TE OGH 1992/3/6 16Os5/92 (16Os6/92)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1992 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Jonny Julius S***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, AZ 8 d E Vr 5365/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.September 1991 (ON 20), AZ 23 Bs 345, 346/91, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und des Verteidigers Dr. Peter Philipp, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren zum AZ 8 d E Vr 5365/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.September 1991 (ON 20), AZ 23 Bs 345,346/91, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 494 a Abs. 1, 495 Abs. 2 StPO verletzt worden.

Dieser Beschluß sowie das gleichzeitig damit ergangene und ausgefertigte Urteil werden aufgehoben; dem Oberlandesgericht Wien wird aufgetragen, über die Rechtsmittel des Angeklagten neuerlich zu entscheiden.

Text

Gründe:

Im oben bezeichneten Verfahren wurde Jonny Julius S***** in erster Instanz unter Bedachtnahme auf ein früheres Urteil gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) Zusatzstrafe verurteilt (ON 10) und zugleich die ihm mit jenem (früheren) Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen (ON 11 a). Der Gerichtshof zweiter Instanz gab mit den im Tenor angeführten Entscheidungen der Straf-Berufung des Angeklagten nicht Folge, hob aber in Stattgebung von dessen Beschwerde den Widerrufsbeschluß auf und verwies die neuerliche Entscheidung über den Widerrufsantrag des öffentlichen Anklägers an das gemäß § 495 (im Spruch irrig: § 494) Abs. 2 StPO zuständige (seinerzeitige Urteils-) Gericht.

Dabei vertrat das Beschwerdegericht unter Ablehnung der in EvBl 1990/166 (= NRSp 1990/188, 189) zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen Rechtsansicht die Auffassung, es sei unzulässig, "die im früheren Urteil verhängte bedingte Strafe - gemeint: die dort gewährte bedingte Strafnachsicht - im Zusatzurteil zu widerrufen"; ein allfälliger Widerruf sei vielmehr "nach dem in § 495 Abs. 2 StPO aufgezeigten Verfahren" vorzunehmen.

Diese Rechtsmeinung begründete es damit, daß "ein ausdrückliches gesetzliches Zitat (wie § 55 StGB in Abs. 2 leg.cit. - gemeint: in Abs. 2 des § 495 StPO -), welches anläßlich einer die spezielle Gesetzesmaterie betreffenden Änderung der Gesetzeslage aufrecht erhalten" worden sei, "im Wege einer Analogie oder unter Hinweis auf die kriminalpolitischen Absichten des Gesetzgebers bei teilweiser Novellierung von gesetzlichen Bestimmungen nicht beseitigt werden" könne, "sondern weiterhin Gültigkeit haben" müsse. Im übrigen könne nach Abs. 2 leg.cit. das im neuen Verfahren erkennende Gericht schon deshalb "für den gleichzeitigen Widerruf (§ 494 a Abs. 1 Z 4 StPO) nicht zuständig" sein, weil noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege, auch wenn damit eine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen worden sei. Dazu komme noch, daß bei einem "unbedingten Strafausspruch" (wie im vorliegenden Fall) ausschließlich das Gericht zuständig sei, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthalte (bei mehreren: und welches zuletzt rechtskräftig geworden sei).

Mit dieser Beschwerdeentscheidung hat das Oberlandesgericht Wien die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verkannt:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß nach der Zuständigkeitsregelung gemäß § 495 Abs. 2 StPO - betreffend die Beschlußfassung über einen Widerruf "bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB)" - eine mit dem späteren Urteil gleichzeitige Entscheidung über einen (allfälligen) Widerruf der mit einem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht mangels Rechtskraft des späteren Urteils zur Zeit dieser Entscheidung nicht in Betracht kommt. Zur Kompetenzbestimmung des § 494 a Abs. 1 StPO, mit der trotz des in Rede stehenden Fehlens einer Rechtskraft des späteren Urteils die gleichzeitige Entscheidung über einen derartigen Widerruf vorgeschrieben wird, steht demnach § 495 Abs. 2 StPO evidentermaßen im Verhältnis der Exklusivität. Für die Lösung der Frage, ob die zuletzt relevierte Verfahrensbestimmung als eine für alle Fälle einer Entscheidung nach § 55 StGB prävalierende spezielle Kompetenzbestimmung anzusehen ist oder ob sie nur für jene Fälle gilt, in denen die Möglichkeit einer mit dem späteren Urteil gleichzeitigen Entscheidung über den Widerruf ohnedies aus anderen Gründen (Aktenunkundigkeit des früheren Urteils iS § 55 Abs. 2 StGB oder Entscheidungsvorbehalt nach § 494 a Abs. 2 StPO) ausscheidet - und für die es (ebenso wie schon nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des StRÄG 1987) einer auch die allfällige Verknüpfung mehrerer Urteile iS §§ 31, 40 StGB mitumfassenden besonderen Regelung bedarf -, ist aber daraus nichts zu gewinnen.

Die unter den Aspekten "Im übrigen ..." und "Dazu kommt noch, ..." zur Dartuung der (vermeintlichen) Geltung der in § 495 Abs. 2 StPO normierten Kompetenz-Regelung für alle Fälle einer Entscheidung gemäß § 55 StGB ins Treffen geführten (arg "schon deshalb": zusätzlichen) Überlegungen, bei denen eine Rechtsnatur dieser Verfahrensbestimmung als gegenüber § 494 a Abs. 1 StPO prävalierende Spezialvorschrift schon vorausgesetzt wird, stellen daher bloße Zirkel-Argumente dar.

Verfehlt ist ferner der vom Beschwerdegericht vertretene Standpunkt, eine bei der Novellierung einer (hier: den Widerruf einer bedingten Nachsicht betreffenden prozessualen) Rechtslage (hier: vormals § 495 StPO aF, nunmehr §§ 494 a bis 495 StPO nF) dem Wortlaut nach unverändert belassene, für einen Teilbereich (hier: für Entscheidungen nach § 55 StGB) geltende (hier: Kompetenz-) Bestimmung (hier: § 495 Abs. 2 StPO aF und nF) könne nicht im Wege einer Analogie oder unter Hinweis auf die kriminalpolitischen Absichten des Gesetzgebers "beseitigt" werden, sondern müsse weiterhin Gültigkeit haben.

Wird doch dabei - ganz abgesehen davon, daß die mit dieser Begründung abgelehnte Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht auf Analogie beruht, sondern unschwer erkennbar auf historisch-teleologischer Auslegung - augenscheinlich übersehen, daß die in Rede stehende Kompetenzbestimmung, wie in EvBl 1990/166 aufgezeigt, ohnedies auch nach dem Inkrafttreten des StRÄG 1987 immerhin für den zuvor relevierten, durch § 55 Abs. 2 StGB und § 494 a Abs. 2 StPO abgegrenzten Teilbereich weiterhin wirksam geblieben, also keineswegs etwa (im Sinn einer "Beseitigung") zur Gänze obsolet geworden ist.

Mit Beziehung auf die darnach allein noch aktuellen Fragen aber, ob eine dahingehende Interpretation der §§ 494 a bis 495 StPO - derzufolge der Geltungsbereich des § 495 Abs. 2 StPO nF trotz des unverändert gebliebenen Wortlauts dieser Verfahrensbestimmung eingeschränkt wurde - zulässig und sachlich gerechtfertigt ist, läßt die (insoweit in einer schlichten Behauptung bestehende) Begründung der Beschwerdeentscheidung jegliches Gegenargument vermissen. Das Beschwerdegericht ist hiezu auf die allgemein bekannten Auslegungsgrundsätze für den Bereich des Strafrechts aufmerksam zu machen und auf die der zitierten Entscheidung zugrunde gelegte Art ihrer Anwendung zu verweisen.

Zu einem Abgehen von der in EvBl 1990/166 (und mittlerweile auch in 11 Os 127,133/90 nv) vertretenen Ansicht, wonach seit dem Inkrafttreten des StRÄG 1987 die Kompetenzbestimmungen des (nur auf Entscheidungen nach § 55 StGB gemünzten) § 495 Abs. 2 StPO (nF) gleichermaßen wie Abs. 1 l.c. nF, der für Entscheidungen nach § 53 StGB und nach § 55 StGB gilt, allein (vgl "außer den Fällen des § 494 a" in Abs. 1) die Fälle einer Aktenunkundigkeit des früheren Urteils im späteren Verfahren (§ 55 Abs. 2 StGB) und eines Entscheidungsvorbehalts nach § 494 a Abs. 2 StPO regeln, besteht somit keinerlei Anlaß.

Dementsprechend hat im vorliegenden Verfahren das Erstgericht gemäß § 494 a Abs. 1 StPO durchaus zu Recht auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen (allfälligen) Widerruf nach § 55 StGB in Anspruch genommen.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die dem Oberlandesgericht Wien unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen und - da im Hinblick auf die mit § 494 a StPO angestrebte "Gesamtregelung" der Unrechtsfolgen bei der zugleich mit dem neuen Urteil zu treffenden Entscheidung über den Widerruf einer mit einem früheren Urteil gewährten bedingten Nachsicht nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Gerichtshof zweiter Instanz im Fall einer (geboten gewesenen) sofortigen Sachentscheidung über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß bei dieser oder bei der Entscheidung über das Berufungsbegehren nach (teil-)bedingter Strafnachsicht zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung gelangt wäre - gemäß § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben.

Bei der neuerlichen Beschwerdeentscheidung wird § 293 Abs. 2 StPO zu beachten sein.

Anmerkung

E28275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0160OS00005.92.0306.000

Dokumentnummer

JJT_19920306_OGH0002_0160OS00005_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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