TE OGH 1991/11/27 3Ob1571/91

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Veröffentlicht am 27.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Ines P*****, und Isabella P*****, in Obsorge der Mutter Jutta P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Edgar P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 12. September 1991, GZ 18 R 475/91-106, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der Meinungsstreit, ob nach Auflösung der Ehe entgegen dem Wortlaut des § 177 Abs 1 ABGB im Interesse des Kindeswohles ausnahmsweise ausgesprochen werden kann, daß die Obsorge beiden Elternteilen zukommt (Gegenstand der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 8 Ob 719/89 = EvBl 1991/99 = ÖA 1991, 54 mit anschließender Kritik von Pichler; siehe dazu auch Stabentheiner in RZ 1991, 250 (252), aber auch VfGH 22. 6. 1989, G 142, 168/88 = ÖA 1989, 115), hat mit der jetzt zu beurteilenden Frage des Ausmaßes des Besuchsrechtes des Vaters nichts zu tun.

Solange die Obsorge, also die Pflege und Erziehung (§ 144 ABGB), allein der Mutter zusteht (§§ 177 f ABGB), geht es bei der Gestaltung des Besuchsrechtes nicht um eine Miterziehung durch den Vater, sondern um die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines echten Naheverhältnisses und um die Festigung der Bindung zwischen dem Vater und seinen Kindern.

Der Vater vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die zweite Instanz bei der Gestaltung seines Besuchsrechtes diese Grundsätze in einer iSd § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Weise verletzt haben soll oder inwiefern in eben dieser Weise die Berücksichtigung des Kindeswohles, nämlich der Persönlichkeit der Kinder, ihrer Bedürfnisse (Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen, Entwicklungsmöglichkeiten) und der Lebensverhältnisse der Eltern iSd § 178 a ABGB unterblieben sei.

Die These von Kralik (JBl 1991, 283 (286)), es müsse bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem des Kindeswohles zwecks Herausbildung möglichst eingehender Richtlinien für die Ausübung des Ermessens und für die dabei zu berücksichtigenden Umstände und deren rechtliche Wertung in der Regel vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG ausgegangen werden, wurde vom erkennenden Senat bei erfolgter Berücksichtigung des Kindeswohles in dieser Allgemeinheit schon in seiner Entscheidung 3 Ob 1551/91 abgelehnt, weil dann das neue Rechtsmittelrecht der WGN 1989 für weite Bereiche des Außerstreitverfahrens praktisch unanwendbar bliebe.

Anmerkung

E26813

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01571.91.1127.000

Dokumentnummer

JJT_19911127_OGH0002_0030OB01571_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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