TE OGH 1991/10/23 3Ob110/91 (3Ob111/91, 3Ob112/91)

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Veröffentlicht am 23.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Sparkasse *****, vertreten durch Dr. Klaus P. Hofmann, Rechtsanwalt in Melk, und anderer beigetretener betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Dkfm. Dr. Helmut Martin M*****, vertreten durch Dr. Markus Distelberger, Rechtsanwalt in Herzogenburg, als Verfahrenshilferechtsanwalt, wegen 455.935,80 S s.A. und anderer betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei und der Ersteherin Dr. Christina S*****, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 8. August 1990, GZ R 455/90-256, vom 21. November 1990, GZ R 678, 679/90-267 und vom 13. Februar 1990, GZ R 72/91-272, womit die Rekurse der Ersteherin und des Verpflichteten gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Ybbs vom 31. März 1989, GZ E 2/83-221, vom 18. Mai 1990, GZ E 2/83-249, vom 8. Mai 1989, GZ E 2/83-228 und vom 30. Oktober 1990, GZ E 2/83-265, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Ersteherin Dr. Christina S***** und des Verpflichteten werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach bewilligter Wiederversteigerung wurde die Liegenschaft des Verpflichteten im Versteigerungstermin vom 31. März 1989 der Ersteherin Dr. Christina S***** zugeschlagen (verkündeter Beschluß ON 221, Ausfertigung ON 249). Die Ersteherin erhob gegen diese Beschlüsse Rekurs mit der Begründung, es stehe nicht fest, ob die Forderung des führenden betreibenden Gläubigers zu Recht bestehe (Rekurs ON 254). Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Rekurs mit der Begründung zurück, a) es fehle an der Anwaltsunterschrift und eine Verbesserung sei nicht nötig, weil die Ersteherin schon wiederholt auf die entsprechenden Formvorschriften hingewiesen worden sei; b) es fehle das Rekursrecht gemäß § 187 EO und c) es liege auch keine Beschwer vor (Beschluß ON 256).

Am Tag des Wiederversteigerungstermins stellte der Verpflichtete einen Aufschiebungsantrag (ON 227), der sich nach der ganzen Formulierung nur auf das Versteigerungsverfahren der führenden betreibenden Partei bezog (Angabe der GZ E 2/83 und des betriebenen Anspruches der führenden betreibenden Partei von 455.935,80 S s.A.). Das Erstgericht wies diesen Aufschiebungsantrag ab (ON 228). Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten mit der Begründung zurück, daß es a) an der anwaltlichen Fertigung mangle und daß b) inzwischen das führende Versteigerungsverfahren ohnedies eingestellt worden sei, sodaß keine Beschwer mehr bestehe (Punkt 1 des Beschlusses der zweiten Instanz ON 267).

Über Antrag der führenden betreibenden Partei wurde das führende Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 39 Z 6 EO eingestellt (Beschluß ON 265). Den von der Ersteherin dagegen erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz wegen fehlender Beschwer zurück (ON 272).

Das Gericht zweiter Instanz sprach jeweils aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß ON 256 erhebt die Ersteherin einen telegraphisch eingebrachten und schriftlich bestätigten außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 259 und 260). Gegen den Zurückweisungsbeschluß ON 267 erhebt der Verpflichtete einen schriftlichen außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 273). Gegen den Zurückweisungsbeschluß ON 272 erhebt die Ersteherin einen schriftlichen außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 278).

Alle diese Rechtsmittel sind nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen und daher schon wegen des Formmangels nach § 520 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Zwar wäre dieser Formfehler grundsätzlich gemäß § 84 ZPO verbesserungsfähig. Die Bestimmungen der ZPO über die Möglichkeit der Verbesserung von Formgebrechen haben den Zweck, eine Partei vor Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der Formvorschriften einen Formfehler begeht. Sie finden aber dort ihre Grenze, wo sie ausschließlich zur Verschleppung oder Verzögerung des Verfahrens benützt werden. Wenn also eine Partei in voller Kenntnis der Formvorschrift das Rechtsmittel nicht formgerecht einbringt, hat kein Verbesserungsverfahren stattzufinden, sondern das Rechtsmittel ist sofort zurückzuweisen (Fasching, ZPR2, Rz 518; Entsch. wie SZ 58/17).

Anmerkung

E27714

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00110.91.1023.000

Dokumentnummer

JJT_19911023_OGH0002_0030OB00110_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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