TE OGH 1991/10/16 13Os94/91

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans Holger K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.Juli 1991, GZ 28 Vr 1285/91-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.Juli 1991, GZ 28 Vr 1285/91-12, verletzt das Gesetz in dem im XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft. Der bezeichnete Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

I. Hans Holger K***** wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.Jänner 1988, GZ 23 Vr 3712/87-13, wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens nach dem § 114 Abs. 1 ASVG zu einer gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.

Mit dem mit Ablauf des 20.März 1991 in Rechtskraft erwachsenen Beschluß dieses Gerichtes vom 5.März 1991, (S 237) wurde die Strafe endgültig nachgesehen.

II. Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.Juli 1991, GZ 28 Vr 1285/91-12, wurde Hans Holger K***** wegen des (seit Jahresbeginn 1989 begangenen) Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 StGB neuerlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Gleichzeitig erging der Beschluß, daß gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO die im eingangs erwähnten Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen werde. Auch diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Rechtliche Beurteilung

III. Der Beschluß über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Zum Zeitpunkt dieser Beschlußfassung war die unter I erwähnte Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht bereits in Rechtskraft erwachsen. (Sie hatte im übrigen - unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft - bereits mit der Übergabe an die Gerichtskanzlei eine Bindungs-(Sperr-)wirkung entfaltet (SSt 51/5, 54/57).) Es durfte daher weder das erkennende Gericht noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozeßordnungsgemäße Kassation des Beschlusses über die endgültige Strafnachsicht hierüber neuerlich absprechen (EvBl 1989/64). Eine solche unzulässige nochmalige Entscheidung ist jedoch mit dem oben angeführten Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.Juli 1991 im Verfahren AZ 28 Vr 1285/91 getroffen worden.

Da dieser Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.Juli 1991 keinerlei Rechtswirkungen entfalten konnte, war er durch Aufhebung zu beseitigen (EvBl 1989/64 und die dort zitierte Judikatur).

Anmerkung

E26738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00094.91.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19911016_OGH0002_0130OS00094_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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