TE Vwgh Beschluss 2006/1/9 AW 2005/04/0081

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Veröffentlicht am 09.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Z GmbH & Co KG und 2. der Z T Gesellschaft m.b.H., beide vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt , der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. November 2005, Ge- 442915/8-2005-Z, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien: 1. M und 2. E O; 3. S und 4. J P; 5. R und 6. G P), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführer führen zur Begründung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, der aufschiebenden Wirkung stünden öffentliche Interessen nicht entgegen und eine Interessenabwägung ergebe, dass die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Errichtung einer Lärmschutzwand "enorme Kosten nach sich ziehen würde".

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A). Diesem Erfordernis (Konkretisierungsgebot) sind die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausreichend nachgekommen, da der von ihnen geltend gemachte Vermögensnachteil nicht ziffernmäßig dargetan wird.

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 9. Jänner 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005040081.A00

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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