TE OGH 1992/2/5 2Ob54/91

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Veröffentlicht am 05.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete G*****, vertreten durch Dr. Johann Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagten Parteien 1.) Gerhard R*****,

2.) Barbara R*****, und 3.) ***** Versicherungen AG, ***** diese vertreten durch Dr. Harald Beck und Dr. Klaus Dörnhofer, Rechtsanwälte in Eisenstadt, 4.) Nikolaus B*****, und 5.) Josef P*****, beide vertreten durch Dr. Norbert Kosch ua, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 136.730,- sA und Feststellung infolge Revisionen der klagenden Partei, der erst-, zweit- und drittbeklagten Partei sowie der viertbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Juli 1991, GZ 11 R 108/91-37, womit infolge Berufungen der klagenden Partei sowie der erst-, zweit- und drittbeklagten Partei sowie der fünftbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21. Februar 1991, GZ 2 Cg 107/89-26, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Den Revisionen der Klägerin und des Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei je zu 1/3 die mit S 8.592,56 bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (einschließlich S 1.432,09 Umsatzsteuer) sowie die mit S 16.161,74 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung des Viertbeklagten und des Fünftbeklagten (einschließlich S 2.693,62 Umsatzsteuer), der Erstbeklagte, die Zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei sind je zu 1/3 schuldig, der Klägerin die mit S 5.858,10 bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (einschließlich S 976,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen;

2.) Der Revision des Viertbeklagten wird Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes in Abänderung der ihn betreffenden Punkte des Berufungsurteiles ihm gegenüber wiederhergestellt. Die Klägerin ist schuldig, dem Viertbeklagten die mit S 44.807,46 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision (einschließlich S 5.967,91 Umsatzsteuer und S 10.000,- Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 24. 11. 1987 ereignete sich bei Dunkelheit und leichtem Regen in O***** ein Unfall, bei welchem Josef G*****, der Ehegatte der Klägerin, getötet wurde. Dieser hatte bei der Firma A***** in P***** Dachdeckerarbeiten für den Rohbau seines Einfamilienhauses in Auftrag gegeben. Zur Einsparung von Kosten hatte er mit der Dackdeckerfirma vereinbart, daß er mitarbeiten werde, damit ein sonst erforderlicher Arbeiter eingespart werden könne. Er nahm sich als Finanzbeamter einen Urlaubstag zum Mithelfen. Der Viertbeklagte war als Geselle für die ordnungsgemäße Ausführung der Dachdeckerarbeiten verantwortlich. Der Fünftbeklagte war vom Unternehmer als Helfer eingesetzt. Der Ehegatte der Klägerin arbeitete ganztägig mit. Nach Beendigung der Dackdeckerarbeiten sollte das auf einem Einachsanhänger montierte Förderband an dem gegenüber der Baustelle in der 7 m breiten

S*****gasse abgestellten LKW der Firma zum Abtransport angehängt werden. Der LKW war derart abgestellt, daß eine Durchfahrtsbreite von 5 m vorhanden war. Da das Förderband wegen der Dachrinne nicht eingezogen werden konnte, schoben es der Viert- und Fünftbeklagte, der Ehegatte der Klägerin und ein Nachbar derart zur Fahrbahn, daß die Deichsel ungefähr 0,9 m in die Straße ragte. Der Viert- und Fünftbeklagte waren mit der Montage der Rücklichter beschäftigt.

Der Erstbeklagte lenkte seinen PKW, dessen Halter die Zweitbeklagte war und für den bei der drittbeklagten Partei eine Haftpflichtversicherung bestand, in der S*****gasse Richtung Ortsmitte. Die Ortsbeleuchtung war eingeschaltet. Etwa 13 m vor der späteren Unfallstelle befand sich auf dem Gehsteigrand ein Hinweiszeichen "Wartepflicht für den Gegenverkehr" nach § 53 Abs 1 Z 7 a StVO; dieses war allerdings um 180 Grad verdreht aufgestellt, sodaß der rote Pfeil wie beim Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 5 StVO "Wartepflicht bei Gegenverkehr" nach oben zeigte. Dem ortskundigen Erstbeklagten war die Baustelle bekannt. Er verringerte wegen einer Kanalabdeckung seine Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h auf ca 34 km/h. Aus der Gegenrichtung kam ein PKW mit Abblendlicht entgegen, der an dem abgestellten LKW vorbeifuhr. Der Erstbeklagte lenkte nach rechts, so daß die linke Seite des 1,68 m breiten PKW 2,2 m von der Gehsteigkante entfernt war. Er stieß reaktionslos und ungebremst mit dem rechten Teil der vorderen Stoßstange gegen die in die Fahrbahn ragende, von ihm nicht wahrgenommene Deichsel des Förderbandes. Der Ehegatte der Klägerin wurde von dem Arbeitsgerät getroffen und erlitt hiebei tödliche Kopfverletzungen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Erstbeklagte die Deichsel aus einer Entfernung von 15 m wahrnehmen und bei sofortiger Bremsreaktion den Unfall vermeiden können.

Die Klägerin begehrte die Verurteilung aller fünf Beklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung von insgesamt S 136.730,- sA und stellte ein entsprechendes Feststellungsbegehren.

Die erst- bis drittbeklagten Parteien bestritten jegliches Verschulden des PKW-Lenkers, weil die Anhängervorrichtung bei Dunkelheit, Regen und Gegenverkehr keinen Auffälligkeitswert gehabt hätte. Der Viert- und Fünftbeklagte wendeten ein, der Ehegatte der Klägerin sei in den Betrieb der Dackdeckerfirma Gustav A***** eingegliedert gewesen. Der für die Arbeiten verantwortliche Viertbeklagte habe die Stellung eines Aufsehers im Betrieb gehabt. Am Schiebevorgang hätten sich vier Personen beteiligt. Es treffe daher jeden, auch den Verunglückten, ein Viertel Mitverschulden.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren gegenüber der erst-, zweit-, dritt- und fünftbeklagten Partei im Betrag von S 95.385,67 sA und dem Feststellungsbegehren im Sinne einer Solidarhaftung von 75 % statt. Das Mehrbegehren und das Klagebegehren gegen den Viertbeklagten wies es ab. Es erachtete ein Verschulden des Erstbeklagten als gegeben, weil er der unklaren Verkehrssituation nicht durch besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit Rechnung getragen und die Deichsel trotz Erkennbarkeit nicht wahrgenommen habe. Die Haftung der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei sei eine Folge der Haftung des Erstbeklagten. Auch den Viert- und Fünftbeklagten treffe ein Verschulden am Unfall. Dem Viertbeklagten käme allerdings als Aufseher im Betrieb gegenüber dem Ehegatten der Klägerin das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG zugute. Hingegen hafte der Fünftbeklagte solidarisch mit den Erst- bis Drittbeklagten für den Schaden der Klägerin. Diese müsse sich ein Mitverschulden ihres Ehegatten von 1/4 anrechnen lassen.

Das Berufungsgericht änderte auf Grund von Berufungen der Klägerin, des Erstbeklagten, der Zweitbeklagten, der drittbeklagten Partei und des Fünftbeklagten die erstgerichtliche Entscheidung dergestalt ab, daß es den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei schuldig erkannte, der Klägerin S 64.590,45 sA zu bezahlen und den Feststellungsbegehren gegen diese Beklagten mit der Hälfte der künftigen

Schäden - hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages - stattgab. Den Viert- und Fünftbeklagten erkannte es schuldig, der Klägerin S 43.060,30 sA zu bezahlen, den Fünftbeklagten verurteilte es überdies zur Bezahlung weiterer S 21.726,96. Außerdem stelle es fest, daß der Viert- und Fünftbeklagte der Klägerin für 1/3 der künftigen Schäden aus dem Unfall hafteten, der Fünftbeklagte darüber hinaus für ein weiteres Drittel, somit hinsichtlich 1/6 zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten, der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei. Die Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliege und der Haftung von Personengruppen, die unabhängig voneinander eine Bedingung für den Erfolgseintritt setzten, keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, daß es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt habe und der Viertbeklagte nicht Aufseher im Betrieb gegenüber dem Ehegatten der Klägerin gewesen sei. Dies habe zur Folge, daß zufolge der hier vorzunehmenden Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung der von den einzelnen Schädigern zu tragenden Schadensanteile mit einer Gesamtabwägung die Personengruppe, die das Arbeitsgerät auf die Fahrbahn schob, untereinander ein gleichteiliges Verschulden zu verantworten habe, sodaß der Viertbeklagte und der Fünftbeklagte für 2/3 der Hälfte der Schäden der Klägerin zur ungeteilten Hand hafteten. Die weitere Personengruppe, also der Erstbeklagte, die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei, hafteten für die andere Hälfte der Schäden, weil der Erstbeklagte zu schnell und unaufmerksam gefahren sei und sein Verschulden im Verhältnis zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die aus dem Ehegatten der Klägerin, dem Viertbeklagten und dem Fünftbeklagten bestehende Personengruppe gleich schwer wiege.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, ihr gegenüber allen Beklagten den Betrag von S 129.180,90 zuzusprechen und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattzugeben; der Erstbeklagte, die Zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei beantragen in ihrer Revision, sie nur zur Bezahlung von S 32.295,23 zu verurteilen und dem Feststellungsbegehren nur zu 1/3 stattzugeben. Der Viertbeklagte stellt den Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung des gesamten ihm gegenüber erhobenen Klagebegehrens. Der Fünftbeklagte erhob keine Revision.

In den Rechtsmittelgegenschriften beantragen die Parteien, den Revisionen der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zur Revision der Klägerin:

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß sich die einzelnen Schadensanteile der Unfallsbeteiligten nicht bestimmen ließen, weshalb diese solidarisch für den ganzen Schaden hafteten. Im übrigen treffe den Ehegatten der Klägerin kein Mitverschulden am Unfall, weil seine Tätigkeit bei der Wegschaffung des Fördergerätes von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden:

Es ist ständige Rechtsprechung, daß bei Inanspruchnahme mehrerer Haftpflichtiger, die unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Erfolg gesetzt haben (sog Nebentäter), eine Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung der Verschuldensteile mit einer Gesamtabwägung vorzunehmen ist, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht (EvBl. 1978/84; ZVR 1981/16; JBl 1978, 111 ua). Zutreffend hat das Berufungsgericht daher das Verschulden der aus dem Verkehrsunfall Haftpflichtigen einerseits und der Arbeitsgruppe andererseits gesondert beurteilt und dieses dann zum Gesamtschaden in ein den festgesetzten Anteilen entsprechendes Verhältnis gebracht. Dem Gericht zweiter Instanz ist zu folgen, daß der Erstbeklagte im Verhältnis zur Arbeitsgruppe durch Unterlassung entsprechender Aufmerksamkeit und verspätete Reaktion auf das von ihm jedenfalls wahrnehmbare Hindernis ein Verschulden im Verhältis 1 : 1 zu verantworten hat, sodaß seine Haftungsgruppe der Klägerin gegenüber zu Recht mit der Hälfte des Schadens in Anspruch genommen wurde. Den Ehegatten der Klägerin trifft aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision ebenfalls ein Verschulden am Unfall, das gegenüber der "Verkehrsgruppe" mit der Hälfte des Schadens zu Buche steht, hingegen der Arbeitsgruppe gegenüber gesonderten Beurteilungskriterien unterliegt. Zur Klarstellung dieses Mitverschuldensanteiles bedarf es zunächst der Klärung der Haftungsfrage des Viertbeklagten:

2.) Zur Revision des Viertbeklagten:

Der Viertbeklagte steht im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes auf dem Standpunkt, als Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG haftungsfrei zu sein. Die Beurteilung dieser Frage hängt davon ab, ob sich der Unfall gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG bei einer betrieblichen Tätigkeit des Ehegatten der Klägerin im Betrieb des Dachdeckunternehmens A***** ereignet hat.

Eine solche "betriebliche Tätigkeit" liegt vor, wenn es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige, ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, in ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird (Geigel16 Der Haftpflichtprozeß 1316; Wussow 12 Das Unfallhaftpflichtrecht 917; Lauterbach3 Unfallversicherung Anm 100 zu § 539 RVO; SZ 48/50; SZ 48/123; EvBl 1980/24; JBl 1989, 538 uza). Auch bei einem Werkvertrag kann der Besteller vorübergehend eine dem Betrieb des Unternehmers zuzuordnende Tätigkeit verrichten, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt. Dies geschieht dann, wenn der Besteller seinen persönlichen Lebensbereich und die Sphäre seines eigenen Aufgabenbereiches verläßt und sich in den Bereich der vertraglich dem Unternehmer obliegenden Aufgaben einordnet (EvBl 1980/24; 2 Ob 51/80; 8 Ob 191/83; RdW 1987, 22 ua). Ein solcher Fall liegt hier vor:

Der Ehegatte der Klägerin trug sich nach den getroffenen Feststellungen selbst der Bauunternehmung A***** als Mitarbeiter an, damit sich diese einen sonst erforderlichen Arbeiter einsparte. Er wurde auch wie ein solcher im Betrieb des Bauunternehmens tätig und den Weisungen des Viertbeklagten, der für die ordnungsgemäße Ausführung der Dackdeckerarbeiten verantwortlich war, unterstellt. Es kommt dabei nicht darauf an, daß er diese Tätigkeit auch im eigenen Interesse ausführte (2 Ob 240/61), vielmehr genügt, daß der Verletzte eine ernsthafte Arbeitsleistung im betrieblichen Interesse und unter Einordnung in den Betrieb erbrachte. Daher hat der Oberste Gerichtshof auch in seiner in EvBl 1961/97 abgedruckten Entscheidung eine bei Bauarbeiten am eigenen Haus mithelfende Hauseigentümerin als in den Betrieb des Bauunternehmens eingeordnet beurteilt und einen Ersatzanspruch gegen den Baumeister gemäß § 333 Abs 1 ASVG verneint. Die gleichen Grundsätze treffen gemäß § 333 Abs 4 ASVG auf den Viertbeklagten als Aufseher im Betrieb zu, weil der Ehegatte der Klägerin dessen Weisungen unterstellt und auch mit diesem gemeinsam die zum Unfall führende Beförderung des Förderbandes vorgenommen hat.

Das Klagebegehren gegen den Viertbeklagten ist daher im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes zufolge der genannten Bestimmung nicht berechtigt.

Diese Erwägungen haben zur Folge, daß in

Fortsetzung der Behandlung der Revision der Klägerin zu Punkt 1)

der Viertbeklagte aus der Haftung der Arbeitsgruppe für den Schaden der Klägerin ausscheidet. Demnach sind für das unbedachte Hinausschieben des Förderbandes auf die Fahrbahn nur mehr der Ehegatte der Klägerin und der Fünftbeklagte schadenersatzrechtlich verantwortlich. Dabei ist zu beachten, daß diese beiden untereinander die gleichen Verschuldenskomponenten setzten. Innerhalb der Arbeitsgruppe haftet daher der Fünftbeklagte der Klägerin für die Hälfte des Schadens zur Hälfte, sodaß sie ihn nur zu 1/4 des Gesamtschadens in Anspruch nehmen kann. Eine Bedachtnahme auf einen Verschuldensanteil des nicht am Verfahren beteiligten vierten Helfers in dieser Arbeitsgruppe hat ebenso außer Betracht zu bleiben wie ein solches des haftungsfreien Viertbeklagten (2 Ob 97/83). Dem nunmehr höheren Mitverschuldensanteil des Ehegatten der Klägerin in dieser Arbeitsgruppe entspricht der zwar relativ ebenfalls höhere Haftungsanteil des Fünftbeklagten, der aber im Ergebnis - da er nach der berufungsgerichtlichen Entscheidung für 1/3 des Schadens solidarisch mit dem Viertbeklagten zur Haftung herangezogen wurde - geringer ist, als ihm gegenüber rechtskräftig festgestellt wurde. Dies hat zur Folge, daß der Revision der Klägerin zur Gänze der Erfolg zu versagen war.

3.) Zur Revision des Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei:

Diese Beklagtengruppe bekämpft im wesentlichen die sie betreffende Verschuldensteilung des Berufungsgerichtes. Die Ausführungen sind jedoch nicht stichhältig, vielmehr sind die rechtlichen Erwägungen des Gerichtes zweiter Instanz über die zu berücksichtigenden Verschuldenskomponenten richtig. Es kann daher gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf diese und die im Zusammenhang mit der Behandlung der Revisionen der Klägerin und des Viertbeklagten dargelegten Grundsätze verwiesen werden.

Zusammenfassend war daher der Revision der Klägerin und des Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei nicht, hingegen der Revision des Viertbeklagten Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E29184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00054.91.0205.000

Dokumentnummer

JJT_19920205_OGH0002_0020OB00054_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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