TE OGH 1991/11/5 11Os114/91

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf R***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Rudolf R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3.Juli 1991, GZ 35 Vr 3384/88-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Juni 1932 geborene Rudolf R***** des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit von März bis Mai 1980 in Salzburg als Geschäftsführer der Rudolf R***** KG vorsätzlich Silbergut, in Ansehung dessen von unbekannten Tätern ein Schmuggel begangen wurde, gekauft, und zwar

1. 171,905 kg Roh- bzw. Altsilber mit einem Feingewicht von 128,541 kg mit darauf entfallenden Eingangsabgaben an Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag von 134.081 S;

2. 284,870 kg Roh- bzw. Altsilber mit einem Feingewicht von 212,154 kg mit darauf entfallenden Eingangsabgaben an Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag von

169.386 S.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Z 4, 5, 5 a, 8, 9 lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zunächst versagt die Verfahrensrüge (Z 4), womit der Beschwerdeführer behauptet, durch die Abweisung seiner Anträge auf Einvernahme des Zeugen N. O*****, auf Beischaffung der Zollunterlagen des deutschen Zolls betreffend die Zollvorgänge zwischen den Firmen R***** Salzburg und R***** Freilassing für das Jahr 1990, auf Beischaffung des Strafaktes amt den angeschlossenen Steuerprüfungsakten des Landgerichtes Traunstein betreffend die Firma R***** Freilassing und auf Beischaffung des Betriebsprüfungsaktes des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom Jahr 1984/85 der R***** KG Salzburg in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden zu sein. Die wiedergegebenen Anträge wurden vom Beschwerdeführer nämlich in den Hauptverhandlungen vom 21.Oktober 1988 und vom 15.Jänner 1991 gestellt (siehe AS 99/Band III und AS 237,238/III), in der der Urteilsverkündung vorangehenden, gemäß dem § 276 a StPO wiederholten Hauptverhandlung vom 3.Juli 1991 (ON 81/IV) aber nicht erneuert. Damit mangelt es an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes (siehe Mayerhofer-Rieder3 ENr. 30 ff zu § 281 Z 4 StPO).

In der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Urteilsannahme, er habe das Schmuggelgut in Österreich von Benedikt Z***** gekauft, nachdem es aus "Ostblockländern" nach Österreich geschmuggelt worden war. Dem Hinweis des Angeklagten, selbst die Anklageschrift sei davon ausgegangen, daß das Schmuggelgut vorerst in die Bundesrepublik Deutschland und erst von dort nach Österreich geschmuggelt wurde, ist entgegenzuhalten, daß die Anklageschrift diese Alternative erörtert und daß sie auch vom Schöffengericht in seine beweiswürdigenden Überlegungen mit einbezogen wurde. Das Gericht gelangte damit mängelfrei zur Feststellung, daß das Silbergut nicht vorerst nach Deutschland und in der Folge wieder nach Österreich geschmuggelt wurde (AS 31/IV). Soweit sich die Beschwerde gegen diese Feststellung richtet, wendet sie sich daher in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise gegen die Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel darzutun. Das Beschwerdevorbringen, auf Grund des Kassabelegs der CA-BV vom 11.April 1980 und der Aussagen der Zeugen Margit E***** und Alexander Z***** wäre die Richtigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers erhärtet, wonach er die Silberware zollredlich aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführt habe, stellt sich nur als (neuerlich gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter gerichteter und damit unzulässiger) Versuch dar, aus den aufgenommenen Beweisen andere Schlußfolgerungen zu ziehen als das Urteil und bringt daher den Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Das gilt auch für die Beschwerdebehauptung, die Urteilsannahmen hinsichtlich des Schmuggelguts und der Kenntnis des Beschwerdeführers über die Zollunredlichkeit der Ware seien mangelhaft begründet. Die Tatrichter übergingen nämlich entgegen dem Beschwerdevorbringen die Aussagen der Zeugen Margit E***** und Alexander Z***** ebensowenig wie die des Zeugen Hannes S***** und dessen Deposition, der Beschwerdeführer habe auch große Mengen Münzen zum Einschmelzen gebracht (US 12). Mit der Erörterung dieser Beweisergebnisse kam das Erstgericht aber seiner Verpflichtung zur Begründung der wesentlichen Urteilsannahmen in gedrängter Darstellung nach. Der Versuch, durch isolierte Betrachtungen einzelner Teile der Aussagen des Zeugen Hannes S***** zu anderen Konstatierungen zu kommen und damit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, stellt sich abermals als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.

Als formell einwandfrei begründet erweisen sich auch die Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite. Das Argument, das Schmuggelgut müsse vor dem Ankauf durch den Beschwerdeführer durch mehrere Hände gegangen sein und es hätte einer besonderen Begründung der subjektiven Tatseite beim Angeklagten als "Hehler in der dritten Reihe" bedurft, vernachlässigt die diesbezüglich ohnedies ausführlichen, jedenfalls der Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO genügenden Urteilsgründe.

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich der Beschwerdeführer im wesentlichen auf die Wiederholung der schon im Rahmen der Mängelrüge angestellten Erwägungen, die auch in diesem Zusammenhang ebensowenig wie die vom Erstgericht nicht gesondert erörterte Passage in der Aussage des Zeugen Hannes S*****, im Fall der Feststellung ausländischen Silbers wäre ein Ankauf seitens der Firma Ö***** abgelehnt worden - geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen. Letzteres deswegen, weil der Zeuge auch deponiert hat, daß bei "Stammkunden - und die Firma R***** KG war ein bodenständiges Unternehmen - nicht darauf geachtet wurde" (AS 236/III).

Wenn die Beschwerde weiters die Überschreitung der Anklage (Z 8) behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, daß bei einem für die Lösung dieser Frage erforderlichen Vergleich zwischen Anklage- und Urteilsfakten auch die Anklagebegründung heranzuziehen ist (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 2 zu § 281 Z 8 und die dort angeführte Judikatur). Davon ausgehend ist aber der Tatzeitraum in Anklage(-begründung) und Urteilssatz ident, sodaß die behauptete Urteilsnichtigkeit nicht vorliegt. Die damit in gedanklichem Zusammenhang stehende Rechtsrüge (Z 9 lit. b) ist demgemäß nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich der Einwand, hinsichtlich des Zeitraumes von März bis April 1980 wäre Verjährung eingetreten, nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert, sondern an die im Sinn der Ausführungen zur Z 8 unzutreffenden Überlegungen über den Tatzeitraum anknüpft. Abgesehen davon, daß es an einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung fehlt, wäre die Rechtsrüge auch unberechtigt, weil sie vernachlässigt, daß die Voruntersuchung hinsichtlich der den gesamten Urteilssachverhalt betreffenden Anzeige ON 9 in Band I am 30.August 1984, sohin vor Ablauf der Verjährungsfrist, eingeleitet wurde (siehe AS 1 p und qu des Antrags- und Verfügungsbogens). Zudem wäre selbst bei Einnahme

des - unzutreffenden - Beschwerdestandpunktes gemäß dem § 58 Abs. 2 StGB Ablaufhemmung eingetreten.

Ebenso entbehrt die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit. a) der gesetzmäßigen Darstellung, weil die darin aufgestellte Behauptung, es fehle an ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die entsprechenden Feststellungen des angefochtenen Urteiles (US 5) als bloße "inhaltsleere Scheinbegründung" negiert.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war sohin nach der Z 2, teilweise nach der Z 1 (iVm dem § 285 a Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird daher das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E26944

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00114.91.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19911105_OGH0002_0110OS00114_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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