TE Vwgh Beschluss 2006/1/9 AW 2005/02/0056

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Veröffentlicht am 09.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;
StVO 1960 §84 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
  1. StVO 1960 § 84 heute
  2. StVO 1960 § 84 gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 84 gültig von 31.05.2011 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 84 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 84 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 84 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 84 heute
  2. StVO 1960 § 84 gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 84 gültig von 31.05.2011 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 84 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 84 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 84 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A & Co Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. August 2005, Zl. RU6-St-S-0017/0, betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung sowie Entfernungsauftrag nach der StVO, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für näher angeführte Werbungen gemäß § 84 Abs. 3 StVO abgewiesen (Spruchpunkt 1). Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 84 Abs. 4 StVO der Auftrag erteilt, zwei "Prismavision-Anlagen" mit näher angeführten Schriftzügen zu entfernen (Spruchpunkt 2). Schließlich wurde unter Spruchpunkt 3 auf die Vorschreibung von Kommissionsgebühren Bezug genommen, dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Antrages, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für näher angeführte Werbungen gemäß Paragraph 84, Absatz 3, StVO abgewiesen (Spruchpunkt 1). Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StVO der Auftrag erteilt, zwei "Prismavision-Anlagen" mit näher angeführten Schriftzügen zu entfernen (Spruchpunkt 2). Schließlich wurde unter Spruchpunkt 3 auf die Vorschreibung von Kommissionsgebühren Bezug genommen, dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Antrages, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Was zunächst den Spruchpunkt 1 anlangt, so kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Abweisung eines Antrages einem Vollzug nicht zugänglich ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 257 unten zit. hg. Rechtsprechung). Was zunächst den Spruchpunkt 1 anlangt, so kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Abweisung eines Antrages einem Vollzug nicht zugänglich ist vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Sitzung 257, unten zit. hg. Rechtsprechung).

Aber auch in Hinsicht auf Spruchpunkt 2 war dem Antrag nicht stattzugeben: Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass es sich in Hinsicht auf diesen Spruchpunkt um "zu genehmigende Prismavisionsanlagen" handelt (vgl. den diesbezüglichen "Beschwerdepunkt" gem. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), wozu der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/02/0194) bereits die Ansicht vertreten hat, dass ein auf § 84 Abs. 4 StVO gestützter Beseitigungsauftrag nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn zum Zeitpunkt dieses Ausspruches keine rechtswirksame Ausnahmegenehmigung vorlag. Aber auch in Hinsicht auf Spruchpunkt 2 war dem Antrag nicht stattzugeben: Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass es sich in Hinsicht auf diesen Spruchpunkt um "zu genehmigende Prismavisionsanlagen" handelt vergleiche , den diesbezüglichen "Beschwerdepunkt" gem. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), wozu der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/02/0194) bereits die Ansicht vertreten hat, dass ein auf Paragraph 84, Absatz 4, StVO gestützter Beseitigungsauftrag nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn zum Zeitpunkt dieses Ausspruches keine rechtswirksame Ausnahmegenehmigung vorlag.

Es kann daher dahinstehen, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in diesem Spruchpunkt zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen, weil bei Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin mit öffentlichen Interessen durch den Vollzug des Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin erblickt werden kann.

Wien, am 9. Jänner 2006

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Entscheidung über den Anspruch Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005020056.A00

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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