Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §51e idF 2002/I/065;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des CR in C, Italien, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann und Dr. Rainer Santner, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. Juli 2005, Zl. uvs-2005/14/1792-1, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol und der Bund haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je EUR 585,60 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer jeweils einer Übertretung der StVO sowie des KFG für schuldig befunden und hiefür bestraft (Geldstrafe je EUR 360,--, Ersatzfreiheitsstrafe je 96 Stunden).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Absätze 1 bis 5 des § 51e VStG lauten: Die Absätze 1 bis 5 des Paragraph 51 e, VStG lauten:
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
In der Berufung hat der Beschwerdeführer beantragt, "die Berufungsbehörde möge I.) das Verfahren ohne Weiteres einstellen, in eventu II.) eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen". Durch diesen "Eventualantrag" war die belangte Behörde im Beschwerdefall verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2003, Zl. 2000/02/0246). Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0155) - dies sei gleichfalls zum Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift gesagt -, dass § 51e Abs. 3 VStG nicht darauf abstellt, in welcher Form der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet ist und ob (bzw. welche) Beweisanträge gestellt werden. In der Berufung hat der Beschwerdeführer beantragt, "die Berufungsbehörde möge römisch eins.) das Verfahren ohne Weiteres einstellen, in eventu römisch zwei.) eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen". Durch diesen "Eventualantrag" war die belangte Behörde im Beschwerdefall verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2003, Zl. 2000/02/0246). Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung vergleiche , das Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0155) - dies sei gleichfalls zum Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift gesagt -, dass Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG nicht darauf abstellt, in welcher Form der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet ist und ob (bzw. welche) Beweisanträge gestellt werden.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 24. Jänner 2006
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020243.X00Im RIS seit
22.02.2006