TE OGH 1991/11/29 11Os140/91

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Veröffentlicht am 29.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.November 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer in der Strafsache gegen Günter B***** und andere wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG, der Vergehen nach den §§ 14 a und 16 Abs. 1 SGG und nach dem § 36 Abs. 1 Z 2 und 4 WaffenG und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs. 1 lit a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Günter B***** und über die Berufung des Angeklagten Günter S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20.August 1991, GZ 20 Vr 857/91-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Jänner 1964 geborene Günter B***** - neben weiteren Angeklagten - des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG (A), des Vergehens nach dem § 14 a SGG (B), des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG (C), der Vergehen nach dem § 36 Abs. 1 Z 2 und 4 WaffenG (D I und III), sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs. 1 lit a, 38 Abs. 1 lit a FinStrG (F) schuldig erkannt, nach den §§ 12 Abs. 3 SGG, 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe und nach den §§ 22 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von

556.800 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten, verurteilt.

Als Finanzvergehen liegt ihm zur Last, daß er gewerbsmäßig eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, nämlich 970 Gramm Heroin kaufte, verheimlichte und verhandelte, wobei auf ein Gramm Heroin Eingangsabgaben von 320 S entfielen.

Nur den Strafausspruch nach dem FinStrG ficht der Angeklagte B***** mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, während er mit seiner Berufung ebenso wie der Mitangeklagte Günther S***** den gesamten Ausspruch über die Strafen bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Zu in der dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut widerstreitenden und darum prozeßordnungswidrigen Rechtsrüge, das Gericht habe seine Strafbefugnis überschritten, weil es die nach dem § 38 Abs. 1 FinStrG zu verhängende Geldstrafe entgegen der Vorschrift des § 19 StGB nicht nach dem Tagessatzsystem bemessen habe, ist lediglich auf die Bestimmungen der §§ 16, 33 bis 52 FinStrG zu verweisen. Für die einzelnen Finanzvergehen sind jeweils Geldstrafen, deren Höhe sich an dem hinterzogenen Abgabenbetrag zu orientieren hat, auf der Grundlage der Schuld und der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters unter sinngemäßer Heranziehung der Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (§ 23 FinStrG) auszumessen. Das Tagessatzsystem findet nur auf gerichtlich strafbare Handlungen nach Art II des FinStrG Anwendung, die keine Finanzvergehen sind (§§ 248 ff).

Der weitere Einwand der Beschwerde, der für die Höhe der Geldstrafe maßgebende Verkürzungsbetrag sei nicht festgestellt, ist aktenfremd, weil im Urteil ausdrücklich im Spruch und in den Gründen konstatiert wird, daß auf ein Gramm (eingeschmuggeltes) Heroin Eingangsabgaben von 320 S entfielen. Daß das Gericht die zur Feststellung der ziffernmäßigen Höhe des Strafsatzes nach dem § 38 Abs. 1 FinStrG erforderliche Multiplikation (970 x 320 x 4) nicht vornahm, steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (siehe hiezu auch 11 Os 63/88).

Die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die beiden Berufungen das örtlich zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E26949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00140.91.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19911129_OGH0002_0110OS00140_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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