TE OGH 1992/1/29 9ObA257/91

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** G*****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte*****, wider die beklagte Partei T*****-G***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte*****, wegen 194.011,68 S sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Revisionsstreitwert 191.235,45 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 1991, GZ 5 Ra 131/91-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Februar 1991, GZ 46 Cga 133/90-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.836,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.472,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat seit dem Jahre 1986 in der Fotosatzabteilung der beklagten Partei ein Tastgerät mit Schreibmaschinentastatur bedient und beherrschte nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden und bezüglich der Fertigkeiten der Klägerin entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ausreichenden Feststellungen der Vorinstanzen die 10-Finger-Blindschreibmethode. Sie hat damit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, Facharbeiten im Sinne der §§ 2, 3 Punkt 4, 4 Punkt 1 lit a und 12 KV für den Druckvorbereich geleistet. Die Bestimmungen über die Umschulungszeiten gemäß § 5 KV gelten nur für jene Dienstnehmer, die einen Lehrberuf erlernten, in dessen Ausbildungsvorschrift die betreffenden Tätigkeiten nicht vorgesehen waren bzw sind, nicht aber für berufsfremde Personen, welche die in § 3 vorletzter Absatz KV genannten Fertigkeiten - bei 10-Finger-Blindschreibmethode mindestens 1350 Reinanschläge in 10 Minuten, bei einem zulässigen Fehlersatz von höchstens 10 Fehlern - aufweisen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin führt diese Auslegung nicht zu einer Schlechterstellung der Facharbeiter mit abgeschlossener Lehre; ihnen wird vielmehr gemäß § 5 KV unter Fortzahlung des Facharbeiterlohnes die Umschulung auf moderne Satztechniken, für die sie nicht ausgebildet wurden, ermöglicht und sie sind gemäß § 3 Punkt 1 bis 5 KV in erster Linie für die einschlägigen Tätigkeiten zu verwenden. Gemäß § 3 Z 4 KV dürfen nur dann, wenn graphische Facharbeiter nicht verfügbar sind, nach Genehmigung durch die Paritätische Kommission der Kollektivvertragsgemeinschaft andere Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für Teilverrichtungen in einem der unter § 1 KV angeführten Lehrberufe eingestellt bzw umgeschult werden. Gemäß § 3 letzter Absatz KV müssen Berufsfremde die im vorletzten Absatz dieser Bestimmung genannten Fertigkeiten in der 10-Finger-Blindschreibmethode lediglich nachweisen. Würde man entgegen dem Wortlaut des KV dem Arbeitgeber ermöglichen, berufsfremde Personen, welche die nach dem KV erforderliche Fertigkeit in der 10-Finger-Blindschreibmethode aufweisen und daher ohne Umschulung an den Tastgeräten mit Schreibmaschinentastatur eingesetzt werden können, nicht wie Facharbeiter entlohnen, wäre entgegen den klaren Intentionen der Kollektivvertragsparteien ein starker Anreiz zur Beschäftigung derartiger berufsfremder Personen gegeben, bei denen sich der Arbeitgeber trotz gleicher Leistung nicht nur die Umschulung, sondern auch noch die Lohndifferenz zum Facharbeiterlohn ersparen würde.

Soweit die Revisionswerberin rügt, der Zuspruch bezüglich des Dienstzeugnisses verstoße gegen § 405 ZPO, ist ihr zu erwidern, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch in Arbeitsrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden können (siehe RZ 1989/16).

Mit ihren Ausführungen schließlich, der beklagten Partei könne der Verlust der am Dienstzeugnis angehefteten Stempelmarken nicht angelastet werden, geht die Revisionswerberin nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, die einen Verlust der Stempelmarke während des Postweges nicht als erwiesen annahmen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E27802

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00257.91.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19920129_OGH0002_009OBA00257_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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