Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHG 1949 §11 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/03/0196 2005/03/0197Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Juli 2005, Zl 33 Cg 19/04p-18, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie 1. vom 18. September 2001, Zl 140.264/1- II/A/4-2001, 2. vom 5. August 2002, Zl 140.264/9-II/A/4-2002 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. August 2002, Zl 140.264/11-II/A/4-2002) und 3. vom 12. September 2002, Zl 140.264/12-II/A/4-2002 (weitere Parteien des Verfahrens gemäß § 64 VwGG: 1. G Intertrans KFT in Z, Ungarn, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 14; 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Juli 2005, Zl 33 Cg 19/04p-18, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie 1. vom 18. September 2001, Zl 140.264/1- II/A/4-2001, 2. vom 5. August 2002, Zl 140.264/9-II/A/4-2002 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. August 2002, Zl 140.264/11-II/A/4-2002) und 3. vom 12. September 2002, Zl 140.264/12-II/A/4-2002 (weitere Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 64, VwGG: 1. G Intertrans KFT in Z, Ungarn, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 14; 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 67 VwGG wird festgestellt, dass die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. September 2001, Zl 140.264/1-II/A/4-2001, vom 5. August 2002, Zl 140.264/9-II/A/4-2002 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. August 2002, Zl 140.264/11-II/A/4- 2002), und vom 12. September 2002, Zl 140.264/12-II/A/4-2002, gemäß Art 131 Abs 2 B-VG iVm § 11 Abs 1 AHG, rechtswidrig sind. Gemäß Paragraph 67, VwGG wird festgestellt, dass die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. September 2001, Zl 140.264/1-II/A/4-2001, vom 5. August 2002, Zl 140.264/9-II/A/4-2002 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. August 2002, Zl 140.264/11-II/A/4- 2002), und vom 12. September 2002, Zl 140.264/12-II/A/4-2002, gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AHG, rechtswidrig sind.
Begründung
Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist zur Zl 33 Cg 19/04p ein Rechtsstreit zwischen der G Intertrans KFT (im Folgenden G Intertrans) als klagender und der Republik Österreich als beklagter Partei anhängig, in welchem die Klägerin aus dem Titel der Amtshaftung die Bezahlung eines Betrages von EUR 2,312.700,-- s.A. begehrt. Die klagende Partei habe seit 7. Mai 1996 mehrmals Einzelgenehmigungen nach § 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) beantragt und auch erhalten; Mitte 1999 sei jedoch ohne Vorankündigung eine Änderung der Entscheidungspraxis erfolgt: Die klagende Partei habe am 26. Juni 1999 neuerlich die Ausstellung bzw Verlängerung der bis zu diesem Zeitpunkt erteilten 16 Einzelgenehmigungen gemäß § 7 GütbefG beantragt. Auf diese Antragstellung sei jedoch seitens des Bundesministers "nicht mehr bescheidmäßig reagiert" worden. Erst nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof habe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 18. September 2001, Zl 140.264/1-II/A/4-2001, den Antrag abgewiesen. Auch zwei Folgeanträge der klagenden Partei seien vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter anderem mit Bescheiden vom 5. August 2002, Zl 140.264/9-II/A/4-2001 (richtig: Zl 140.264/9-II/A/4-2002) (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. August 2002, Zl 140.264/11-II/A/4- 2001 (richtig: Zl 140.264/11-II/A/4-2002)) und vom 12. September 2002, Zl 140.264/12-II/A/4-2001 (richtig: Zl 140.264/12-II/A/4-2002), abgewiesen worden. Gegen diese Bescheide (sowie einen weiteren, vom Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen nicht umfassten Bescheid) habe die klagende Partei Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Beschlüssen vom 18. März 2004, Zlen 2001/03/0391 und 0468, vom 27. Mai 2004, Zl 2002/03/0278, und vom 20. Juli 2004, Zl 2002/03/0249, erledigt worden seien. Aus der Begründung dieser Beschlüsse ergebe sich, dass die von der klagenden Partei beantragten Genehmigungen hätten erteilt werden müssen. Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist zur Zl 33 Cg 19/04p ein Rechtsstreit zwischen der G Intertrans KFT (im Folgenden G Intertrans) als klagender und der Republik Österreich als beklagter Partei anhängig, in welchem die Klägerin aus dem Titel der Amtshaftung die Bezahlung eines Betrages von EUR 2,312.700,-- s.A. begehrt. Die klagende Partei habe seit 7. Mai 1996 mehrmals Einzelgenehmigungen nach Paragraph 7, Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) beantragt und auch erhalten; Mitte 1999 sei jedoch ohne Vorankündigung eine Änderung der Entscheidungspraxis erfolgt: Die klagende Partei habe am 26. Juni 1999 neuerlich die Ausstellung bzw Verlängerung der bis zu diesem Zeitpunkt erteilten 16 Einzelgenehmigungen gemäß Paragraph 7, GütbefG beantragt. Auf diese Antragstellung sei jedoch seitens des Bundesministers "nicht mehr bescheidmäßig reagiert" worden. Erst nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof habe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 18. September 2001, Zl 140.264/1-II/A/4-2001, den Antrag abgewiesen. Auch zwei Folgeanträge der klagenden Partei seien vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter anderem mit Bescheiden vom 5. August 2002, Zl 140.264/9-II/A/4-2001 (richtig: Zl 140.264/9-II/A/4-2002) (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. August 2002, Zl 140.264/11-II/A/4- 2001 (richtig: Zl 140.264/11-II/A/4-2002)) und vom 12. September 2002, Zl 140.264/12-II/A/4-2001 (richtig: Zl 140.264/12-II/A/4-2002), abgewiesen worden. Gegen diese Bescheide (sowie einen weiteren, vom Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen nicht umfassten Bescheid) habe die klagende Partei Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Beschlüssen vom 18. März 2004, Zlen 2001/03/0391 und 0468, vom 27. Mai 2004, Zl 2002/03/0278, und vom 20. Juli 2004, Zl 2002/03/0249, erledigt worden seien. Aus der Begründung dieser Beschlüsse ergebe sich, dass die von der klagenden Partei beantragten Genehmigungen hätten erteilt werden müssen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit der oben angeführten Bescheide beantragt und das zivilgerichtliche Verfahren unterbrochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Mit Bescheid vom 18. September 2001, Zl 140.264/1-II/A/4- 2001, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Antrag der G Intertrans vom 26. Juni 1999 "auf Verlängerung oder Neuerteilung" von 16 Genehmigungen nach § 7 GütbefG für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1999 gemäß § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 8 Abs 1 und Abs 3 GütbefG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 106/2001 abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass zwischen Österreich und Ungarn am 17. August 1993 eine Kontingentvereinbarung gemäß § 8 Abs 3 GütbefG abgeschlossen worden sei. Die Kontingente seien gemäß § 8 Abs 3 GütbefG in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes kundgemacht worden. Eine Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Antrages bei der Vergabe der Kontingenterlaubnisse sei nicht möglich, weil die Vergabe der Kontingenterlaubnisse an ausländische Unternehmer gemäß § 8 Abs 3 und 4 GütbefG durch die zuständige Behörde des Vertragspartners - in diesem Fall Ungarn - vorgenommen werde. G Intertrans begehre nicht die Erteilung einer Kontingenterlaubnis, sondern die Erteilung einer Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; dieses Begehren sei als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 Z 3 GütbefG zu qualifizieren; er sei jedoch rechtlich nicht begründet. Die auf Grund der Vereinbarung zwischen Österreich und Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern erteilten Kontingenterlaubnisse seien rechtlich einer Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 Z 3 GütbefG gleichwertig; jeder der beiden Rechtsakte gestatte die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze durch ausländische Unternehmen. Nach § 8 Abs 3 GütbefG sei der Abschluss einer Vereinbarung über zwischenstaatliche Kontingente zulässig, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Verkehrs dies erfordere. Dies sei so zu verstehen, dass dann, wenn ein reger Güterverkehr zwischen Österreich und einem anderen Staat stattfinde, eine vereinfachte Vergabe von Genehmigungen möglich sein solle. An Stelle der Erteilung von Genehmigungen gemäß § 7 Abs 1 Z 3 GütbefG solle eine generelle Regelung der Voraussetzungen und der Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Güterverkehrs erfolgen. Mit dem Abschluss einer Vereinbarung nach § 8 Abs 3 GütbefG sei das Ausmaß der möglichen Genehmigungen mit dem festgelegten Kontingent limitiert. Würde man der Rechtsauffassung der Antragstellerin folgen, würde ein durch Vereinbarung festgelegtes Kontingent keine begrenzende Wirkung haben; insbesondere wäre damit auch keine rechtliche Beschränkung des Umfanges des Güterverkehrs verbunden. Das Zusammenspiel der Abs 1 und 3 des § 8 GütbefG sei so aufzulösen, dass dann, wenn der zwischenstaatliche Güterverkehr einen entsprechenden Umfang erreicht habe, eine zwischenstaatliche Vereinbarung nach § 8 Abs 3 GütbefG abgeschlossen werden könne. Damit sei gleichzeitig und implizit bejaht, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an diesem Güterverkehr bestehe, sodass sich eine Prüfung im Einzelfall, wie dies § 8 Abs 1 erfordere, erübrige. Würden in einer solchen Vereinbarung Kontingente festgelegt, so bedeute dies, dass insoweit auch ein erhebliches öffentliches Interesse am grenzüberschreitenden Güterverkehr bejaht werde; dies bedeute aber gleichzeitig auch, dass ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse nicht anzunehmen sei, weshalb schon deshalb eine Anwendung des § 8 Abs 1 GütbefG neben und über eine bestehende Kontingentvereinbarung hinaus nicht in Betracht komme. Bestehe also eine Kontingentvereinbarung, sei die Erteilung einer Bewilligung nach § 7 Abs 1 Z 3 GütbefG nicht möglich. 1.1. Mit Bescheid vom 18. September 2001, Zl 140.264/1-II/A/4- 2001, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Antrag der G Intertrans vom 26. Juni 1999 "auf Verlängerung oder Neuerteilung" von 16 Genehmigungen nach Paragraph 7, GütbefG für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1999 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 3, GütbefG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2001, abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass zwischen Österreich und Ungarn am 17. August 1993 eine Kontingentvereinbarung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, GütbefG abgeschlossen worden sei. Die Kontingente seien gemäß Paragraph 8, Absatz 3, GütbefG in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes kundgemacht worden. Eine Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Antrages bei der Vergabe der Kontingenterlaubnisse sei nicht möglich, weil die Vergabe der Kontingenterlaubnisse an ausländische Unternehmer gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 GütbefG durch die zuständige Behörde des Vertragspartners - in diesem Fall Ungarn - vorgenommen werde. G Intertrans begehre nicht die Erteilung einer Kontingenterlaubnis, sondern die Erteilung einer Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; dieses Begehren sei als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG zu qualifizieren; er sei jedoch rechtlich nicht begründet. Die auf Grund der Vereinbarung zwischen Österreich und Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern erteilten Kontingenterlaubnisse seien rechtlich einer Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG gleichwertig; jeder der beiden Rechtsakte gestatte die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze durch ausländische Unternehmen. Nach Paragraph 8, Absatz 3, GütbefG sei der Abschluss einer Vereinbarung über zwischenstaatliche Kontingente zulässig, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Verkehrs dies erfordere. Dies sei so zu verstehen, dass dann, wenn ein reger Güterverkehr zwischen Österreich und einem anderen Staat stattfinde, eine vereinfachte Vergabe von Genehmigungen möglich sein solle. An Stelle der Erteilung von Genehmigungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG solle eine generelle Regelung der Voraussetzungen und der Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Güterverkehrs erfolgen. Mit dem Abschluss einer Vereinbarung nach Paragraph 8, Absatz 3, GütbefG sei das Ausmaß der möglichen Genehmigungen mit dem festgelegten Kontingent limitiert. Würde man der Rechtsauffassung der Antragstellerin folgen, würde ein durch Vereinbarung festgelegtes Kontingent keine begrenzende Wirkung haben; insbesondere wäre damit auch keine rechtliche Beschränkung des Umfanges des Güterverkehrs verbunden. Das Zusammenspiel der Absatz eins und 3 des Paragraph 8, GütbefG sei so aufzulösen, dass dann, wenn der zwischenstaatliche Güterverkehr einen entsprechenden Umfang erreicht habe, eine zwischenstaatliche Vereinbarung nach Paragraph 8, Absatz 3, GütbefG abgeschlossen werden könne. Damit sei gleichzeitig und implizit bejaht, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an diesem Güterverkehr bestehe, sodass sich eine Prüfung im Einzelfall, wie dies Paragraph 8, Absatz eins, erfordere, erübrige. Würden in einer solchen Vereinbarung Kontingente festgelegt, so bedeute dies, dass insoweit auch ein erhebliches öffentliches Interesse am grenzüberschreitenden Güterverkehr bejaht werde; dies bedeute aber gleichzeitig auch, dass ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse nicht anzunehmen sei, weshalb schon deshalb eine Anwendung des Paragraph 8, Absatz eins, GütbefG neben und über eine bestehende Kontingentvereinbarung hinaus nicht in Betracht komme. Bestehe also eine Kontingentvereinbarung, sei die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG nicht möglich.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2004, Zlen 2001/03/0391 und 0468, wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der G Intertrans zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte hinsichtlich der Beschwerde gegen diesen Bescheid die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin, da sich der verfahrensgegenständliche Antrag vom 26. Juni 1999 auf eine "Verlängerung" bzw "Neuerteilung" der Genehmigungen "für den Zeitraum ab 1. Juli bis einschließlich 31.12.1999" gerichtet hat und dieser Zeitraum im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon verstrichen war. Zugleich wurde mit diesem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde der G Intertrans gegen einen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. November 2001, der nicht Gegenstand des Antrages des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist, für gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Auch mit diesem Bescheid hatte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag der G Intertrans auf Erteilung von Genehmigungen nach § 7 GütbefG für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2001 gemäß § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 8 Abs 1 und Abs 3 GütbefG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 106/2001 abgewiesen und dies im Wesentlichen gleich lautend wie im Bescheid vom 18. September 2001 begründet. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2004, Zlen 2001/03/0391 und 0468, wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der G Intertrans zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte hinsichtlich der Beschwerde gegen diesen Bescheid die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin, da sich der verfahrensgegenständliche Antrag vom 26. Juni 1999 auf eine "Verlängerung" bzw "Neuerteilung" der Genehmigungen "für den Zeitraum ab 1. Juli bis einschließlich 31.12.1999" gerichtet hat und dieser Zeitraum im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon verstrichen war. Zugleich wurde mit diesem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde der G Intertrans gegen einen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. November 2001, der nicht Gegenstand des Antrages des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist, für gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Auch mit diesem Bescheid hatte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag der G Intertrans auf Erteilung von Genehmigungen nach Paragraph 7, GütbefG für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2001 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 3, GütbefG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2001, abgewiesen und dies im Wesentlichen gleich lautend wie im Bescheid vom 18. September 2001 begründet.
1.2. In der auf die §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 333/2003 gestützten Kostenentscheidung zum Beschluss, das Beschwerdeverfahren einzustellen, führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus: 1.2. In der auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003, gestützten Kostenentscheidung zum Beschluss, das Beschwerdeverfahren einzustellen, führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:
"Zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin standen die §§ 7 und 8 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung BGBl I Nr 17/1998 (bis 10. August 2001) in Geltung. Sie hatten folgenden Wortlaut: "Zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin standen die Paragraphen 7, und 8 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 1998, (bis 10. August 2001) in Geltung. Sie hatten folgenden Wortlaut:
"Verkehr über die Grenze
§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.Paragraph 7, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Absatz 6, ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß Paragraph 8, besteht.
1. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht oder
2. wenn mit dem Herkunftsstaat des Unternehmers eine diesbezügliche Vereinbarung besteht. Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen: 2. wenn mit dem Herkunftsstaat des Unternehmers eine diesbezügliche Vereinbarung besteht. Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind Paragraph 9, Absatz 3 und 4 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß Paragraph 22, Absatz eins, die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:
Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 8. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 können auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 2 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.Paragraph 8, (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß Paragraph 7, können auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Absatz 2, vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.
Seit 11. August 2001, somit auch im Zeitpunkt der Erlassung des hier noch in Rede stehenden Bescheides, standen und stehen die §§ 7 und 8 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung BGBl I Nr 106/2001 in Geltung. Sie haben folgenden Wortlaut: Seit 11. August 2001, somit auch im Zeitpunkt der Erlassung des hier noch in Rede stehenden Bescheides, standen und stehen die Paragraphen 7, und 8 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2001, in Geltung. Sie haben folgenden Wortlaut:
"Verkehr über die Grenze
§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:Paragraph 7, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
1. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht, oder
2. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht. Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen. 2. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht. Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind Paragraph 9, Absatz 5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß Paragraph 22, Absatz eins, die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.
§ 8. (1) Die Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 3 wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen.Paragraph 8, (1) Die Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen.