TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/24 2005/11/0192

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BEinstG §19 Abs1;
BEinstG §19a Abs1;
BEinstG §19a Abs3;
  1. BEinstG Art. 2 § 19 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 19 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.01.1974 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1973
  1. BEinstG Art. 2 § 19a heute
  2. BEinstG Art. 2 § 19a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BEinstG Art. 2 § 19a gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. BEinstG Art. 2 § 19a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. BEinstG Art. 2 § 19a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BEinstG Art. 2 § 19a gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 19a gültig von 01.07.1994 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BEinstG Art. 2 § 19a gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 19a gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 19a heute
  2. BEinstG Art. 2 § 19a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BEinstG Art. 2 § 19a gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. BEinstG Art. 2 § 19a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. BEinstG Art. 2 § 19a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BEinstG Art. 2 § 19a gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 19a gültig von 01.07.1994 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BEinstG Art. 2 § 19a gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 19a gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner, Dr. Hubert Schweighofer und Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 30. Juni 2005, Zl. 41.550/631-9/03, betreffend Zurückweisung der Vorstellung in Angelegenheit Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, des in ihrer Ergänzung erstatteten Schriftsatzes der beschwerdeführenden Partei vom 5. Dezember 2005 sowie des der Beschwerde angeschlossenen Bescheides der belangten Behörde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15. Mai 2003 wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 2.075,54 für das Kalenderjahr 2001 wegen Fristversäumung zurückgewiesen. Der zuvor ergangene Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14. Juni 2002 war der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2002 zugestellt worden, die Einbringung der (mit 28. August 2002 datierten) Vorstellung erfolgte erst nach dem 9. August 2002.

Gegen den die Vorstellung zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2005 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichthof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 27. September 2005, B 926/05-3, ablehnte und sie mit Beschluss vom 2. November 2005 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die beschwerdeführende Partei richtete an den Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerdeergänzung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes idF vor der Novelle BGBl. I 2005/82 (BEinstG) sind auf das Verfahren zur Vorschreibung der Ausgleichstaxe, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und hinsichtlich des § 21 die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden. Gemäß § 19a Abs. 1 BEinstG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt, die Bundesberufungskommission. Gemäß § 19a Abs. 3 leg. cit. kann gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 leg. cit. erlassen worden sind, bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 2005/82 (BEinstG) sind auf das Verfahren zur Vorschreibung der Ausgleichstaxe, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und hinsichtlich des Paragraph 21, die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden. Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, BEinstG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt, die Bundesberufungskommission. Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, leg. cit. kann gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. erlassen worden sind, bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass hier ein Fall des § 19a Abs. 3 BEinstG vorgelegen ist und gesteht selbst zu, dass ihr Rechtsmittel verspätet war, sie macht jedoch geltend, dass die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, "von sich aus" den offensichtlich auf einem Versehen beruhenden Fehler des Bescheides abzuändern, weil bei Feststellung der richtigen Anzahl der Dienstnehmer diese Ausgleichstaxe nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen. Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass hier ein Fall des Paragraph 19 a, Absatz 3, BEinstG vorgelegen ist und gesteht selbst zu, dass ihr Rechtsmittel verspätet war, sie macht jedoch geltend, dass die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, "von sich aus" den offensichtlich auf einem Versehen beruhenden Fehler des Bescheides abzuändern, weil bei Feststellung der richtigen Anzahl der Dienstnehmer diese Ausgleichstaxe nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen.

Die gemäß § 19a Abs. 3 zweiter Satz BEinstG vorgeschriebene Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die (Erst-)Behörde setzt eine rechtswirksam erhobene Vorstellung voraus, somit jedenfalls auch eine innerhalb der in § 19a Abs. 3 leg. cit. bestimmten Frist erhobene. Da eine solche im Hinblick auf die Versäumung der zur Erhebung der Vorstellung normierte Frist nicht vorlag, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, womit die Vorstellung wegen Fristversäumung zurückgewiesen wurde, mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt hat, weil die Berufungsbehörde der Sache nach nur die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung zu überprüfen hatte. Die gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, zweiter Satz BEinstG vorgeschriebene Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die (Erst-)Behörde setzt eine rechtswirksam erhobene Vorstellung voraus, somit jedenfalls auch eine innerhalb der in Paragraph 19 a, Absatz 3, leg. cit. bestimmten Frist erhobene. Da eine solche im Hinblick auf die Versäumung der zur Erhebung der Vorstellung normierte Frist nicht vorlag, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, womit die Vorstellung wegen Fristversäumung zurückgewiesen wurde, mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt hat, weil die Berufungsbehörde der Sache nach nur die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung zu überprüfen hatte.

Da sich somit schon aus dem Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen. Da sich somit schon aus dem Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110192.X00

Im RIS seit

16.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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