TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/24 2004/08/0274

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §427 Abs1 Z4;
ASVG §427 Abs1 Z5;
ASVG §448 Abs1;
ASVG §448 Abs3 idF 2003/I/071;
ASVG §448 Abs4 idF 2003/I/071;
ASVG §448 Abs5;
ASVG §449 Abs3;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970 §50;
  1. ASVG § 427 heute
  2. ASVG § 427 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 427 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  4. ASVG § 427 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 427 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  6. ASVG § 427 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 427 heute
  2. ASVG § 427 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 427 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  4. ASVG § 427 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 427 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  6. ASVG § 427 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 448 heute
  2. ASVG § 448 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 448 gültig von 01.03.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  4. ASVG § 448 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  5. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  8. ASVG § 448 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  9. ASVG § 448 gültig von 01.05.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. ASVG § 448 gültig von 01.09.2001 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 448 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  12. ASVG § 448 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 448 heute
  2. ASVG § 448 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
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  6. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
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  2. ASVG § 448 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
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  5. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  8. ASVG § 448 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  9. ASVG § 448 gültig von 01.05.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. ASVG § 448 gültig von 01.09.2001 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 448 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  12. ASVG § 448 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 448 heute
  2. ASVG § 448 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 448 gültig von 01.03.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  4. ASVG § 448 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  5. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  8. ASVG § 448 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  9. ASVG § 448 gültig von 01.05.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. ASVG § 448 gültig von 01.09.2001 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 448 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  12. ASVG § 448 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 449 heute
  2. ASVG § 449 gültig von 03.01.2020 bis 02.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2020
  3. ASVG § 449 gültig ab 03.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 449 gültig von 01.01.2020 bis 02.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 449 gültig von 01.03.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  6. ASVG § 449 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  7. ASVG § 449 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 449 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. ASVG § 449 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 449 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in 4010 Linz, Landstraße 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 27. September 2004, Zl. BMGF-97110/0006- I/B/10/2004, betreffend aufsichtsbehördliche Maßnahmen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) hat der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Bei der Sitzung Nr. 45a des Vorstandes der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse am 14. April 2004 wurde der Beschluss gefasst, Mag. W. vorübergehend die Leitung der Bürogruppe IV zu übertragen. Beschlossen wurde auch, dass damit der "Anfall einer Verwendungszulage gemäß § 50 Abs. 1 DO.A auf GG/DK G-I der DO.A" verbunden ist. Nach dem Sitzungsprotokoll hat der Beauftragte der Aufsichtsbehörde Mag. P. dagegen Einspruch erhoben und dies mit fehlender Rechtsgrundlage für die Vertretungsregelung begründet. Bei der Sitzung Nr. 45a des Vorstandes der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse am 14. April 2004 wurde der Beschluss gefasst, Mag. W. vorübergehend die Leitung der Bürogruppe römisch vier zu übertragen. Beschlossen wurde auch, dass damit der "Anfall einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 50, Absatz eins, DO.A auf GG/DK G-I der DO.A" verbunden ist. Nach dem Sitzungsprotokoll hat der Beauftragte der Aufsichtsbehörde Mag. P. dagegen Einspruch erhoben und dies mit fehlender Rechtsgrundlage für die Vertretungsregelung begründet.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Anträge der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse vom 10. Mai 2004

1. festzustellen, dass der von der Aufsichtsbehörde entsandte Vertreter nicht auf Grundlage von § 448 Abs. 3 ASVG an der Sitzung des Vorstandes der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse teilnehmen und daher auch kein Einspruch mit aufschiebender Wirkung nach § 448 Abs. 4 ASVG erhoben werden konnte, und 1. festzustellen, dass der von der Aufsichtsbehörde entsandte Vertreter nicht auf Grundlage von Paragraph 448, Absatz 3, ASVG an der Sitzung des Vorstandes der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse teilnehmen und daher auch kein Einspruch mit aufschiebender Wirkung nach Paragraph 448, Absatz 4, ASVG erhoben werden konnte, und

2. festzustellen, dass auch in materieller Hinsicht kein Grund gegeben ist, der ein darüber hinausgehendes Einschreiten der Aufsicht im Sinne des § 449 Abs. 1 ASVG rechtfertigen würde; dass demnach weder ein Einspruch noch eine Aufhebung des Beschlusses des Vorstandes vom 14. April 2004 oder andere Mittel der Aufsicht in diesem Fall gerechtfertigt sind, sowie 2. festzustellen, dass auch in materieller Hinsicht kein Grund gegeben ist, der ein darüber hinausgehendes Einschreiten der Aufsicht im Sinne des Paragraph 449, Absatz eins, ASVG rechtfertigen würde; dass demnach weder ein Einspruch noch eine Aufhebung des Beschlusses des Vorstandes vom 14. April 2004 oder andere Mittel der Aufsicht in diesem Fall gerechtfertigt sind, sowie

3. in eventu den Einspruch des in der Sitzung anwesenden Beauftragten der Aufsichtsbehörde als unbegründet zurückzuziehen bzw. als rechtswidrig aufzuheben

gemäß § 448 Abs. 4 ASVG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz abgewiesen und der vom Beauftragten der Aufsichtsbehörde in der 45a. Sitzung des Vorstandes der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse erhobene Einspruch "bestätigt". gemäß Paragraph 448, Absatz 4, ASVG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz abgewiesen und der vom Beauftragten der Aufsichtsbehörde in der 45a. Sitzung des Vorstandes der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse erhobene Einspruch "bestätigt".

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Möglichkeit der Betrauung eines Bediensteten mit der Aufsicht über einen Versicherungsträger schließe selbstverständlich die Teilnahme an der Sitzung eines Verwaltungskörpers dieses Versicherungsträgers und daher auch die Befugnis, Einspruch zu erheben, ein. Dies sei auch in der Vergangenheit unbestritten gewesen. An der grundsätzlichen Formulierung des Gesetzestextes habe sich diesbezüglich nichts geändert. Eine gesonderte Regelung habe anlässlich der Aufteilung der Kompetenzen zwischen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gefunden werden müssen. Deshalb sei im Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, die Berechtigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, zu den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes (für den der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Aufsichtsbehörde sei) einen Vertreter zu entsenden, ausdrücklich normiert worden. Die Diktion folge dabei der bereits bezüglich des Bundesministers für Finanzen verwendeten Formulierung. Nach dem dritten Satz des § 449 Abs. 3 ASVG könne die Aufsichtsbehörde zu allen Sitzungen Vertreter entsenden, denen beratende Stimme zukomme. Damit solle lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Vertreter der Aufsichtsbehörde bei der Beschlussfassung von Verwaltungskörpern eines Versicherungsträgers kein Stimmrecht zukomme und er nicht Mitglied dieses Verwaltungskörpers sei. Die Befugnis, bei rechtswidrigen Beschlüssen Einspruch zu erheben, bleibe dadurch völlig unberührt. Der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sei daher berechtigt gewesen, sowohl an der Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Möglichkeit der Betrauung eines Bediensteten mit der Aufsicht über einen Versicherungsträger schließe selbstverständlich die Teilnahme an der Sitzung eines Verwaltungskörpers dieses Versicherungsträgers und daher auch die Befugnis, Einspruch zu erheben, ein. Dies sei auch in der Vergangenheit unbestritten gewesen. An der grundsätzlichen Formulierung des Gesetzestextes habe sich diesbezüglich nichts geändert. Eine gesonderte Regelung habe anlässlich der Aufteilung der Kompetenzen zwischen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gefunden werden müssen. Deshalb sei im Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71, die Berechtigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, zu den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes (für den der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Aufsichtsbehörde sei) einen Vertreter zu entsenden, ausdrücklich normiert worden. Die Diktion folge dabei der bereits bezüglich des Bundesministers für Finanzen verwendeten Formulierung. Nach dem dritten Satz des Paragraph 449, Absatz 3, ASVG könne die Aufsichtsbehörde zu allen Sitzungen Vertreter entsenden, denen beratende Stimme zukomme. Damit solle lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Vertreter der Aufsichtsbehörde bei der Beschlussfassung von Verwaltungskörpern eines Versicherungsträgers kein Stimmrecht zukomme und er nicht Mitglied dieses Verwaltungskörpers sei. Die Befugnis, bei rechtswidrigen Beschlüssen Einspruch zu erheben, bleibe dadurch völlig unberührt. Der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sei daher berechtigt gewesen, sowohl an der

45a. Sitzung des Vorstandes der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse teilzunehmen als auch gegen einen von diesem Gremium gefassten rechtswidrigen Beschluss Einspruch zu erheben. Des Weiteren legte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen dar, es sei noch immer der "alte" Dienstpostenplan in Kraft, der (für den leitenden Angestellten und seine drei Stellvertreter) insgesamt vier G-II-Posten vorsehe. Der bisherige Leiter der Bürogruppe IV Dr. P. sei mit Wirkung vom 24. November 2003 vom Vorstand der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse für die Zeit der Karenzierung des Dr. M. zum leitenden Angestellten der Kasse bestellt worden. Mit dem gegenständlichen Beschluss habe Mag. W. vorübergehend die Leitung der Bürogruppe IV übertragen werden sollen. Wenngleich der Beschluss die Aussage enthalte, dass mit der vorübergehenden Übertragung dieser Leitung der Anfall einer Verwendungszulage nach G-I verbunden sei, so entspreche diese Tätigkeit einer Einreihung im derzeit geltenden Dienstpostenplan auf G-II. Es bestünden daher aus dienstrechtlicher Sicht massive Bedenken dahingehend, dass mit der (wenngleich vorübergehenden) Betrauung mit einem Dienstposten, der im geltenden Dienstpostenplan mit G-II eingereiht sei, auch eine Verwendungszulage nach G-II verbunden wäre und damit ein dienstrechtlicher Anspruch erworben würde, der später nicht mehr beseitigt werden könnte. Ein derartiges Ergebnis widerspräche der mit der 61. Novelle zum ASVG vorgenommenen Gesetzesänderung, welche die Stellvertretungen für leitende Angestellte dahingehend einschränke, dass für jeden leitenden Angestellten nur mehr ein ständiger Stellvertreter bestellt werden dürfe. Diese Bestimmung sei am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten, gelte aber gemäß der Übergangsbestimmung des § 610 Abs. 4 ASVG nur für Bestellungen nach dem 31. Dezember 2003. Ein neuer Dienstpostenplan, der dem Rechnung trüge, bestehe allerdings noch nicht. Aber auch die (gegenteilige) Auffassung, dass lediglich eine Einreihung in G-I erfolgt sei, würde den Einspruch rechtfertigen, da die vorläufige Betrauung mit einer Aufgabe unter Gewährung einer Verwendungszulage nach G-I keinem Dienstposten im geltenden Dienstpostenplan entspreche. Weitere rechtliche Bedenken bestünden hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 50 DO.A auf den gegenständlichen Fall. Gemäß Abs. 1 erster Satz dieser Bestimmung gebühre einem Angestellten, wenn ihm vorübergehend - insbesondere im Rahmen der Vertretung von Angestellten, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist, Karenz, Sonderurlaubes, Bildungskarenz, Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst abwesend seien - Aufgaben übertragen werden, solange er nicht dauernd auf dem der höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten eingereiht werden könne, für die Dauer einer solchen Verwendung eine Verwendungszulage in dem in dieser Bestimmung näher beschriebenen Ausmaß. Die Regelung stelle somit in einer - wie eingeräumt werden müsse: demonstrativen - Aufzählung, aber doch konsequent auf die Abwesenheit der zu vertretenden Person vom Dienst ab. Dr. P. sei aber nicht vom Dienst abwesend, sondern nehme nur neben seiner bisherigen Aufgabe als Leiter der Bürogruppe IV die Aufgaben des leitenden Angestellten wahr.45a. Sitzung des Vorstandes der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse teilzunehmen als auch gegen einen von diesem Gremium gefassten rechtswidrigen Beschluss Einspruch zu erheben. Des Weiteren legte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen dar, es sei noch immer der "alte" Dienstpostenplan in Kraft, der (für den leitenden Angestellten und seine drei Stellvertreter) insgesamt vier G-II-Posten vorsehe. Der bisherige Leiter der Bürogruppe römisch vier Dr. P. sei mit Wirkung vom 24. November 2003 vom Vorstand der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse für die Zeit der Karenzierung des Dr. M. zum leitenden Angestellten der Kasse bestellt worden. Mit dem gegenständlichen Beschluss habe Mag. W. vorübergehend die Leitung der Bürogruppe römisch vier übertragen werden sollen. Wenngleich der Beschluss die Aussage enthalte, dass mit der vorübergehenden Übertragung dieser Leitung der Anfall einer Verwendungszulage nach G-I verbunden sei, so entspreche diese Tätigkeit einer Einreihung im derzeit geltenden Dienstpostenplan auf G-II. Es bestünden daher aus dienstrechtlicher Sicht massive Bedenken dahingehend, dass mit der (wenngleich vorübergehenden) Betrauung mit einem Dienstposten, der im geltenden Dienstpostenplan mit G-II eingereiht sei, auch eine Verwendungszulage nach G-II verbunden wäre und damit ein dienstrechtlicher Anspruch erworben würde, der später nicht mehr beseitigt werden könnte. Ein derartiges Ergebnis widerspräche der mit der 61. Novelle zum ASVG vorgenommenen Gesetzesänderung, welche die Stellvertretungen für leitende Angestellte dahingehend einschränke, dass für jeden leitenden Angestellten nur mehr ein ständiger Stellvertreter bestellt werden dürfe. Diese Bestimmung sei am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten, gelte aber gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 610, Absatz 4, ASVG nur für Bestellungen nach dem 31. Dezember 2003. Ein neuer Dienstpostenplan, der dem Rechnung trüge, bestehe allerdings noch nicht. Aber auch die (gegenteilige) Auffassung, dass lediglich eine Einreihung in G-I erfolgt sei, würde den Einspruch rechtfertigen, da die vorläufige Betrauung mit einer Aufgabe unter Gewährung einer Verwendungszulage nach G-I keinem Dienstposten im geltenden Dienstpostenplan entspreche. Weitere rechtliche Bedenken bestünden hinsichtlich der Anwendbarkeit des Paragraph 50, DO.A auf den gegenständlichen Fall. Gemäß Absatz eins, erster Satz dieser Bestimmung gebühre einem Angestellten, wenn ihm vorübergehend - insbesondere im Rahmen der Vertretung von Angestellten, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist, Karenz, Sonderurlaubes, Bildungskarenz, Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst abwesend seien - Aufgaben übertragen werden, solange er nicht dauernd auf dem der höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten eingereiht werden könne, für die Dauer einer solchen Verwendung eine Verwendungszulage in dem in dieser Bestimmung näher beschriebenen Ausmaß. Die Regelung stelle somit in einer - wie eingeräumt werden müsse: demonstrativen - Aufzählung, aber doch konsequent auf die Abwesenheit der zu vertretenden Person vom Dienst ab. Dr. P. sei aber nicht vom Dienst abwesend, sondern nehme nur neben seiner bisherigen Aufgabe als Leiter der Bürogruppe römisch vier die Aufgaben des leitenden Angestellten wahr.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 6. Dezember 2004, B 1375/04, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen, erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmungen der §§ 448 und 449 ASVG in der hier Die Bestimmungen der Paragraphen 448 und 449 ASVG in der hier

maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 lauten:maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, lauten:

"ABSCHNITT VI "ABSCHNITT römisch sechs

Aufsicht des Bundes

Aufsichtsbehörden

§ 448. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsanstalt und die Pensionsinstitute ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die Aufsicht über die sonstigen Versicherungsträger ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als oberste Aufsichtsbehörde auszuüben. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister oder ausschließlich in den Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministers fallen, ist von dem Bundesminister, der die oberste Aufsicht ausübt, das Einvernehmen mit dem anderen Bundesminister herzustellen.Paragraph 448, (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsanstalt und die Pensionsinstitute ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die Aufsicht über die sonstigen Versicherungsträger ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als oberste Aufsichtsbehörde auszuüben. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister oder ausschließlich in den Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministers fallen, ist von dem Bundesminister, der die oberste Aufsicht ausübt, das Einvernehmen mit dem anderen Bundesminister herzustellen.

  1. (2)Absatz 2,Die unmittelbare Handhabung der Aufsicht über die einzelnen Versicherungsträger obliegt, wenn sich der Sprengel des Versicherungsträgers nicht über mehr als ein Land erstreckt, bei Trägern der Krankenversicherung nur, wenn sie nicht mehr als 400 000 Versicherte aufweisen, dem nach dem Sprengel des Versicherungsträgers zuständigen Landeshauptmann. Gegenüber den sonstigen Versicherungsträgern und gegenüber dem Hauptverband ist der nach Abs. 1 mit der obersten Aufsicht betraute Bundesminister auch zur unmittelbaren Ausübung der Aufsicht berufen.Die unmittelbare Handhabung der Aufsicht über die einzelnen Versicherungsträger obliegt, wenn sich der Sprengel des Versicherungsträgers nicht über mehr als ein Land erstreckt, bei Trägern der Krankenversicherung nur, wenn sie nicht mehr als 400 000 Versicherte aufweisen, dem nach dem Sprengel des Versicherungsträgers zuständigen Landeshauptmann. Gegenüber den sonstigen Versicherungsträgern und gegenüber dem Hauptverband ist der nach Absatz eins, mit der obersten Aufsicht betraute Bundesminister auch zur unmittelbaren Ausübung der Aufsicht berufen.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete seines Bundesministeriums mit der Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsanstalt und die Pensionsinstitute betrauen, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über alle sonstigen Versicherungsträger; der Landeshauptmann kann bestimmte Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die Versicherungsträger betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen; der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z. 4 und 5 genannten Versicherungsträger, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der Interessen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers fallen, entsenden; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z. 2 bis 5 genannten Versicherungsträger und des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 60 vH der niedrigsten Funktionsgebühr (§ 420 Abs. 5) des Vorsitzenden (des Stellvertreters des Vorsitzenden) der Kontrollversammlung des beaufsichtigten Versicherungsträgers (des Verwaltungsrates des Hauptverbandes) entspricht. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete seines Bundesministeriums mit der Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsanstalt und die Pensionsinstitute betrauen, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über alle sonstigen Versicherungsträger; der Landeshauptmann kann bestimmte Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die Versicherungsträger betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen; der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im Paragraph 427, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 genannten Versicherungsträger, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der Interessen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers fallen, entsenden; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im Paragraph 427, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 genannten Versicherungsträger und des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 60 vH der niedrigsten Funktionsgebühr (Paragraph 420, Absatz 5,) des Vorsitzenden (des Stellvertreters des Vorsitzenden) der Kontrollversammlung des beaufsichtigten Versicherungsträgers (des Verwaltungsrates des Hauptverbandes) entspricht. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.
  3. (4)Absatz 4,Der Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen können gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, der Vertreter des Bundesministers für Finanzen gegen Beschlüsse, welche die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung bei einem Einspruch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister oder ausschließlich in den Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministers fallen, im Einvernehmen mit dem anderen Bundesminister zu treffen. Bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister oder ausschließlich in den Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministers fallen, im Einvernehmen mit dem anderen Bundesminister zu treffen.
  4. (5)Absatz 5,Wo in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften von der 'Aufsichtsbehörde' die Rede ist, ist hierunter die jeweilige unmittelbare Aufsichtsbehörde zu verstehen. Die oberste Aufsichtsbehörde ist jederzeit berechtigt, eine Aufgabe, die der jeweiligen unmittelbaren Aufsichtsbehörde zukommt, an sich zu ziehen.

Aufgaben der Aufsicht

§ 449. (1) Die Aufsichtsbehörden haben die Gebarung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie können ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; sie sollen sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörden können in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.Paragraph 449, (1) Die Aufsichtsbehörden haben die Gebarung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie können ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; sie sollen sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörden können in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.

  1. (2)Absatz 2,Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Verpflichtung trifft die im § 427 Abs. 1 Z. 2 bis 5 genannten Versicherungsträger, denen der Bund Beiträge gemäß § 80 leistet, auch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Satzungen und Krankenordnungen jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen. Dies gilt bezüglich der Satzungen bei den im § 427 Abs. 1 Z. 4 und 5 genannten Versicherungsträgern auch für den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und bezüglich der Satzung des Hauptverbandes auch für die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Verpflichtung trifft die im Paragraph 427, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 genannten Versicherungsträger, denen der Bund Beiträge gemäß Paragraph 80, leistet, auch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Satzungen und Krankenordnungen jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen. Dies gilt bezüglich der Satzungen bei den im Paragraph 427, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 genannten Versicherungsträgern auch für den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und bezüglich der Satzung des Hauptverbandes auch für die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.
  2. (3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und bei den im § 427 Abs. 1 Z. 2 bis 5 genannten Versicherungsträgern und beim Hauptverband auch der Vertreter des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und bei den im Paragraph 427, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 genannten Versicherungsträgern und beim Hauptverband auch der Vertreter des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
  3. (4)Absatz 4,Die oberste Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versicherungsträger (den Hauptverband) amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich bei Untersuchungen der Versicherungsträger der Mitwirkung des Hauptverbandes sowie geeigneter Sachverständiger bedienen kann. Der Bundesminister für Finanzen ist bei den im § 427 Abs. 1 Z. 2 bis 5 genannten Versicherungsträgern, denen der Bund Beiträge gemäß § 80 leistet, berechtigt, an der amtlichen Untersuchung des Versicherungsträgers durch einen Vertreter mitzuwirken. Die oberste Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche Untersuchung anzuordnen, wenn der Bundesminister für Finanzen dies zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes verlangt.Die oberste Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versicherungsträger (den Hauptverband) amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich bei Untersuchungen der Versicherungsträger der Mitwirkung des Hauptverbandes sowie geeigneter Sachverständiger bedienen kann. Der Bundesminister für Finanzen ist bei den im Paragraph 427, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 genannten Versicherungsträgern, denen der Bund Beiträge gemäß Paragraph 80, leistet, berechtigt, an der amtlichen Untersuchung des Versicherungsträgers durch einen Vertreter mitzuwirken. Die oberste Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche Untersuchung anzuordnen, wenn der Bundesminister für Finanzen dies zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes verlangt.
  4. (5)Absatz 5,Die Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 erster und letzter Satz gelten bei den im § 427 Abs. 1 Z. 4 und 5 genannten Versicherungsträgern auch bezüglich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, beim Hauptverband auch bezüglich der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bzw. deren Vertretern. "Die Absatz eins, 2, erster Satz, 3 und 4 erster und letzter Satz gelten bei den im Paragraph 427, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 genannten Versicherungsträgern auch bezüglich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, beim Hauptverband auch bezüglich der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bzw. deren Vertretern. "

Die seit 1. Mai 2003 in Geltung stehende Fassung des § 448 Abs. 3 und 4 ASVG unterscheidet sich von der bis dahin in Geltung gestandenen in folgender Weise: Die seit 1. Mai 2003 in Geltung stehende Fassung des Paragraph 448, Absatz 3 und 4 ASVG unterscheidet sich von der bis dahin in Geltung gestandenen in folgender Weise:

§ 448 Abs. 3 ASVG in der Fassung der 58. Novelle zum ASVG,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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