Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Stadtgemeinde W*****, 2.) Sportverein St.*****,
Spruch
Der (unrichtig als "Revision" bezeichnete) Rekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung insoweit nicht Folge, als es zu Punkt I. seiner Entscheidung die erstgerichtliche Teilabweisung des gestellten Feststellungsbegehrens bestätigte und hiezu aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und die Revision unzulässig sei; zu Punkt II. hob es das klageabweisende erstgerichtliche Urteil im übrigen auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Ein Ausspruch im Sinne des § 519 Abs.1 Z 2 ZPO, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist nicht erfolgt.Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung insoweit nicht Folge, als es zu Punkt römisch eins. seiner Entscheidung die erstgerichtliche Teilabweisung des gestellten Feststellungsbegehrens bestätigte und hiezu aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und die Revision unzulässig sei; zu Punkt römisch zwei. hob es das klageabweisende erstgerichtliche Urteil im übrigen auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist nicht erfolgt.
Der Beklagte erhebt "gegen das Urteil" des Berufungsgerichtes "Revision" mit der Anfechtungserklärung, die berufungsgerichtliche Entscheidung mit Ausnahme des Punktes I. betreffend die teilweise Bestätigung der erstgerichtlichen Klageabweisung anzufechten. Auch inhaltlich richtet er seine Rechtsmittelausführungen gegen den vom Berufungsgericht zu Punkt II. der Entscheidung gefaßten Aufhebungsbeschluß.Der Beklagte erhebt "gegen das Urteil" des Berufungsgerichtes "Revision" mit der Anfechtungserklärung, die berufungsgerichtliche Entscheidung mit Ausnahme des Punktes römisch eins. betreffend die teilweise Bestätigung der erstgerichtlichen Klageabweisung anzufechten. Auch inhaltlich richtet er seine Rechtsmittelausführungen gegen den vom Berufungsgericht zu Punkt römisch zwei. der Entscheidung gefaßten Aufhebungsbeschluß.
Demnach ist die Bezeichnung des Rechtsmittels als "Revision" aber offenbar verfehlt, weil ausschließlich - hinsichtlich der zu Punkt I. erfolgten berufungsgerichtlichen teilweisen Bestätigung der erstgerichtlichen Klageabweisung hätte der Beklagte gar kein Anfechtungsinteresse - der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß angefochten wird. Da das Berufungsgericht diesem Aufhebungsbeschluß keinen Rechtskraftvorbehalt gemäß § 519 Abs.1 Z 2 ZPO beigesetzt hat, ist das Rechtsmittel des Rekurses aber unzulässig und war daher zurückzuweisen.Demnach ist die Bezeichnung des Rechtsmittels als "Revision" aber offenbar verfehlt, weil ausschließlich - hinsichtlich der zu Punkt römisch eins. erfolgten berufungsgerichtlichen teilweisen Bestätigung der erstgerichtlichen Klageabweisung hätte der Beklagte gar kein Anfechtungsinteresse - der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß angefochten wird. Da das Berufungsgericht diesem Aufhebungsbeschluß keinen Rechtskraftvorbehalt gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO beigesetzt hat, ist das Rechtsmittel des Rekurses aber unzulässig und war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00637.91.0116.000Dokumentnummer
JJT_19920116_OGH0002_0080OB00637_9100000_000