Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Stadtgemeinde W*****, 2.) Sportverein St.*****,
3.)
Brigitte B***** 4.) Alois Z***** und 5.) Theresia Z*****,
6.)
Adalbert N***** und 7.) Rosa N*****, 8.) Ludwig Sch***** und
9.)
Maria Sch*****, 10.) Franz L***** und 11.) Maria L*****,
12.)
Hubert B*****, alle vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Kurt G*****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Feststellung infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.September 1991, GZ 14 R 63/91-9, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 3.Dezember 1990, GZ 1 Cg 18/90-5, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der (unrichtig als "Revision" bezeichnete) Rekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung insoweit nicht Folge, als es zu Punkt I. seiner Entscheidung die erstgerichtliche Teilabweisung des gestellten Feststellungsbegehrens bestätigte und hiezu aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und die Revision unzulässig sei; zu Punkt II. hob es das klageabweisende erstgerichtliche Urteil im übrigen auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Ein Ausspruch im Sinne des § 519 Abs.1 Z 2 ZPO, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist nicht erfolgt.
Der Beklagte erhebt "gegen das Urteil" des Berufungsgerichtes "Revision" mit der Anfechtungserklärung, die berufungsgerichtliche Entscheidung mit Ausnahme des Punktes I. betreffend die teilweise Bestätigung der erstgerichtlichen Klageabweisung anzufechten. Auch inhaltlich richtet er seine Rechtsmittelausführungen gegen den vom Berufungsgericht zu Punkt II. der Entscheidung gefaßten Aufhebungsbeschluß.
Demnach ist die Bezeichnung des Rechtsmittels als "Revision" aber offenbar verfehlt, weil ausschließlich - hinsichtlich der zu Punkt I. erfolgten berufungsgerichtlichen teilweisen Bestätigung der erstgerichtlichen Klageabweisung hätte der Beklagte gar kein Anfechtungsinteresse - der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß angefochten wird. Da das Berufungsgericht diesem Aufhebungsbeschluß keinen Rechtskraftvorbehalt gemäß § 519 Abs.1 Z 2 ZPO beigesetzt hat, ist das Rechtsmittel des Rekurses aber unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E27788European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00637.91.0116.000Dokumentnummer
JJT_19920116_OGH0002_0080OB00637_9100000_000