TE OGH 1992/2/4 14Os10/92

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Veröffentlicht am 04.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Feber 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl P***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1 und Abs. 2, 161 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 2.Dezember 1991, AZ 21 Bs 401/91 (= ON 86 des Aktes 10 Vr 1437/84 des Kreisgerichtes Wr.Neustadt), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit Beschluß vom 2.Dezember 1991, AZ 21 Bs 401/91, gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten Karl P***** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wr.Neustadt vom 28. Oktober 1991, GZ 10 Vr 1437/84-83, womit sein Antrag, die Einleitung des Vollzuges einer (restlichen) Ersatzfreiheitsstrafe aufzuschieben, abgewiesen worden war, keine Folge.

Die vom Verurteilten gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil die Anfechtung einer in Strafsachen durch einen Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht) als Rechtsmittelgericht erflossenen Entscheidung dem österreichischen Strafprozeßrecht grundsätzlich fremd ist (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 2, 3 zu § 16).

Anmerkung

E27887

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00010.92.0204.000

Dokumentnummer

JJT_19920204_OGH0002_0140OS00010_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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