TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/22 2002/15/0060

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

E3L E09301000;
E6J;
000;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;
61999CJ0409 Metropol Treuhand VORAB;
Steuerliche Einstufung von Kraftfahrzeugen 1996 §3;
StruktAnpG 1996 Art44 Z4;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Treuhand-Union-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 20. März 2002, GZ. RV/890-16/01/2001, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996, 1999 und 2000, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Treuhand-Union-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sechs) vom 20. März 2002, GZ. RV/890-16/01/2001, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996, 1999 und 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer, Inhaber der Firma Kronberger KG, Technisches Büro-Service, führte in einer Beilage zur Umsatzsteuererklärung für 1999 Folgendes aus:

"Vorsteuer von Kleinbussen u. Klein-Lkw

Im Zusammenhang mit dem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gem. ART 169 EGV sowie dem Verstoß gegen ART 95 EGV beantragten wir die Zuerkennung der Vorsteuer für nachfolgendes Kraftfahrzeug:

Jeep Grand Cherokee, BJ 1999 ab 10/1999

Vorsteuer aus Autokauf

S

90.950,00

aus laufenden Kosten

S

1.756,34

 

S

92.706,34"

1.2. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO anlässlich einer Buch- und Betriebsprüfung wurden u. a. folgende Prüfungsfeststellungen getroffen: 1.2. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, BAO anlässlich einer Buch- und Betriebsprüfung wurden u. a. folgende Prüfungsfeststellungen getroffen:

"...

Pkt. 6 1996 - Vorsteuerkürzung

Für die Rechnungen betreffend Instandhaltungen KFZ Cherokee wurde ein Vorsteuerabzug vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Geländefahrzeuge der Marke 'Jeep' trotz etwaiger Umbauarbeiten als PKW einzustufen. Ein Vorsteuerabzug steht demnach nicht zu.

ER v. 9.2.1996 - Fa. J.

S

659,33

ER v. 1.4.1996 - Fa. J.

S

868,33

ER v. 2.5.1996 - Fa. D.

S

1.330,48

 

 

 

zu kürzende Vorsteuern

S

2.858,15

...

Pkt. 8 Nachschauzeitraum 1999 und 2000

  1. a)Litera a
    ...
  2. b)Litera b
    Betreffend der Neuanschaffungskosten und Betriebskosten des am 1.10.1999 neu erworbenen Jeep Grand Cherokee wurden Vorsteuerbeträge in Abzug gebracht. Da ein Vorsteuerabzug diesbezüglich nicht zulässig ist, sind die Vorsteuern seitens der BP zu kürzen (vgl. auch Tz. 6).Betreffend der Neuanschaffungskosten und Betriebskosten des am 1.10.1999 neu erworbenen Jeep Grand Cherokee wurden Vorsteuerbeträge in Abzug gebracht. Da ein Vorsteuerabzug diesbezüglich nicht zulässig ist, sind die Vorsteuern seitens der BP zu kürzen vergleiche , auch Tz. 6).

Vorsteuern aus Anschaffungskosten

S

90.950,00

Vorsteuern aus Betriebskosten

S

1.756,34

 

 

 

Vorsteuernkürzung lt. BP

S

92.706,34"

2.1. Das Finanzamt erließ gemäß den Feststellungen der Betriebsprüfung entsprechende Bescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Streitjahre (für 1999 und 2000 vorläufige Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO). 2.1. Das Finanzamt erließ gemäß den Feststellungen der Betriebsprüfung entsprechende Bescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Streitjahre (für 1999 und 2000 vorläufige Bescheide gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO).

2.2. In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in den Streitjahren im Betriebsvermögen ein KFZ der Marke Jeep Cherokee gehabt und den Vorsteuerabzug für den Erwerb und die laufenden Betriebskosten geltend gemacht. Die Nichtanerkennung dieses Vorsteuerabzuges sei europarechtswidrig. Gemäß Art. 17 Abs. 6 der 6. USt-RL sei Österreich lediglich berechtigt, die im Zeitpunkt des Beitritts zur EU (somit am 1. Jänner 1995) bestehenden grundsätzlich richtlinienwidrigen Vorsteuerausschlüsse beizubehalten. Im Bereich der Kleinbusse sei am 1. Jänner 1995 durch die Judikatur klargestellt gewesen, dass diese nicht als PKW oder Kombi im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 anzusehen und damit in vollem Umfang vorsteuerabzugsberechtigt gewesen seien. Die durch die Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 erfolgte Einschränkung des Vorsteuerabzuges für bestimmte Kleinbusse verstoße somit gegen Art. 17 Abs. 6 der 6. USt-RL. 2.2. In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in den Streitjahren im Betriebsvermögen ein KFZ der Marke Jeep Cherokee gehabt und den Vorsteuerabzug für den Erwerb und die laufenden Betriebskosten geltend gemacht. Die Nichtanerkennung dieses Vorsteuerabzuges sei europarechtswidrig. Gemäß Artikel 17, Absatz 6, der 6. USt-RL sei Österreich lediglich berechtigt, die im Zeitpunkt des Beitritts zur EU (somit am 1. Jänner 1995) bestehenden grundsätzlich richtlinienwidrigen Vorsteuerausschlüsse beizubehalten. Im Bereich der Kleinbusse sei am 1. Jänner 1995 durch die Judikatur klargestellt gewesen, dass diese nicht als PKW oder Kombi im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UStG 1972 anzusehen und damit in vollem Umfang vorsteuerabzugsberechtigt gewesen seien. Die durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996, erfolgte Einschränkung des Vorsteuerabzuges für bestimmte Kleinbusse verstoße somit gegen Artikel 17, Absatz 6, der 6. USt-RL.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. In der Begründung führte sie nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Erwägungsteil aus, unter Kleinbussen sei ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweise. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität sei nicht auf die tatsächlich vorhandene Zahl der Sitzplätze, sondern auf die auf Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungskapazität abzustellen. Ein Jeep weise jedoch kein kastenförmiges Äußeres auf. Es handle sich dabei um einen Geländewagen. Geländewagen würden auch von der Verordnung BGBl. 276/1996 (richtig: Nr. 273/1996) ungeachtet der kraftfahrrechtlichen Qualifikation als PKW bzw. Kombi angesehen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. Jänner 2002, C- 409/1999, sei auf den zu beurteilenden Jeep Grand Cherokee nicht anwendbar. Es handle sich bei diesem Fahrzeug nicht um einen Kleinbus mit Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers). 3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. In der Begründung führte sie nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Erwägungsteil aus, unter Kleinbussen sei ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweise. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität sei nicht auf die tatsächlich vorhandene Zahl der Sitzplätze, sondern auf die auf Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungskapazität abzustellen. Ein Jeep weise jedoch kein kastenförmiges Äußeres auf. Es handle sich dabei um einen Geländewagen. Geländewagen würden auch von der Verordnung Bundesgesetzblatt 276 aus 1996, (richtig: Nr. 273/1996) ungeachtet der kraftfahrrechtlichen Qualifikation als PKW bzw. Kombi angesehen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. Jänner 2002, C- 409/1999, sei auf den zu beurteilenden Jeep Grand Cherokee nicht anwendbar. Es handle sich bei diesem Fahrzeug nicht um einen Kleinbus mit Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers).

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

4.1. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, im Bereich der Kleinlastwagen sei am 1. Jänner 1995 durch die Judikatur klargestellt gewesen, dass diese nicht als PKW oder Kombi anzusehen seien. Insbesondere seien in der aktuellen Liste der Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse zum 31. März 1994 und zum 30. September 1995 enthalten:

"JEEP

Cherokee (geschlossener Kastenwagen)

CJ 7 (geschlossener Kastenwagen)

CJ 8 Half Cab

Grand Cherokee/Wagoneer, vier-türig

Wrangler LKW".

In der Liste nach der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 sei die Marke Jeep nicht mehr enthalten. Durch diese Verordnung sei daher eine Einschränkung des Vorsteuerabzuges vorgenommen worden. Diese verstoße gegen Art. 17 Abs. 6 der 6. USt-Richtlinie.In der Liste nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996, sei die Marke Jeep nicht mehr enthalten. Durch diese Verordnung sei daher eine Einschränkung des Vorsteuerabzuges vorgenommen worden. Diese verstoße gegen Artikel 17, Absatz 6, der 6. USt-Richtlinie.

4.2. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen), berechtigen gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug. Die genannte Gesetzesbestimmung wurde unverändert aus der bis zum Beitritt Österreichs zur EU (am 1. Jänner 1995) geltenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 (in der Fassung BGBl. Nr. 419/1989) übernommen.Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen), berechtigen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug. Die genannte Gesetzesbestimmung wurde unverändert aus der bis zum Beitritt Österreichs zur EU (am 1. Jänner 1995) geltenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UStG 1972 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1989,) übernommen.

Nach dieser Gesetzesstelle sind vom Vorsteuerausschluss Personenkraftwagen (PKW), Kombinationskraftwagen (Kombi) und Krafträder betroffen. Von den PKW und Kombis sind zu unterscheiden Omnibusse (Kleinbusse) und LKW (Kleinlastkraftwagen).

Eine Definition der Begriffe PKW und Kombi bzw. Abgrenzungsmerkmale gegenüber dem Begriff Omnibus (Kleinbusse) und LKW (Kleinlastkraftwagen) können der zitierten Vorschrift nicht entnommen werden.

Die für das Vorliegen eines Kleinbusses maßgeblichen Kriterien hat der Bundesminister für Finanzen mit einem an die Finanzverwaltung gerichteten Erlass vom 18. November 1987, Z 09 1202/4-IV/9/87, veröffentlicht im Amtsblatt der Finanzverwaltung (AÖF), 1987/330, bekannt gegeben. Bis zum Inkrafttreten der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angesprochenen Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 erfolgte nach der Verwaltungspraxis die Einstufung als Kleinbus nach den Grundsätzen dieses die Verwaltungsbehörden als Weisung bindenden Erlasses.Die für das Vorliegen eines Kleinbusses maßgeblichen Kriterien hat der Bundesminister für Finanzen mit einem an die Finanzverwaltung gerichteten Erlass vom 18. November 1987, Z 09 1202/4-IV/9/87, veröffentlicht im Amtsblatt der Finanzverwaltung (AÖF), 1987/330, bekannt gegeben. Bis zum Inkrafttreten der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angesprochenen Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996, erfolgte nach der Verwaltungspraxis die Einstufung als Kleinbus nach den Grundsätzen dieses die Verwaltungsbehörden als Weisung bindenden Erlasses.

Die für die Anerkennung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen maßgeblichen Kriterien wurden in den Erlässen des Bundesministers für Finanzen vom 16. Juni 1981, Z 06 101/15- IV/6/81, AÖF 1981/198, und vom 11. November 1986, Z 14 0551/2- IV/14/86, AÖF 1986/329, aufgestellt. Sodann wurde die steuerliche Einstufung von Kraftfahrzeugen als Kleinlastkraftwagen mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23. Februar 1993, BGBl. Nr. 134/1993, festgelegt. Die vom Bundesminister für Finanzen als Kleinlastkraftwagen anerkannten Fahrzeuge wurden in einer periodisch veröffentlichten Liste angeführt.Die für die Anerkennung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen maßgeblichen Kriterien wurden in den Erlässen des Bundesministers für Finanzen vom 16. Juni 1981, Z 06 101/15- IV/6/81, AÖF 1981/198, und vom 11. November 1986, Ziffer 14, 0551/2- IV/14/86, AÖF 1986/329, aufgestellt. Sodann wurde die steuerliche Einstufung von Kraftfahrzeugen als Kleinlastkraftwagen mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23. Februar 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1993,, festgelegt. Die vom Bundesminister für Finanzen als Kleinlastkraftwagen anerkannten Fahrzeuge wurden in einer periodisch veröffentlichten Liste angeführt.

In der "aktuellen Liste der Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, Stand 31. März 1994", abgedruckt in SWK 1994, A 301, findet sich unter Kleinlastkraftwagen folgende Eintragung:

"JEEP

Cherokee (geschlossener Kastenwagen)

CJ 7 (geschlossener Kastenwagen)

CJ 8 Half Cab

*) Grand Cherokee/Wagoneer, 4-türig

Wrangler LKW".

In der Fußnote wurde ausgeführt, dass die mit *) gekennzeichneten Fahrzeuge auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Februar 1993 über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen anerkannt worden seien.

In der "aktuellen Liste der Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, Stand 30. September 1995", abgedruckt in SWK 1995, A 660, findet sich unter Kleinlastkraftwagen u.a. folgende Eintragung:

"JEEP

Cherokee (geschlossener Kastenwagen)

CJ 7 (geschlossener Kastenwagen)

CJ 8 Half Cab

**) Grand Cherokee/Wagoneer, 4-türig

Wrangler LKW".

In einer Fußnote ist dazu ausgeführt, dass die mit **) gekennzeichneten Fahrzeuge auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Februar 1993, BGBl. Nr. 134/1993, über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen anerkannt worden seien.In einer Fußnote ist dazu ausgeführt, dass die mit **) gekennzeichneten Fahrzeuge auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Februar 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1993,, über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen anerkannt worden seien.

In Art. 44 Z. 4 des StrukturanpassungsG 1996 vom 30. April 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde dem § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 folgender Unterabsatz angefügt:In Artikel 44, Ziffer 4, des StrukturanpassungsG 1996 vom 30. April 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wurde dem Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 folgender Unterabsatz angefügt:

"Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden."

Auf dieser Grundlage erließ der Bundesminister für Finanzen die an die Allgemeinheit gerichtete und im BGBl. Nr. 273/1996 veröffentlichte Verordnung vom 20. Juni 1996, die rückwirkend mit 15. Februar 1996 in Kraft getreten ist.Auf dieser Grundlage erließ der Bundesminister für Finanzen die an die Allgemeinheit gerichtete und im Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996, veröffentlichte Verordnung vom 20. Juni 1996, die rückwirkend mit 15. Februar 1996 in Kraft getreten ist.

Mit Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 15. Juli 1996, 09 1202/39-IV/9/96, abgedruckt in SWK 1996, A 380, wurde eine Liste der steuerlich anerkannten Fahrzeugtypen im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 bekannt gegeben. In dieser Liste sind die Fahrzeuge der Marke Jeep, welche in den im Jahr 1994 und 1995 veröffentlichten Listen - wie oben dargestellt - noch enthalten waren, nicht mehr aufgezählt.Mit Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 15. Juli 1996, 09 1202/39-IV/9/96, abgedruckt in SWK 1996, A 380, wurde eine Liste der steuerlich anerkannten Fahrzeugtypen im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996, bekannt gegeben. In dieser Liste sind die Fahrzeuge der Marke Jeep, welche in den im Jahr 1994 und 1995 veröffentlichten Listen - wie oben dargestellt - noch enthalten waren, nicht mehr aufgezählt.

Von der Betriebsprüfung wurde das in Rede stehende Fahrzeug als "Jeep Cherokee" bzw. "Jeep Grand Cherokee" bezeichnet. Der Beschwerdeführer begehrte nach der Beilage zur Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 Vorsteuer von Kleinbussen und Klein-LKW für das Fahrzeug "Jeep Grand Cherokee".

Die belangte Behörde bezeichnet das gegenständliche Fahrzeug als Geländewagen, bei dem es sich nicht um einen Kleinbus mit Beförderungsmöglichkeiten für mehr als 6 Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) handle. Ein Geländewagen würde auch von der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 ungeachtet der kraftfahrrechtlichen Qualifikation als PKW bzw. Kombi angesehen.Die belangte Behörde bezeichnet das gegenständliche Fahrzeug als Geländewagen, bei dem es sich nicht um einen Kleinbus mit Beförderungsmöglichkeiten für mehr als 6 Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) handle. Ein Geländewagen würde auch von der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996, ungeachtet der kraftfahrrechtlichen Qualifikation als PKW bzw. Kombi angesehen.

Ausführungen zur Behauptung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, das Fahrzeug sei als "Klein-LKW" anzusehen, enthält der Bescheid nicht. Darüber hinaus stützt sich der Bescheid auf die Verordnung BGBl. Nr. 273/1996. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt:Ausführungen zur Behauptung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, das Fahrzeug sei als "Klein-LKW" anzusehen, enthält der Bescheid nicht. Darüber hinaus stützt sich der Bescheid auf die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996,. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt:

Der EuGH hat - auf Grund des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes - mit Urteil vom 8. Jänner 2002, Metropol Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH und Michael Stadler, C-409/99, ausgeführt:

Die Regelung eines Mitgliedstaates, die nach dem Inkrafttreten der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, im Folgenden Richtlinie (für Österreich ist die Richtlinie zum Zeitpunkt des Beitrittes zur EU am 1. Jänner 1995 in Kraft getreten), die bestehenden Vorsteuerausschlusstatbestände erweitere und sich damit vom Ziel der Richtlinie entferne, verstoße gegen deren Art. 17 Abs. 2 und stelle keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 zulässige Ausnahme dar. Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie enthalte eine Stand-Still-Klausel, die die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht vorsehe, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Geltung gestanden seien. Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Regelung die Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des innerstaatlichen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzuges beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie tatsächlich angewandt hätten. Angesichts dieses besonderen Zweckes umfasst der Begriff innerstaatliche Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 derDie Regelung eines Mitgliedstaates, die nach dem Inkrafttreten der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, im Folgenden Richtlinie (für Österreich ist die Richtlinie zum Zeitpunkt des Beitrittes zur EU am 1. Jänner 1995 in Kraft getreten), die bestehenden Vorsteuerausschlusstatbestände erweitere und sich damit vom Ziel der Richtlinie entferne, verstoße gegen deren Artikel 17, Absatz 2 und stelle keine nach Artikel 17, Absatz 6, Unterabs. 2 zulässige Ausnahme dar. Artikel 17, Absatz 6, der Richtlinie enthalte eine Stand-Still-Klausel, die die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht vorsehe, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Geltung gestanden seien. Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Regelung die Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des innerstaatlichen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzuges beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie tatsächlich angewandt hätten. Angesichts dieses besonderen Zweckes umfasst der Begriff innerstaatliche Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 17, Absatz 6, Unterabs. 2 der

6. Richtlinie nicht nur Rechtssetzungsakte im eigentlichen Sinne, sondern auch die Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der Behörden des betroffenen Mitgliedstaates (Rz. 49).

Der EuGH betont in dem zitierten Urteil weiters, es sei einem Mitgliedstaat nach Art. 17 Abs. 6 Unterabschnitt 2 der Richtlinie verwehrt, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie für solche Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger, auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaates gewährt worden sei.Der EuGH betont in dem zitierten Urteil weiters, es sei einem Mitgliedstaat nach Artikel 17, Absatz 6, Unterabschnitt 2 der Richtlinie verwehrt, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie für solche Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger, auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaates gewährt worden sei.

Aus dieser Entscheidung des EuGH ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des in Rede stehenden Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht deshalb versagt werden durfte, weil dieses Fahrzeug die in der auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 erlassenen Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, soweit diese Verordnung eine Einschränkung des Vorsteuerabzuges im Vergleich zur Rechtslage am 1. Jänner 1995 beinhaltet. Entscheidend sind vielmehr die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU am 1. Jänner 1995. Die belangte Behörde hätte sich daher damit auseinander zu setzen gehabt, ob das betreffende Fahrzeug die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften erfüllt, wobei im Beschwerdefall die Verordnung vom 4. Februar 1993, BGBl. Nr. 134/1993, und der Erlass vom 18. November 1987, Z 091202/4-IV/9/87, (AÖF 1987/330), zu berücksichtigen gewesen wären. Da sich die belangte Behörde auf die Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 stützte und sich mit den Voraussetzungen der Verordnung BGBl. Nr. 134/1993 und des Erlasses vom 18. November 1987, AÖF 1987/330, nicht auseinander gesetzt hat, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Aus dieser Entscheidung des EuGH ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des in Rede stehenden Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht deshalb versagt werden durfte, weil dieses Fahrzeug die in der auf Grund der Verordnungsermächtigung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 erlassenen Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, soweit diese Verordnung eine Einschränkung des Vorsteuerabzuges im Vergleich zur Rechtslage am 1. Jänner 1995 beinhaltet. Entscheidend sind vielmehr die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU am 1. Jänner 1995. Die belangte Behörde hätte sich daher damit auseinander zu setzen gehabt, ob das betreffende Fahrzeug die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften erfüllt, wobei im Beschwerdefall die Verordnung vom 4. Februar 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1993,, und der Erlass vom 18. November 1987, Z 091202/4-IV/9/87, (AÖF 1987/330), zu berücksichtigen gewesen wären. Da sich die belangte Behörde auf die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996, stützte und sich mit den Voraussetzungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1993, und des Erlasses vom 18. November 1987, AÖF 1987/330, nicht auseinander gesetzt hat, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; der Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 22. Dezember 2005

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0409 Metropol Treuhand VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150060.X00

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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