TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/22 2004/15/0045

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/08 Sonstiges Steuerrecht;

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §8 Abs3;
HGB §203 Abs5;
KStG 1988 §19;
KStG 1988 §20;
KStG 1988 §8 Abs4;
KStG 1988 §9 Abs7 idF 2004/I/057;
UmgrStG 1991 §3 Abs2 Z1;
UmgrStG 1991 §3 Abs2 Z2;
UmgrStG 1991 Teil3 Z4 lita idF 1996/201;
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 8 heute
  2. EStG 1988 § 8 gültig ab 25.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  3. EStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. EStG 1988 § 8 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  5. EStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2000 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 8 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. EStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.04.1996
  1. KStG 1988 § 20 heute
  2. KStG 1988 § 20 gültig ab 13.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  3. KStG 1988 § 20 gültig von 10.01.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. KStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. KStG 1988 § 20 gültig von 31.12.1991 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  6. KStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  7. KStG 1988 § 20 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. KStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 8 heute
  2. KStG 1988 § 8 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  4. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  7. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  8. KStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  9. KStG 1988 § 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  10. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  11. KStG 1988 § 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. KStG 1988 § 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  13. KStG 1988 § 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
  14. KStG 1988 § 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  16. KStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. KStG 1988 § 9 heute
  2. KStG 1988 § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. KStG 1988 § 9 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.2016 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. KStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. KStG 1988 § 9 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. KStG 1988 § 9 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  9. KStG 1988 § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. KStG 1988 § 9 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. KStG 1988 § 9 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  12. KStG 1988 § 9 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  13. KStG 1988 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  14. KStG 1988 § 9 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  15. KStG 1988 § 9 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  17. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  18. KStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  19. KStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0081 E 23. September 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, über die Beschwerde der T GmbH in G, vertreten durch Jonasch - Platzer - Grant Thornton, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in 1140 Wien, Henckellgasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 3. Februar 2004, RV/0018- G/03, betreffend Körperschaftsteuer 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH erwarb am 2. Juni 1994 sämtliche Anteile an der - einen Verlustvortrag von rund 250,000.000 S verkörpernden - A-GmbH um den Kaufpreis von 63,610.020 S.

Die Beschwerdeführerin ermittelt den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 30. September. Mit Verschmelzungsvertrag vom 20. Juni 1994 wurde die A-GmbH (buchmäßiges Kapital von 33,876.873,50 S) zum 30. September 1993 gemäß Art I UmgrStG auf die Beschwerdeführerin verschmolzen. Dadurch ging der Betrieb der A-GmbH auf die Beschwerdeführerin über (im Folgenden: Teilbetrieb A).Die Beschwerdeführerin ermittelt den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 30. September. Mit Verschmelzungsvertrag vom 20. Juni 1994 wurde die A-GmbH (buchmäßiges Kapital von 33,876.873,50 S) zum 30. September 1993 gemäß Artikel römisch eins, UmgrStG auf die Beschwerdeführerin verschmolzen. Dadurch ging der Betrieb der A-GmbH auf die Beschwerdeführerin über (im Folgenden: Teilbetrieb A).

Aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG machte die Beschwerdeführerin in den Wirtschaftsjahren 1993/94 und 1994/95 jeweils ein Fünfzehntel des - von ihr mit dem Betrag von 29,733.146,50 und sohin exakt in der Höhe des aus der Verschmelzung resultierenden Buchverlustes errechneten - Firmenwertes der A-GmbH (richtig: des Teilbetriebes A) gewinnmindernd geltend.Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, UmgrStG machte die Beschwerdeführerin in den Wirtschaftsjahren 1993/94 und 1994/95 jeweils ein Fünfzehntel des - von ihr mit dem Betrag von 29,733.146,50 und sohin exakt in der Höhe des aus der Verschmelzung resultierenden Buchverlustes errechneten - Firmenwertes der A-GmbH (richtig: des Teilbetriebes A) gewinnmindernd geltend.

Zum 30. September 1996 verkaufte die Beschwerdeführerin den Teilbetrieb A im Wege eines "asset deals" an die O-GmbH. Im Zuge dieser (Teil)Betriebsveräußerung schied die Beschwerdeführerin den Restbuchwert des Firmenwertes (25,768.726,50 S) gewinnmindernd aus (Buchwertabgang).

Im Bericht über die bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1996 bis 1998 durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung wird ausgeführt (Tz 34): Bei der Verschmelzung des Jahres 1993 sei ein Firmenwert von 29,733.146,50 S außerbilanzmäßig aktiviert worden, um in der Folge auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben zu werden. Im Jahr 1996 sei der verbleibende Betrag des Firmenwertes auf Null Schilling abgeschrieben worden. Nach Ansicht des Prüfers sei der Firmenwert allerdings kein Teil des Betriebsvermögens. Aufgrund der fehlenden Betriebsvermögenseigenschaft entziehe sich dieser Wert einer Teilwertabschreibung. Der Verschmelzungsverlust sei als steuerlich abzugsfähiger Teil des Buchverlustes eine rein steuerliche Vermögensposition und könne daher nur über die in § 8 Abs 3 EStG zwingend vorgeschriebene Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben werden. Daher sei die vorgenommene Abschreibung von 25,768.726,50 S dem Gewinn des Jahres 1996 wieder hinzuzurechnen und lediglich die Fünfzehntelabschreibung des Firmenwertes zu gewähren.Im Bericht über die bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1996 bis 1998 durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung wird ausgeführt (Tz 34): Bei der Verschmelzung des Jahres 1993 sei ein Firmenwert von 29,733.146,50 S außerbilanzmäßig aktiviert worden, um in der Folge auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben zu werden. Im Jahr 1996 sei der verbleibende Betrag des Firmenwertes auf Null Schilling abgeschrieben worden. Nach Ansicht des Prüfers sei der Firmenwert allerdings kein Teil des Betriebsvermögens. Aufgrund der fehlenden Betriebsvermögenseigenschaft entziehe sich dieser Wert einer Teilwertabschreibung. Der Verschmelzungsverlust sei als steuerlich abzugsfähiger Teil des Buchverlustes eine rein steuerliche Vermögensposition und könne daher nur über die in Paragraph 8, Absatz 3, EStG zwingend vorgeschriebene Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben werden. Daher sei die vorgenommene Abschreibung von 25,768.726,50 S dem Gewinn des Jahres 1996 wieder hinzuzurechnen und lediglich die Fünfzehntelabschreibung des Firmenwertes zu gewähren.

In der Berufung gegen den aufgrund der Prüfungsfeststellungen ergangenen Körperschaftsteuerbescheid 1996 brachte die Beschwerdeführerin vor, der derivativ erworbene Firmenwert sei ein Wirtschaftsgut, mit dem Kundenstock, Vertriebsrechte, innerbetriebliche Organisation und dergleichen "abgegolten" würden. Daher seien eine Teilwertabschreibung und ein Buchwertabgang (im Falle der Veräußerung des betreffenden Betriebes) zulässig. Im Übrigen werde dem Firmenwert iSd § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG durch den Querverweis auf § 8 Abs 3 EStG 1988 ausdrücklich die Eigenschaft als Wirtschaftsgutes zuerkannt.In der Berufung gegen den aufgrund der Prüfungsfeststellungen ergangenen Körperschaftsteuerbescheid 1996 brachte die Beschwerdeführerin vor, der derivativ erworbene Firmenwert sei ein Wirtschaftsgut, mit dem Kundenstock, Vertriebsrechte, innerbetriebliche Organisation und dergleichen "abgegolten" würden. Daher seien eine Teilwertabschreibung und ein Buchwertabgang (im Falle der Veräußerung des betreffenden Betriebes) zulässig. Im Übrigen werde dem Firmenwert iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, UmgrStG durch den Querverweis auf Paragraph 8, Absatz 3, EStG 1988 ausdrücklich die Eigenschaft als Wirtschaftsgutes zuerkannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Mit dem StruktAnpG 1996 sei das UmgrStG dahingehend geändert worden, dass die bislang in § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG vorgesehene Firmenwertabschreibung letztmalig im letzten vor dem 1. Jänner 1997 endenden Wirtschaftjahr geltend gemacht werden könne. Nach den ErlRV zum StruktAnpG 1996 (ÖStZ 1996, 196) solle mit der Neufassung des § 3 Abs 2 UmgrStG die der übernehmenden Körperschaft bislang zustehende Firmenwertabschreibung als ein dem Grundsatz der Steuerneutralität von Buchgewinnen und Buchverlusten widersprechender und daher Steuerbegünstigungscharakter aufweisender Fremdkörper im Umgründungssteuerrecht aufgehoben werden. Wiesner/Helbich hätten in ihrer Kommentierung zum UmgrStG in RdW 1992, 37, zum Ausdruck gebracht, § 3 Abs 2 UmgrStG in der Stammfassung unterscheide sich dahingehend von der korrespondierenden Regelung des StruktVG, dass Buchgewinne auf betrieblicher Grundlage nicht mehr einer gebundenen Rücklage zugeführt werden müssten, um deren Steuerneutralität zu erreichen, und dass Buchverluste insoweit nicht steuerneutral seien, als "das Vorliegen eines Firmenwertes nachgewiesen" werde. Da der Verschmelzungsverlust schon im StruktVG als steuerneutral behandelt worden sei, um eine Doppelabschreibung zu verhindern, müsse die Firmenwertabschreibung als begünstigende Ausnahmenorm gesehen werden, weshalb die Abschreibung der im Buchverlust enthaltenen übrigen stillen Reserven ausgeschlossen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Mit dem StruktAnpG 1996 sei das UmgrStG dahingehend geändert worden, dass die bislang in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, UmgrStG vorgesehene Firmenwertabschreibung letztmalig im letzten vor dem 1. Jänner 1997 endenden Wirtschaftjahr geltend gemacht werden könne. Nach den ErlRV zum StruktAnpG 1996 (ÖStZ 1996, 196) solle mit der Neufassung des Paragraph 3, Absatz 2, UmgrStG die der übernehmenden Körperschaft bislang zustehende Firmenwertabschreibung als ein dem Grundsatz der Steuerneutralität von Buchgewinnen und Buchverlusten widersprechender und daher Steuerbegünstigungscharakter aufweisender Fremdkörper im Umgründungssteuerrecht aufgehoben werden. Wiesner/Helbich hätten in ihrer Kommentierung zum UmgrStG in RdW 1992, 37, zum Ausdruck gebracht, Paragraph 3, Absatz 2, UmgrStG in der Stammfassung unterscheide sich dahingehend von der korrespondierenden Regelung des StruktVG, dass Buchgewinne auf betrieblicher Grundlage nicht mehr einer gebundenen Rücklage zugeführt werden müssten, um deren Steuerneutralität zu erreichen, und dass Buchverluste insoweit nicht steuerneutral seien, als "das Vorliegen eines Firmenwertes nachgewiesen" werde. Da der Verschmelzungsverlust schon im StruktVG als steuerneutral behandelt worden sei, um eine Doppelabschreibung zu verhindern, müsse die Firmenwertabschreibung als begünstigende Ausnahmenorm gesehen werden, weshalb die Abschreibung der im Buchverlust enthaltenen übrigen stillen Reserven ausgeschlossen sei.

Bei der Verschmelzung entstünden aus der Übernahme der Buchwerte bei der aufnehmenden Gesellschaft "Verschmelzungsdifferenzen", die sich aus der Differenz zwischen der wegfallenden Beteiligung und dem Verschmelzungskapital ergäben. Nach Ansicht der belangten Behörde gehe die Differenz zwischen der technischen Ausbuchung der Beteiligung und der Einbuchung der übernommenen Buchwerte auf einen gesellschaftsrechtlichen und nicht auf einen betrieblichen Vorgang zurück. Die Argumentation, dass der Firmenwert einer Teilwertabschreibung bei der übernehmenden Gesellschaft zugänglich wäre, sei daher verfehlt, zumal diese Gesellschaft keinen Substanzverlust an einem Firmenwert erleide.

Im Hinblick auf das Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs 1 vorletzter Satz EStG führten Konzernverschmelzungen zu sonderbaren, nahezu gekünstelten und unverständlichen Ergebnissen. Die Erwerbergesellschaft gelte den Gesellschaftern der "Zielgesellschaft" stille Reserven und den Firmenwert ab, um sodann eine Verschmelzung mit dieser vorzunehmen, woraus planmäßig ein Buchverlust entstehe. Die aufnehmende Gesellschaft müsse die Abschreibung eines Teiles dieses Buchverlustes "Firmenwert", der in Wahrheit aus der Kapitalisierung ihrer Zukunftserträge in einem Teil des Kaufpreises zu Stande gekommen sei, mit künftigen Gewinnen finanzieren (Hinweis auf Doralt, ÖStZ 1995, 207). Unter gedanklicher Ausklammerung der Verschmelzung wäre im Fall der "upstream-Verschmelzung" die Beteiligung nicht weniger wert geworden, zumal sich an der realen Unternehmenssubstanz der verschmolzenen Gesellschaft nichts geändert habe.Im Hinblick auf das Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter nach Paragraph 4, Absatz eins, vorletzter Satz EStG führten Konzernverschmelzungen zu sonderbaren, nahezu gekünstelten und unverständlichen Ergebnissen. Die Erwerbergesellschaft gelte den Gesellschaftern der "Zielgesellschaft" stille Reserven und den Firmenwert ab, um sodann eine Verschmelzung mit dieser vorzunehmen, woraus planmäßig ein Buchverlust entstehe. Die aufnehmende Gesellschaft müsse die Abschreibung eines Teiles dieses Buchverlustes "Firmenwert", der in Wahrheit aus der Kapitalisierung ihrer Zukunftserträge in einem Teil des Kaufpreises zu Stande gekommen sei, mit künftigen Gewinnen finanzieren (Hinweis auf Doralt, ÖStZ 1995, 207). Unter gedanklicher Ausklammerung der Verschmelzung wäre im Fall der "upstream-Verschmelzung" die Beteiligung nicht weniger wert geworden, zumal sich an der realen Unternehmenssubstanz der verschmolzenen Gesellschaft nichts geändert habe.

Nach Ansicht der belangten Behörde falle der in § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG genannte Firmenwert unter den Oberbegriff eines Buchverlustes und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Es sei unklar, wie Wiesner in SWK 1992 A I 128, zu dem Schluss gekommen sei, dass eine Teilwertabschreibung des Firmenwertes möglich sei, um diese Ansicht dann Jahre später (in RdW 1998, 706 und RWZ 2001, 189) unter bloßem Hinweis auf Gestaltungsmöglichkeiten im Konzernbereich zu verneinen.Nach Ansicht der belangten Behörde falle der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, UmgrStG genannte Firmenwert unter den Oberbegriff eines Buchverlustes und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Es sei unklar, wie Wiesner in SWK 1992 A I 128, zu dem Schluss gekommen sei, dass eine Teilwertabschreibung des Firmenwertes möglich sei, um diese Ansicht dann Jahre später (in RdW 1998, 706 und RWZ 2001, 189) unter bloßem Hinweis auf Gestaltungsmöglichkeiten im Konzernbereich zu verneinen.

Das BMF habe die Meinung geäußert, die Veräußerung eines Betriebes, dessen Übernahme im Rahmen des Art I UmgrStG zu einer Firmenwertabschreibung iSd § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG idF vor dem StruktAnpG 1996 geführt habe, habe zur Folge, dass für Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bei der übernehmenden Gesellschaft (der vorangegangenen Verschmelzung) neben dem Buchwert des veräußerten Betriebes auch noch die noch nicht abgesetzten Fünfzehntelbeträge des Firmenwertes abzusetzen seien. Diese Meinung des BMF finde aber im Gesetz keine Deckung. Im gegenständlichen Fall seien durch die Veräußerung des Teilbetriebes A stille Reserven in Höhe von ca einem Fünfzehntel des "abgesetzten Buchverlustes" realisiert worden, jedoch zugleich zwölf Fünfzehntel als Buchwertabgang geltend gemacht worden. Durch die Veräußerung sei also in Wahrheit kein Veräußerungsgewinn, sondern ein Veräußerungsverlust realisiert worden. Die zitiere Meinungsäußerung des BMF könne nur für realisierte Veräußerungsgewinne, nicht aber für Veräußerungsverluste gelten. Im übrigen erscheine es unverständlich, eine Verschmelzung mit dem Ziel durchzuführen, den übernommenen Betrieb fortzuführen, um ihn dann im Wege einer Betriebsveräußerung wiederum zu verkaufen. Zudem habe im gegenständlichen Fall durch die Verschmelzung ein Verlustvortrag von 250 Mio S übernommen werden können, der allerdings für die Jahre 1996 und 1997 durch das StruktAnpG sistiert worden sei.Das BMF habe die Meinung geäußert, die Veräußerung eines Betriebes, dessen Übernahme im Rahmen des Artikel römisch eins, UmgrStG zu einer Firmenwertabschreibung iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, UmgrStG in der Fassung vor dem StruktAnpG 1996 geführt habe, habe zur Folge, dass für Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bei der übernehmenden Gesellschaft (der vorangegangenen Verschmelzung) neben dem Buchwert des veräußerten Betriebes auch noch die noch nicht abgesetzten Fünfzehntelbeträge des Firmenwertes abzusetzen seien. Diese Meinung des BMF finde aber im Gesetz keine Deckung. Im gegenständlichen Fall seien durch die Veräußerung des Teilbetriebes A stille Reserven in Höhe von ca einem Fünfzehntel des "abgesetzten Buchverlustes" realisiert worden, jedoch zugleich zwölf Fünfzehntel als Buchwertabgang geltend gemacht worden. Durch die Veräußerung sei also in Wahrheit kein Veräußerungsgewinn, sondern ein Veräußerungsverlust realisiert worden. Die zitiere Meinungsäußerung des BMF könne nur für realisierte Veräußerungsgewinne, nicht aber für Veräußerungsverluste gelten. Im übrigen erscheine es unverständlich, eine Verschmelzung mit dem Ziel durchzuführen, den übernommenen Betrieb fortzuführen, um ihn dann im Wege einer Betriebsveräußerung wiederum zu verkaufen. Zudem habe im gegenständlichen Fall durch die Verschmelzung ein Verlustvortrag von 250 Mio S übernommen werden können, der allerdings für die Jahre 1996 und 1997 durch das StruktAnpG sistiert worden sei.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liege auch kein Verstoß gegen § 307 Abs 2 BAO oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Zum gegenständlichen Problem der Firmenwertabschreibung gebe es weder allgemeine Weisungen noch Judikatur. Es seien lediglich zwei Anfragebeantwortungen (des BMF) - im Übrigen ohne detaillierten Sachverhalt - in Fachzeitschriften veröffentlicht gewesen. Das Finanzamt sei daher nicht iSd § 307 Abs 2 BAO gebunden gewesen. § 307 Abs 2 BAO sei durch das AbgRmRefG, BGBl I 97/2002, aufgehoben worden und durch § 117 BAO ersetzt worden. Ein Anwendungsfall des § 117 BAO liege auch nicht vor. Zudem komme es gemäß Art 18 Abs 1 B-VG der Vollziehung nicht zu, durch bloße Auskunftserteilung die Anordnungen des Gesetzgebers zu unterlaufen. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf eine Auskunft der zuständigen Abgabenbehörde stützen. Außerdem würde sich der Grundsatz von Treu und Glauben nur auf den Ersatz des Vertrauensschadens richten. Ein solcher sei aber nicht entstanden, zumal bei gedanklicher Ausblendung des Ereignisses, welches allenfalls im Vertrauen auf eine Rechtsauslegung gesetzt worden sei, die Körperschaftsteuer des Streitjahres ebenfalls angefallen wäre.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liege auch kein Verstoß gegen Paragraph 307, Absatz 2, BAO oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Zum gegenständlichen Problem der Firmenwertabschreibung gebe es weder allgemeine Weisungen noch Judikatur. Es seien lediglich zwei Anfragebeantwortungen (des BMF) - im Übrigen ohne detaillierten Sachverhalt - in Fachzeitschriften veröffentlicht gewesen. Das Finanzamt sei daher nicht iSd Paragraph 307, Absatz 2, BAO gebunden gewesen. Paragraph 307, Absatz 2, BAO sei durch das AbgRmRefG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2002,, aufgehoben worden und durch Paragraph 117, BAO ersetzt worden. Ein Anwendungsfall des Paragraph 117, BAO liege auch nicht vor. Zudem komme es gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG der Vollziehung nicht zu, durch bloße Auskunftserteilung die Anordnungen des Gesetzgebers zu unterlaufen. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf eine Auskunft der zuständigen Abgabenbehörde stützen. Außerdem würde sich der Grundsatz von Treu und Glauben nur auf den Ersatz des Vertrauensschadens richten. Ein solcher sei aber nicht entstanden, zumal bei gedanklicher Ausblendung des Ereignisses, welches allenfalls im Vertrauen auf eine Rechtsauslegung gesetzt worden sei, die Körperschaftsteuer des Streitjahres ebenfalls angefallen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs 2 UmgrStG in der Stammfassung (BGBl. 699/1991) lautete: Paragraph 3, Absatz 2, UmgrStG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt 699 aus 1991,) lautete:

"Für Buchgewinne und Buchverluste gilt folgendes:

1. Buchgewinne und -verluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz, soweit nicht Z 2 anzuwenden ist. 1. Buchgewinne und -verluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz, soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist.

2. Ein Firmenwert, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft abgegolten wurde, kann, soweit er im Buchverlust Deckung findet, ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt und gemäß § 8 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass 2. Ein Firmenwert, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft abgegolten wurde, kann, soweit er im Buchverlust Deckung findet, ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt und gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass

  • -Strichaufzählung
    die Anschaffung längstens zwei Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag erfolgt ist,
  • -Strichaufzählung
    das Vorliegen und das Ausmaß des Firmenwertes nachgewiesen wird und
  • -Strichaufzählung
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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