TE OGH 1992/1/29 9ObA249/91

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** O*****, Pensionist, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei ST *****-AG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 10.584,-

brutto sA und Feststellung (S 35.280,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Mai 1991, GZ 7 Ra 136/90-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Oktober 1990, GZ 36 Cga 97/90-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist trotz des gegenteiligen Ausspruches des Berufungsgerichtes zulässig, da Gegenstand des Verfahrens vertragliche Ruhegenüsse sind (§ 46 Abs 3 iVm § 45 Abs 4 ASGG), so daß der gesetzwidrige Ausspruch als nicht beigesetzt anzusehen ist (vgl Kuderna, ASGG § 45 Erl 5 und 19).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Beklagte zur einseitigen Einstellung der Zusatzpension des Klägers berechtigt ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß sich die Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung von Pensionszuschüssen nicht in einer bloßen internen Erfüllungsübernahme vom "Sozialen Fonds" oder in einer das Schuldverhältnis nicht ändernden Schuldübernahme mit lediglich punktuellen Abweichungen erschöpft.

Nach den festgestellten Satzungen des "Sozialen Fonds" (kurz Fonds) stand den Fondsmitgliedern, die dem Fonds bereits 5 Jahre angehörten und im Genuß einer Alters- oder Invalidenrente standen oder das 65. Lebensjahr vollendet hatten, eine Unterstützung zu, die nur nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gewährt wurde und deren Höhe der Fondsausschuß bestimmte. Die Fondsmitglieder, deren Aufnahme, Ausschluß, Austritt und Ausscheiden in der Satzung geregelt war, hatten expressis verbis keinen (klagbaren) Anspruch auf die als "freiwillig" bezeichneten Unterstützungen. Die Unterstützungen hätten daher, sei es aus Mangel an Mitteln des Fonds oder aus sonstigen Gründen, jederzeit eingestellt werden dürfen.

Hingegen brachte die zwischen den Betriebsratsvorsitzenden und der Unternehmensleitung am 18. September 1974 geschlossene Vereinbarung betreffend den Sozialfonds und Unterstützungsverein der Werke Oberdorf und Voitsberg folgende grundlegende Neuerungen und Abänderungen, daß, soweit überhaupt noch von einer Schuldübernahme gesprochen werden kann, nur eine solche im Sinne des § 1410 ABGB in Betracht kommen kann (vgl Gschnitzer in Klang2 VI 359; SZ 55/132 ua).

Nach der Vereinbarung vom 18. September 1974 beginnt die "Anspruchsberechtigung" auf eine laufende Unterstützung im Pensionsfall ab 1. Jänner 1975 bei einer Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren und ab 1. Jänner 1976 bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren. Bei dieser eindeutigen Regelung besteht außer der Bezeichnung "Unterstützung" kein weiterer Bezug mehr auf die bisher unverbindlichen Fondsleistungen. Den Arbeitnehmern wurde dadurch vielmehr eine lediglich von der Betriebszugehörigkeit abhängige Anspruchsberechtigung zuerkannt. Weiters brachte diese Vereinbarung eine ziffernmäßige Staffelung der Pensionszuschüsse der Höhe nach und die der Beklagten als Rechtsnachfolgerin zuzurechnende Verpflichtung, daß die Unterstützungen ab 1. Oktober 1974 "voll von der Firma" gezahlt werden. Eine Bezugnahme auf die Satzung des Fonds fehlt ebenso wie ein Hinweis auf einen allenfalls freiwilligen Charakter der Zuschußleistung oder einen Widerrufsvorbehalt. Diese Pensionszuschüsse wurden in der Folge bis zu ihrer einseitigen Einstellung mit 31. Dezember 1986 (auch an den Kläger) jahrelang vorbehaltlos ausgezahlt und angenommen.

Da die Ruhegeldzusage der Rechtsvorgänger der Beklagten sohin durch die zumindest schlüssige Annahme der Arbeitnehmer zu einem Bestandteil der Individualarbeitsverträge wurde, kann sich die Beklagte ohne Zustimmung der Leistungsberechtigten nicht von der vertraglich eingegangenen Verpflichtung lösen (vgl Runggaldier, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 169 ff).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E27810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00249.91.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19920129_OGH0002_009OBA00249_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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