Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen A***** H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, AZ 16 U 921/89 des Bezirksgerichtes Linz, über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen einen Protokollierungsvorgang in der Hauptverhandlung vom 14.März 1991 und gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27.Juni 1991, AZ 37 Bl 125/91, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
Der ***** 1944 geborene A***** H***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 14.März 1991, GZ 16 U 921/89-23, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 17.August 1989 W***** K***** durch einen Faustschlag gegen das Gesicht einen (dislokationsfreien) Nasenbeinbruch und ein Hämatom am Nasenrücken zugefügt.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpfte der Angeklagte (umfassend) mit Berufung, die er punkto Nichtigkeit (auch) darauf stützte (§ 468 Abs. 1 Z 3 iVm § 281 Abs. 1 Z 5 StPO), daß die Protokollierung der Aktenverlesung in der Hauptverhandlung am 14.März 1991 mit dem Wortlaut "Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt" (S 132 oben) auf Grund dieser inhaltlichen "Pauschalformulierung" eine effiziente Kontrolle in der Richtung ausschließe, ob die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen ausschließlich auf Beweisergebnissen beruhten, die auch Gegenstand der Hauptverhandlung waren (§ 258 Abs. 1 StPO).
Dieser Berufung gab das Landesgericht Linz mit Urteil vom 27. Juni 1991, AZ 37 Bl 125/91 (ON 28 in 16 U 921/89), nur (teilweise) hinsichtlich der Strafe, im übrigen jedoch nicht Folge. Zur Rüge der den Verlesungsvorgang betreffenden Passage des Hauptverhandlungsprotokolls führte das Berufungsgericht aus, durch die vom Erstgericht gewählte Formulierung komme klar zum Ausdruck, daß der für das Strafverfahren wesentliche Akteninhalt verlesen wurde. Die der erstgerichtlichen Wahrheitsfindung zugrundegelegten, den Angeklagten be- und entlastenden Beweisergebnisse seien in einer etwa sieben Urteilsseiten umfassenden Beweiswürdigung überprüfbar konkretisiert worden. Da die Angaben der dort angeführten Personen, soweit diese nicht in der Hauptverhandlung vernommen wurden, durch Verlesung wie auch durch entsprechende Vorhalte gegenüber dem Angeklagten und den Zeugen Gegenstand der Hauptverhandlung geworden seien, liege der behauptete Verstoß gegen die Bestimmung des § 258 Abs. 1 StPO nicht vor (S 171 f).
In ihrer zur Wahrung des Gesetzes gegen den erstgerichtlichen Protokollierungsvorgang und das Berufungsurteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde erblickt die Generalprokuratur Gesetzesverletzungen, deren Kern - im Sinn der bereits erörterten Rechtsmittelargumentation - darin gelegen sein soll, daß die in Rede stehende Protokollierung der Aktenverlesung den aus der Sicht des § 258 Abs. 1 StPO als striktes Detaillierungsgebot zu beurteilenden Anforderungen des § 271 Abs. 1 zweiter Satz StPO nicht gerecht werde.
Zwar versteht es sich nach dem klaren (insoweit einer quellengestützten Aufbereitung der historischen Gesetzesintentionen gar nicht bedürftigen) Wortlaut der letztangeführten prozessualen Bestimmung von selbst, daß das Protokoll über die Hauptverhandlung (auch) klarzustellen hat, welche Aktenstücke vorgelesen wurden. Der Beschwerdeauffassung zuwider trifft es aber nicht zu, daß eine insoweit normgerechte Klarheit der die Aktenverlesung betreffenden Protokollierung in jedem Fall ausschließlich eine sämtliche Verlesungsobjekte einzeln erfassende numerative Auflistung voraussetzt und dabei jedwede fallbezogene Differenzierung ausgeschlossen wäre. Ist doch eine prozeßordnungskonforme Eindeutigkeit des Protokollierungswortlauts regelmäßig bereits dann gewährleistet, wenn die protokollierte Eingrenzung des Verlesungsumfangs im jeweils verfahrensaktuellen Kontext keinen Raum für Mißverständnisse offenläßt. Dies trifft nicht nur auf die Protokollierung einer tatsächlich vorgenommenen Verlesung des gesamten Akteninhalts mit einem in diesem Sinn eindeutigen Globalsatz, sondern bei der vorliegenden Fallkonstellation auch auf die bekämpfte Protokollpassage zu. Angesichts der tatsächlich wie rechtlich simplen Fallproblematik und der umfassend evidenten Einsichtigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Verlesungsbedarfs wurde dem gesetzlichen Gebot einer unmißverständlichen Konkretisierung der vorgenommenen Verlesung fallbezogen hinreichend Genüge getan, obwohl hier von der Gesamtverlesung ausgenommene, die Tatfrage zwingend nicht berührende Aktenteile (wie etwa Gebührenbestimmungsbeschlüsse) nicht einzeln bezeichnet wurden. Der Verurteilte, der weder einen Antrag auf Protokollberichtigung gestellt noch überhaupt behauptet hat, daß eines (oder mehrere) der in den erstgerichtlichen Urteilsgründen verwerteten und dort detailliert aufgezählten Verfahrensergebnisse nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei(-en), wurde mithin nach Lage des Falles weder durch die gerügte Form der Protokollierung noch durch die dazu ergangene Berufungsentscheidung gesetzwidrig beschwert.
Die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt zu verwerfen.
Anmerkung
E27857European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00137.91.0123.000Dokumentnummer
JJT_19920123_OGH0002_0120OS00137_9100000_000