TE OGH 1992/3/5 7Ob1526/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Simone R*****, wegen Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen, infolge außerordentlichen Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 18. Dezember 1991, GZ R 1193/91-36, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat die Konkurseröffnung auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Gemeinschuldners keinen Einfluß, und es erfährt insbesondere die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Konkurseröffnung keine Änderung (EvBl. 1991/64; EFSlg. 37.593). Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof auch ausgesprochen, daß die Tatsache der Konkurseröffnung allein noch nicht die Annahme rechtfertigt, der im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsbeitrag entspreche nicht mehr der materiellen Rechtslage (RZ 1991/44). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß es im Falle der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht erforderlich ist, daß das Kind erneut Exekution wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge führt, entspricht der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg. 54.793; 36.566) und auch der Absicht des Gesetzgebers (5 Blg.NR 14. GP. 5). Auch insoweit liegt daher eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor (Art XLI Z 9 WGN 1989). Daß die Vorschüsse im Vollstreckungsverfahren gegen den Unterhaltsschuldner nicht immer eingebracht werden können, nimmt der Gesetzgeber bewußt in Kauf, wie sich aus dem Wortlaut des § 4 Z 1 UVG ("Exekution ... aussichtslos") und auch aus den Gesetzesmaterialien klar ergibt (5 Blg.NR 14. GP. 9).

Anmerkung

E28403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01526.92.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19920305_OGH0002_0070OB01526_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten