TE OGH 1991/12/3 4Ob128/91

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Veröffentlicht am 03.12.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** AG, ***** vertreten durch Dr.Heinz Giger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 500.000; Revisionsinteresse S 406.666), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. September 1991, GZ 5 R 108/91-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 26.März 1991, GZ 38 Cg 159/89-16, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Gratisgaben, insbesondere Gratiserde, anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, wenn die Erlangung dieser Gratisgaben durch den Kauf des "K*****s" ermöglicht oder erleichtert wird (Punkt 1), und ermächtigte die Klägerin zu einer näher bezeichneten Veröffentlichung dieses Urteils (Punkt 2).

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache und sprach aus, daß "die Revision nicht zugelassen" werde; eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liege hier nicht vor.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten insoweit, als ihr auch verboten wurde, Gratisgaben, insbesondere Gratiserde anzubieten oder zu gewähren, sowie ganz allgemein Gratisgaben (und nicht nur Gartenerde und ähnliche Gratisgaben) anzukündigen.

Die Frage, wie weit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden:

Rechtliche Beurteilung

Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000 übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß die Revision nach § 500 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 502 Abs 2 Z 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in seinen Entscheidungsgründen nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von S 50.000 übersteige; vielmehr hat es nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit insgesamt S 500.000 bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht daran nicht gebunden ist. Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, daß die Revision in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist. Dem Berufungsgericht war deshalb die Ergänzung seines Urteils durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß dieser Wert S 50.000 nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu ersetzen haben.

Anmerkung

E26906

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00128.91.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19911203_OGH0002_0040OB00128_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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