TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/19 2005/21/0304

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Veröffentlicht am 19.01.2006
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Index

25/01 Strafprozess;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
StPO 1975 §90c;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des B, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 10. Juni 2005, Zl. Fr-4250a-50/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 10. Juni 2005 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 iVm §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Reisepass in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein in der Folge gestellter Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Ein neuerlicher Asylantrag vom 8. Jänner 2004 sei gemäß § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen worden. Seither habe sich der Beschwerdeführer erneut, wie schon nach Erledigung seines ersten Asylantrages, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Bei seiner Einreise nach Österreich habe er über "keinerlei finanzielle Mittel" verfügt. Im Inland sei er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, vielmehr habe er am 8. November 2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn einen Sozialhilfeantrag gestellt. Der Beschwerdeführer erfülle daher - so die belangte Behörde schlussfolgernd - den Aufenthaltsverbotstatbestand des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG, woran auch die bloße Behauptung, seine Lebensgefährtin komme für seinen Unterhalt auf, nichts zu ändern vermöge. Es sei davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Diese Annahme werde durch den partiell unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und weiter dadurch bestärkt, dass er am 15. November 2004 bei einem Ladendiebstahl betreten worden sei.

Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, er könne unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG lediglich auf seine österreichische Lebensgefährtin verweisen. Dieser Umstand stehe der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedoch nicht entgegen, da sich das Aufenthaltsverbot zur Aufrechterhaltung bzw. zum Schutz der öffentlichen Ordnung als dringend geboten erweise und weil das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2002, Zl. 2000/21/0001).

Der Ansicht der belangten Behörde, dass vom Beschwerdeführer ein derartiger Nachweis nicht erbracht worden sei, kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers durch seine Lebensgefährtin gedeckt gewesen sei, ist abgesehen davon, dass im Verwaltungsverfahren nur von einem "Unterstützen" die Rede war, darauf hinzuweisen, dass jegliche Darstellung der Vermögensverhältnisse und finanziellen Möglichkeiten der Lebensgefährtin - zur Notwendigkeit einer solchen Darstellung vgl. das zuvor genannte Erkenntnis vom 13. Dezember 2002 - unterblieben ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zwar darin im Recht, dass die Stellung eines Sozialhilfeantrages "keineswegs verwerflich" ist; die Stellung eines solchen Antrages bestätigt allerdings geradezu seine Mittellosigkeit (in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2001/21/0107), weshalb an der Erfüllung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG auch von daher kein Zweifel bestehen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das eben zitierte Erkenntnis) resultiert aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr, dieser könnte zu einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand werden und/oder sich allenfalls auch illegaler Methoden zur Einkommenserzielung bedienen. Davon ausgehend kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde auch im gegenständlichen Fall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt hielt, zumal sich die erwähnte Gefährdung öffentlicher Interessen einerseits durch den - nach den Verwaltungsakten erfolgreichen - Antrag auf Bezug von Sozialhilfeleistungen und andererseits durch die Begehung eines versuchten Diebstahls - der Beschwerdeführer bestreitet die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht und weist nur darauf hin, dass das Strafverfahren gemäß § 90c StPO eingestellt worden sei - bereits verwirklicht hatte.

Vor dem Hintergrund des § 37 FrG macht die Beschwerde nur geltend, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2005 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe. Diese Eheschließung kann freilich, weil erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung erfolgt, keine Berücksichtigung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2005, Zl. 2005/21/0050). Im Übrigen ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer nicht die im Verwaltungsverfahren angeführte Lebensgefährtin, sondern - wenig mehr als einen Monat nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - eine andere Frau geheiratet hat, weshalb die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Hinblick auf die seinerzeitige Lebensgemeinschaft nicht sehr ausgeprägt gewesen sein können und weshalb jedenfalls im Ergebnis die Auffassung der belangten Behörde, der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes stehe weder § 37 Abs. 1 FrG noch Abs. 2 der genannten Bestimmung entgegen, nicht zu beanstanden ist.

Insgesamt ergibt sich damit, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anhaftet, weshalb die vorliegende Beschwerde - ein Fall des § 125 Abs. 4 erster Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 liegt nicht vor - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 19. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005210304.X00

Im RIS seit

13.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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