absatz 2, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Bundesgesetzblatt 39 aus 1972,, in Österreich nicht besteuert werden dürfen, abgesprochen.

Der Gerichtshof betonte, für Zwecke der Anwendung des DBA müssten von den Einkünften aus Gewerbebetrieb "Teil-Einkünfte", nämlich die Einkünfte aus (öffentlichen) Anleihen, herausgeschält werden. Im Rahmen dieses Herausschälens von - auf Grund des DBA-Griechenland in Österreich nicht steuerpflichtigen - Zinseinkünften aus Anleihen sei zu beurteilen, ob bestimmte Aufwendungen mit den Zinseinnahmen in Zusammenhang stünden oder mit dem (in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden) Vermögensstamm.

Zur steuerlichen Behandlung der Optionsentgelte hat der Verwaltungsgerichthof im genannten Erkenntnis 2002/15/0033 zu Recht erkannt:

"Erwirbt ein Betrieb eine Anleihe und soll die Anleihe zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder verkauft werden, werden Einkünfte sowohl durch die Früchte des Kapitals (Zinsen) als auch durch den Verkauf der Anleihe erzielt. Wird durch ein Kurssicherungsinstrument das Risiko der Erzielung eines Verlustes aus dem Verkauf der Anleihe begrenzt (oder ausgeschlossen), stehen die Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument in Zusammenhang mit beiden Einkünften. Der Steuerpflichtige nimmt die Kurssicherungskosten zunächst in Kauf, um Zinsen aus der Fremdwährungsveranlagung zu erzielen. Es besteht allerdings auch ein Zusammenhang mit dem allfälligen Gewinn aus der nachfolgenden Veräußerung der Anleihe selbst. Der Veranlassungszusammenhang ist vergleichbar jenem zwischen den Aufwendungen für die Finanzierung einer Beteiligung iSd § 10 Abs 1 KStG einerseits und den Dividenden aus der Beteiligung bzw dem Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung andererseits. Sollte es im Falle einer Veranlagung in Anleihen zu einem Gewinn aus der Veräußerung des Vermögensstammes (Anleihe) kommen, sind die in Rede stehenden Aufwendungen aufzuteilen auf die Einkünfte aus der Fruchtziehung und auf jene aus der Veräußerung (vgl. Lang, SWK 1998, 733).""Erwirbt ein Betrieb eine Anleihe und soll die Anleihe zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder verkauft werden, werden Einkünfte sowohl durch die Früchte des Kapitals (Zinsen) als auch durch den Verkauf der Anleihe erzielt. Wird durch ein Kurssicherungsinstrument das Risiko der Erzielung eines Verlustes aus dem Verkauf der Anleihe begrenzt (oder ausgeschlossen), stehen die Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument in Zusammenhang mit beiden Einkünften. Der Steuerpflichtige nimmt die Kurssicherungskosten zunächst in Kauf, um Zinsen aus der Fremdwährungsveranlagung zu erzielen. Es besteht allerdings auch ein Zusammenhang mit dem allfälligen Gewinn aus der nachfolgenden Veräußerung der Anleihe selbst. Der Veranlassungszusammenhang ist vergleichbar jenem zwischen den Aufwendungen für die Finanzierung einer Beteiligung iSd Paragraph 10, Absatz eins, KStG einerseits und den Dividenden aus der Beteiligung bzw dem Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung andererseits. Sollte es im Falle einer Veranlagung in Anleihen zu einem Gewinn aus der Veräußerung des Vermögensstammes (Anleihe) kommen, sind die in Rede stehenden Aufwendungen aufzuteilen auf die Einkünfte aus der Fruchtziehung und auf jene aus der Veräußerung vergleiche , Lang, SWK 1998, 733)."

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch den Beschwerdefall nicht zu einem Abgehen von seiner Rechtsansicht verlasst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 2002/15/0033 offen gelassen, auf welche Weise die rechnerische Aufteilung der Optionsentgelte zu erfolgen hat, wenn neben den steuerfreien Zinsen aus der Anleihe auch Einkünfte aus der Veräußerung der Anleihe (Vermögensstamm) entstanden sind. Der Gerichtshof hat aber darauf verwiesen, dass seinerzeit (fremdfinanzierte) Beteiligungen iSd § 10 Abs 1 KStG im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Zinsen zu einer Einschränkung des Abzuges der Fremdkapitalzinsen führten. Im Falle der Veräußerung der Beteiligung sei daher zu beurteilen gewesen, ob bzw in welchem Ausmaß die Fremdkapitalzinsen den nach § 10 Abs 1 KStG steuerfreien Zinsen oder der steuerpflichtigen Veräußerung der Beteiligung zuzuordnen seien. Dieses Zuordnungsproblem sei dem in Rede stehenden vergleichbar.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 2002/15/0033 offen gelassen, auf welche Weise die rechnerische Aufteilung der Optionsentgelte zu erfolgen hat, wenn neben den steuerfreien Zinsen aus der Anleihe auch Einkünfte aus der Veräußerung der Anleihe (Vermögensstamm) entstanden sind. Der Gerichtshof hat aber darauf verwiesen, dass seinerzeit (fremdfinanzierte) Beteiligungen iSd Paragraph 10, Absatz eins, KStG im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Zinsen zu einer Einschränkung des Abzuges der Fremdkapitalzinsen führten. Im Falle der Veräußerung der Beteiligung sei daher zu beurteilen gewesen, ob bzw in welchem Ausmaß die Fremdkapitalzinsen den nach Paragraph 10, Absatz eins, KStG steuerfreien Zinsen oder der steuerpflichtigen Veräußerung der Beteiligung zuzuordnen seien. Dieses Zuordnungsproblem sei dem in Rede stehenden vergleichbar.

Mit der Zuordnung der Zinsen aus den zur Finanzierung einer Beteiligung nach § 10 Abs 1 KStG aufgenommenen Fremdkapital hat sich Lang in dem bereits im Erkenntnis 2002/15/0033 zitierten Beitrag (SWK 1998 S 733) auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung der Judikatur der Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes und geleitet vom Bemühen nach einer verfassungskonformen Lösung gelangt Lang zu folgenden Ergebnis:Mit der Zuordnung der Zinsen aus den zur Finanzierung einer Beteiligung nach Paragraph 10, Absatz eins, KStG aufgenommenen Fremdkapital hat sich Lang in dem bereits im Erkenntnis 2002/15/0033 zitierten Beitrag (SWK 1998 S 733) auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung der Judikatur der Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes und geleitet vom Bemühen nach einer verfassungskonformen Lösung gelangt Lang zu folgenden Ergebnis:

"Vom Gesamtbetrag aller seit Erwerb der Beteiligung angefallenen Schuldzinsen ist daher zunächst der Gesamtbetrag aller steuerfreien Dividenden abzuziehen. Der steuerpflichtige Gewinn des Veranlagungsjahrs der Veräußerung ist dann nur um den dann noch verbleibenden Betrag an Schuldzinsen zu vermindern."

Dass die belangte Behörde diesen Zuordnungsgrundsatz auch für das gegenständliche Problem der Zuordnung zu steuerfreien Zinsen einerseits und steuerpflichtigen Veräußerungsvorgängen andererseits herangezogen hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt worden ist. Den Feststellungen der belangten Behörde, dass die Optionsentgelte die aus den griechischen Staatsanleihen resultierenden (steuerfreien) Zinsen nicht überstiegen haben, wird in der Beschwerde nicht entgegen getreten und steht auch nicht im Widerspruch zur Aktenlage.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 333 aus 2003,.

Wien, am 22. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004150142.X00

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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