TE OGH 1991/10/16 3Ob1554/91

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei K***** BANK, *****, vertreten durch Dr. Walter Schuppich ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Shin S*****, vertreten durch Dr. Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2,230.000 US-Dollar, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30. April 1991, GZ 15 R 222/90-163, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist unabhängig vom Vorliegen der in ihr dargestellten erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO wegen fehlender Beschwer unzulässig.

Die beklagte Partei hat nie geltend gemacht, daß auf dem strittigen Konto ein über den der klagenden Partei gebührenden Betrag hinausgehendes Guthaben vorhanden wäre oder daß das Konto von der beklagten Partei tatsächlich weiterhin benützt würde und durch die Nichtaufhebung der einstweiligen Verfügung noch irgendwelche Rechtspositionen der beklagten Partei betroffen sein könnten. Die bloß hypothetisch angedeutete Möglichkeit, die beklagte Partei hätte das Recht gehabt, das Konto weiter zu benützen, ist nicht ausreichend. Wenn auch nicht gerade der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wiederholt behandelte Fall des Fehlens des Rechtsschutzinteresses für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung vorliegt, die schon wegen Ablaufs der Frist des § 393 EO nicht mehr vollzogen werden kann (SZ 42/73; ÖBl 1983, 117), so ist doch auch für den vorliegenden Fall in der Hauptsache ein Rechtsschutzbedürfnis der beklagten Partei an einer Überprüfung der Entscheidung der zweiten Instanz nicht erkennbar. Das allein noch gegebene Interesse an einer der beklagten Partei günstigeren Kostenentscheidung, die für sich allein in dritter Instanz nicht überprüfbar ist, vermag die in der Hauptsache fehlende Beschwer nicht zu ersetzen (SZ 61/6).

Anmerkung

E27405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01554.91.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19911016_OGH0002_0030OB01554_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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