TE OGH 1991/11/27 3Ob1086/91

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Veröffentlicht am 27.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Lydia F*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Dr.Ludwig F*****, vertreten durch Dr.Bruno Binder ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 153.306,05 und S 103.152 je sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 17.Juni 1991, GZ 18 R 342/91-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 24.April 1991, GZ 15 E 1238/89-24, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die betreibende Partei wendet sich nur dagegen, daß die zur Hereinbringung geführte Exekution eingestellt wurde, obwohl diese infolge der Zahlungen des Drittschuldners beendet ist. An der Fortführung einer bereits beendeten Exekution, also einer Exekution, die durch Vollzugsmaßnahmen schon zum Erfolg geführt hat (SZ 53/112 = JBl 1981, 330; JBl 1987, 666 = RZ 1987/67), besteht für den betreibenden Gläubiger aber kein Interesse mehr, weshalb er durch die Einstellung einer solchen Exekution nicht beschwert ist und ihm daher in der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies macht aber ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unzulässig (EvBl 1984/84 uva). Von Bedeutung könnte für den betreibenden Gläubiger nur der Zuspruch der Kosten sein, die er in dem vom Erstgericht durchgeführten Verfahren verzeichnet hat. Das Interesse an der Änderung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen begründet aber die Zulässigkeit eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels nicht (EvBl 1988/100 ua).

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Einstellung der zur Hereinbringung geführten Exekution richtet, ist er daher unzulässig, weil der betreibenden Partei in der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zur Einstellung der Sicherstellungsexekution hat die betreibende Partei im Revisionsrekurs nichts vorgebracht und vor allem auch nicht gemäß § 78 EO iVm § 506 Abs 1 Z 5 und § 528 Abs 3 ZPO die Gründen angeführt, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes der außerordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO für zulässig erachtet wird. In diesem Punkt ist das Rechtsmittel der betreibenden Partei daher unzulässig, weil sie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der zuletzt angeführten Gesetzesstelle nicht geltend gemacht hat.

Anmerkung

E26819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01086.91.1127.000

Dokumentnummer

JJT_19911127_OGH0002_0030OB01086_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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