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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/07/0122 B 26. Juni 2012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, in der Beschwerdesache des JM in A, vertreten durch Dr. Markus Fink, Rechtsanwalt in 6870 Bezau, Brugg 36, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 17. September 2004, LAS-210/0527, betreffend Erwerb von Weideanteilen an der Alpe K (mitbeteiligte Partei:
Interessentschaft Alpe K, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Simma Rechtsanwälte Partnerschaft in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Interessentschaft Alpe K, die mitbeteiligte Partei, ist eine Agrargemeinschaft nach dem Vorarlberger-Flurverfassungslandesgesetz, LGBl. Nr. 2/1979, zuletzt in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2002 (FlVG).Die Interessentschaft Alpe K, die mitbeteiligte Partei, ist eine Agrargemeinschaft nach dem Vorarlberger-Flurverfassungslandesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1979,, zuletzt in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2002, (FlVG).
Mit Schreiben vom 17. April 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung zum Erwerb von 19/2000 Anteilen (19 Weideanteilen) an der mitbeteiligten Partei von WK um den vereinbarten Kaufpreis von EUR 22.800,--.
Dazu gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer selbstständiger Unternehmensberater und dem zufolge nicht Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes sei. Nach § 19 der Satzungen der mitbeteiligten Partei sollten die Weiderechtsanteile den Landwirten des mittleren und hinteren B-Waldes erhalten bleiben. Somit widerspreche der Weiderechtserwerb sowohl den gültigen Satzungen als auch dem Grundverkehrsgesetz, weil der Erwerber nicht Landwirt sei.Dazu gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer selbstständiger Unternehmensberater und dem zufolge nicht Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes sei. Nach Paragraph 19, der Satzungen der mitbeteiligten Partei sollten die Weiderechtsanteile den Landwirten des mittleren und hinteren B-Waldes erhalten bleiben. Somit widerspreche der Weiderechtserwerb sowohl den gültigen Satzungen als auch dem Grundverkehrsgesetz, weil der Erwerber nicht Landwirt sei.
Die Agrarbezirksbehörde B versagte mit Bescheid vom 21. Mai 2002 der Übertragung der 19/2000 Anteile an der mitbeteiligten Partei von WK auf den Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 6 und 8 FLVG in Verbindung mit § 19 der Satzung der mitbeteiligten Partei die Bewilligung.Die Agrarbezirksbehörde B versagte mit Bescheid vom 21. Mai 2002 der Übertragung der 19/2000 Anteile an der mitbeteiligten Partei von WK auf den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 33, Absatz 6 und 8 FLVG in Verbindung mit Paragraph 19, der Satzung der mitbeteiligten Partei die Bewilligung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde führte am 15. Jänner 2004 eine mündliche Verhandlung durch und wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. September 2004 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 33 Abs. 8 FLVG und den §§ 3 und 19 der Satzungen der mitbeteiligten Partei ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer an der Landwirteeigenschaft, wie sie in den §§ 19 und 3 der Satzung der mitbeteiligten Partei vorgesehen sei, mangle.Die belangte Behörde führte am 15. Jänner 2004 eine mündliche Verhandlung durch und wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. September 2004 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 8, FLVG und den Paragraphen 3 und 19 der Satzungen der mitbeteiligten Partei ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer an der Landwirteeigenschaft, wie sie in den Paragraphen 19 und 3 der Satzung der mitbeteiligten Partei vorgesehen sei, mangle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 29. November 2004, B 1337/04-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.
Parallel dazu hatte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des FlVG lauten:
"§ 33. (1) …
a) …
a) …
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 1996, 91/07/0060, zu § 33 FlVG ausgeführt, dass das FlVG dem Erwerber eines Anteiles an einer Agrargemeinschaft kein Recht auf Bewilligung der Absonderung dieses Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft und damit auch keine Parteistellung einräumt. Stellt der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen solchen Antrag nicht, dann kann es nicht zur Genehmigung der Absonderung kommen. Daraus folgt, dass der Erwerber des Anteilsrechtes kein Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Absonderung hat (vgl. den zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes ergangenen hg. Beschluss vom 28. März 1995, 94/07/0107).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 1996, 91/07/0060, zu Paragraph 33, FlVG ausgeführt, dass das FlVG dem Erwerber eines Anteiles an einer Agrargemeinschaft kein Recht auf Bewilligung der Absonderung dieses Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft und damit auch keine Parteistellung einräumt. Stellt der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen solchen Antrag nicht, dann kann es nicht zur Genehmigung der Absonderung kommen. Daraus folgt, dass der Erwerber des Anteilsrechtes kein Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Absonderung hat vergleiche den zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes ergangenen hg. Beschluss vom 28. März 1995, 94/07/0107).
Wohl spricht die Regelung des § 33 Abs. 5 FlVG nur von der Absonderung von Anteilsrechten, während die - im Beschwerdefall relevante - Veräußerung der persönlichen (walzenden) Anteile in Abs. 8 dieses Paragraphen geregelt ist. Es käme aber einem dem Gesetz nicht zu unterlegenden Wertungswiderspruch gleich, einerseits denjenigen, der ein mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenes Anteilsrecht zu erwerben beabsichtigt, vom Recht auf Beantragung der agrarbehördlichen Bewilligung auszuschließen, und andererseits demjenigen, der einen persönlichen (walzenden) Anteil zu erwerben wünscht, ein Recht zur Beantragung der Bewilligung für eine solche Veräußerung zu eröffnen.Wohl spricht die Regelung des Paragraph 33, Absatz 5, FlVG nur von der Absonderung von Anteilsrechten, während die - im Beschwerdefall relevante - Veräußerung der persönlichen (walzenden) Anteile in Absatz 8, dieses Paragraphen geregelt ist. Es käme aber einem dem Gesetz nicht zu unterlegenden Wertungswiderspruch gleich, einerseits denjenigen, der ein mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenes Anteilsrecht zu erwerben beabsichtigt, vom Recht auf Beantragung der agrarbehördlichen Bewilligung auszuschließen, und andererseits demjenigen, der einen persönlichen (walzenden) Anteil zu erwerben wünscht, ein Recht zur Beantragung der Bewilligung für eine solche Veräußerung zu eröffnen.
Auch ist daraus, dass sich § 33 Abs. 8 FlVG auf die Bewilligung der Veräußerung (und nicht des Erwerbes) bezieht, darauf zu schließen, dass die Erteilung der Bewilligung und damit auch deren Beantragung nur für denjenigen in Betracht kommt, der im Besitz eines persönlichen Anteilsrechtes, welches er zu veräußern beabsichtigt, steht. Dem Beschwerdeführer als Erwerber eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft kommt daher kein Rechtsanspruch auf die agrarbehördliche Genehmigung seines Erwerbes zu.Auch ist daraus, dass sich Paragraph 33, Absatz 8, FlVG auf die Bewilligung der Veräußerung (und nicht des Erwerbes) bezieht, darauf zu schließen, dass die Erteilung der Bewilligung und damit auch deren Beantragung nur für denjenigen in Betracht kommt, der im Besitz eines persönlichen Anteilsrechtes, welches er zu veräußern beabsichtigt, steht. Dem Beschwerdeführer als Erwerber eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft kommt daher kein Rechtsanspruch auf die agrarbehördliche Genehmigung seines Erwerbes zu.
Eine solche Genehmigung (des Erwerbes) ist im Gesetz nicht vorgesehen, ihre Erteilung oder Verweigerung ist auf die Gültigkeit des zu Grunde liegenden Erwerbsaktes insofern ohne jeden Einfluss, als die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes über walzende Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft allein von der agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteile im Sinne des § 33 Abs. 8 FlVG abhängt. Auf die Erwirkung der allein vom Veräußerer von Anteilen einzuholenden agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteilsrechte aber kommt dem Erwerber keine Ingerenz zu. Er hat auf die Erteilung einer agrarbehördlichen Genehmigung des Veräußerungsvorganges kein subjektiv-öffentliches Recht und im betroffenen Verfahren auch keine Parteistellung (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 6. August 1998, 98/07/0089).Eine solche Genehmigung (des Erwerbes) ist im Gesetz nicht vorgesehen, ihre Erteilung oder Verweigerung ist auf die Gültigkeit des zu Grunde liegenden Erwerbsaktes insofern ohne jeden Einfluss, als die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes über walzende Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft allein von der agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteile im Sinne des Paragraph 33, Absatz 8, FlVG abhängt. Auf die Erwirkung der allein vom Veräußerer von Anteilen einzuholenden agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteilsrechte aber kommt dem Erwerber keine Ingerenz zu. Er hat auf die Erteilung einer agrarbehördlichen Genehmigung des Veräußerungsvorganges kein subjektiv-öffentliches Recht und im betroffenen Verfahren auch keine Parteistellung vergleiche dazu auch den hg. Beschluss vom 6. August 1998, 98/07/0089).
Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer als Erwerber die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung; ein Antrag des Veräußerers liegt nicht vor.
Dem Beschwerdeführer kam nach dem Vorgesagten aber kein Recht zur Stellung des im Instanzenzug abgewiesenen Antrages zu. Er konnte daher durch die Abweisung seiner Berufung in seinen Rechten nicht verletzt werden.
Die Beschwerde musste daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.Die Beschwerde musste daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 22. Dezember 2005
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070161.X00Im RIS seit
01.03.2006Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012