TE OGH 1992/2/12 9ObA32/92 (9ObA1002/92)

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Veröffentlicht am 12.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Hermann Wachtberger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** M*****, Techniker, *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Dr.E***** B*****, Patentanwalt, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Ausstellung eines Dienstzeugnisses und Klagsausdehnung um S 1,070.701 sA, infolge außerordentlicher Revision und Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1991, GZ 31 Ra 50/91-131, womit der Berufung und dem Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.Mai 1990, GZ 5 Cga 5002/89-124, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die außerordentliche Revision des Klägers war gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist zu bemerken, daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden können (RZ 1989/16).

Zum Inhalt des vom Kläger begehrten Dienstzeugnisses hat der Oberste Gerichtshof bereits in dem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 19.April 1989, 9 Ob A 119/89, ausführlich Stellung genommen und sind die Vorinstanzen der überbundenen Rechtsansicht gefolgt. Gemäß § 39 Abs 1 AngG ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen, nicht aber diese Tätigkeit zu beurteilen (siehe Arb 8597 sowie 4487; vgl auch Runggaldier-Eichinger, Arbeitszeugnis, 83 und 97, wonach der Arbeitnehmer nach geltendem Recht nur Anspruch auf ein einfaches Zeugnis ohne Werturteil des Ausstellers über die Leistung und/oder die Führung des Arbeitnehmers im Dienst hat).

Auch der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Was die Begründung des angefochtenen Beschlusses betrifft, genügt es, auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E28138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00032.92.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19920212_OGH0002_009OBA00032_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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