TE OGH 1992/1/29 13Os130/91

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Januar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sadik D***** u.a. wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, vierter Fall, und Abs. 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sadik D***** und Mürsel K***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20.August 1991, GZ 20 Vr 938/91-26, nach Anhörung der Gneralprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 29.Januar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sadik D***** u.a. wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins,, vierter Fall, und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sadik D***** und Mürsel K***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20.August 1991, GZ 20 römisch fünf r 938/91-26, nach Anhörung der Gneralprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Sadik D***** und Mürsel K***** des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, vierter Fall, und Abs. 3 Z 3 SGG (Punkt I des Urteilssatzes) und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit a FinStrG (Punkt II), Mürsel K***** jeweils in Form der dritten Alternative des § 12 StGB bzw § 11 FinStrG, schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Sadik D***** und Mürsel K***** des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins,, vierter Fall, und Absatz 3, Ziffer 3, SGG (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG (Punkt römisch zwei), Mürsel K***** jeweils in Form der dritten Alternative des Paragraph 12, StGB bzw Paragraph 11, FinStrG, schuldig erkannt.

Darnach haben sie in Vorarlberg

I) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge,römisch eins) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge,

die zumindest das 25-fache jener ausmachte, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, in Verkehr gesetzt, und zwar

A) Mürsel K***** im Frühjahr 1991 in Hohenems dem Siegfried

B***** 100 Gramm Heroin verkauft;

B) Sadik D***** und Mürsel K*****, letzterer als Beitragstäter,

an Markus F*****, Günter B*****, Siegfried B*****, Günter S***** und Bernfried L*****

1. Ende März oder Anfang April 1991 in Hohenems 900 Gramm Heroin verkauft,

2. im April 1991 in H***** weitere 900 Gramm Heroin verkauft;

II) eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggelrömisch zwei) eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel

begangen wurde, dadurch, daß sie sie an die nachgenannten Personen verkauften, verhandelt, und zwar indem

A) Mürsel K***** im Frühjahr 1991 in H***** Siegfried B***** 100

Gramm Heroin, auf welche Eingangsabgaben in der Höhe von 32.000 S entfallen, verkaufte,

B) Sadik D***** und Mürsel K*****, letzterer als Beitragstäter,

an Markus F*****, Günter B*****, Siegfried B*****, Günter S***** und Bernfried L*****

1. Ende März oder Anfang April 1991 in H***** 900 Gramm Heroin, auf welche Eingangsabgaben in der Höhe von 288.000 S entfallen,

2. im April 1991 in H***** weitere 900 Gramm Heroin, auf welche Eingangsabgaben in der Höhe von 288.000 S entfallen.

Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die Sadik D***** auf die Z 5 a, Mürsel K***** auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO stützt. Den Strafausspruch (nach dem SuchtgiftG) fechten die beiden Angeklagten jeweils mit Berufung an. Auch die Staatsanwaltschaft hat Berufung hinsichtlich der über die beiden Angeklagten nach dem § 12 Abs. 3 SGG verhängten Freiheitsstrafen erhoben.Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die Sadik D***** auf die Ziffer 5, a, Mürsel K***** auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt. Den Strafausspruch (nach dem SuchtgiftG) fechten die beiden Angeklagten jeweils mit Berufung an. Auch die Staatsanwaltschaft hat Berufung hinsichtlich der über die beiden Angeklagten nach dem Paragraph 12, Absatz 3, SGG verhängten Freiheitsstrafen erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Sadik D*****:

Das Erstgericht gründete den Schuldspruch auf die Aussagen der Zeugen Markus F***** (ON 9, ON 7 in ON 11, S 104 f), Günter B***** (ON 8, ON 6 in ON 11, S 123 f), Siegfried B***** (ON 10, ON 5 in ON 11, S 113 f), Günter S***** (S 122) und Bernfried L*****, die es durch die Sicherstellung von 900 Gramm der übergebenen Suchtgiftmenge für erhärtet hielt (S 141) und mit deren Glaubwürdigkeit es sich eingehend auseinandersetzte (S 142 ff).

Die Tatsachenrüge vermag demgegenüber nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Die in der Beschwerde angeführten Widersprüche in den erwähnten Zeugenaussagen hinsichtlich der veräußerten Suchtgiftmengen und der dafür bezahlten Beträge wurden vom Erstgericht ohnedies eingehend gewürdigt (vgl S 143 ff). Die Rüge bringt in diesem Zusammenhang nichts vor, was die Vertretbarkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ernstlich in Frage stellen könnte. Der Umstand, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Grund der Z 5 a abstellt (16 Os 26/90 ua).Die Tatsachenrüge vermag demgegenüber nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Die in der Beschwerde angeführten Widersprüche in den erwähnten Zeugenaussagen hinsichtlich der veräußerten Suchtgiftmengen und der dafür bezahlten Beträge wurden vom Erstgericht ohnedies eingehend gewürdigt vergleiche S 143 ff). Die Rüge bringt in diesem Zusammenhang nichts vor, was die Vertretbarkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ernstlich in Frage stellen könnte. Der Umstand, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Grund der Ziffer 5, a abstellt (16 Os 26/90 ua).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Mürsel K*****:

Dieser Beschwerdeführer hat nach den Urteilsfeststellungen im Frühjahr 1991 100 Gramm Heroin an den Zeugen Siegfried B***** verkauft (Faktum I A) und in der Folge für diesen und auch andere Abnehmer den Kontakt mit dem Erstangeklagten zur Anbahnung der Suchtgiftgeschäfte zu I B des Urteilssatzes hergestellt, bei deren Effektuierung er zumeist anwesend war; er hat weiters auch beim Kassieren des Verkaufserlöses mitgewirkt (S 138 f). Das Erstgericht konstatierte ferner, daß der Zweitangeklagte von Anfang an über die gesamten "Geschäfte" unterrichtet und dem Erstangeklagten bei deren Abwicklung - wie im angefochtenen Urteil näher beschrieben, vgl S 140 - behilflich war.Dieser Beschwerdeführer hat nach den Urteilsfeststellungen im Frühjahr 1991 100 Gramm Heroin an den Zeugen Siegfried B***** verkauft (Faktum römisch eins A) und in der Folge für diesen und auch andere Abnehmer den Kontakt mit dem Erstangeklagten zur Anbahnung der Suchtgiftgeschäfte zu römisch eins B des Urteilssatzes hergestellt, bei deren Effektuierung er zumeist anwesend war; er hat weiters auch beim Kassieren des Verkaufserlöses mitgewirkt (S 138 f). Das Erstgericht konstatierte ferner, daß der Zweitangeklagte von Anfang an über die gesamten "Geschäfte" unterrichtet und dem Erstangeklagten bei deren Abwicklung - wie im angefochtenen Urteil näher beschrieben, vergleiche S 140 - behilflich war.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, daß sich aus den Aussagen der im Verfahren vernommenen Zeugen eine solche Beitragstäterschaft nicht entnehmen lasse und sich der Schuldspruch auch auf die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit nicht mit zureichender Begründung stützen könne. Die Rüge führt dabei aber nur einzelne Teile der Aussage der Zeugen F*****, B***** und S***** an und macht so eine Scheinbegründung des Urteils geltend, stellt aber nicht auf die Würdigung der Aussage dieser Zeugen durch das Erstgericht und die dafür gegebene Begründung ab. Damit wird ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 nicht dargetan.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, daß sich aus den Aussagen der im Verfahren vernommenen Zeugen eine solche Beitragstäterschaft nicht entnehmen lasse und sich der Schuldspruch auch auf die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit nicht mit zureichender Begründung stützen könne. Die Rüge führt dabei aber nur einzelne Teile der Aussage der Zeugen F*****, B***** und S***** an und macht so eine Scheinbegründung des Urteils geltend, stellt aber nicht auf die Würdigung der Aussage dieser Zeugen durch das Erstgericht und die dafür gegebene Begründung ab. Damit wird ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, nicht dargetan.

Unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO bringt der Beschwerdeführer vor, daß der Schuldspruch deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil den Verfahrensergebnissen nicht entnommen werden könne, daß der Beschwerdeführer die Gesamtmenge von 1.900 Gramm Heroin eingeführt und in Verkehr gesetzt habe und eine zeitweilige Anwesenheit bei den Gesprächen zwischen dem Erstangeklagten und den Abnehmern F***** und B***** nicht ausreiche, ihm die gesamte in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge anzulasten. Damit geht die Rüge aber nicht von den Urteilsfeststellungen (sondern von vermeintlichen Verfahrensergebnissen) aus und entbehrt solcherart einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.Unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bringt der Beschwerdeführer vor, daß der Schuldspruch deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil den Verfahrensergebnissen nicht entnommen werden könne, daß der Beschwerdeführer die Gesamtmenge von 1.900 Gramm Heroin eingeführt und in Verkehr gesetzt habe und eine zeitweilige Anwesenheit bei den Gesprächen zwischen dem Erstangeklagten und den Abnehmern F***** und B***** nicht ausreiche, ihm die gesamte in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge anzulasten. Damit geht die Rüge aber nicht von den Urteilsfeststellungen (sondern von vermeintlichen Verfahrensergebnissen) aus und entbehrt solcherart einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Der Kostenausspruch fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00130.91.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19920129_OGH0002_0130OS00130_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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