TE OGH 1992/3/6 16Os10/92

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Veröffentlicht am 06.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1992 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Nicolas O***** und Maria Theresa T***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des erstgenannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.September 1991, GZ 6 d Vr 6215/91-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in

nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Nicolas O***** auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Wien übermittelt (§ 285 i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Nicolas O***** und (die deswegen unter einem rechtskräftig abgeurteilte) Maria Theresa T***** (1.) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG sowie (2.) des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 10.Juni 1991 als Mittäter (zu 1.) den bestehenden Vorschriften zuwider (vorsätzlich) Suchtgift in einem das 25fache der in § 12 Abs. 1 SGG angeführten (großen) Menge (um nahezu das 11fache) übersteigenden Quantum, und zwar 4.496 Gramm (reines) Kokain, aus Venezuela über die Schweiz nach Österreich eingeführt und (zu 2.) hiebei das bezeichnete Suchtgift, also eine eingangsabgabepflichtige Ware, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- (im Tenor zudem, jedoch unaktuell: oder Erklärungs-) Pflicht dem Zollverfahren entzogen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten O***** gegen diesen Schuldspruch läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Denn zum Faktum 1. werden mit dem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) gleichwie der Subsumtionsrüge (Z 10) erhobenen, ersichtlich gegen die Feststellung, daß beiden Angeklagten die Menge des tatgegenständlichen reinen Suchtgifts bekannt gewesen war (US 8), gerichteten Vorwurf, das Erstgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, wann und wodurch die Mitangeklagte T***** sowie der Beschwerdeführer selbst davon Kenntnis erlangt haben sollten, und vor allem, wie letzterem das in der Zeit zwischen dem Zusammentreffen mit ihr und der Festnahme beider Täter bekannt geworden sein sollte (der Sache nach durchwegs Z 5), jene Feststellungen übergangen, nach denen der Angeklagte als Mitglied eines Drogen-Ringes mit der Betreuung seiner Komplizin befaßt war und denen insoweit, in ihrem Zusammenhang unmißverständlich, die Überzeugung des Schöffengerichts zu entnehmen ist, daß er schon von der Organisation des Kokain-Transports her, also bereits lange vor dem Eintreffen der mit dem Suchtgift eingereisten Mitangeklagten am Flughafen Schwechat, über Menge und Qualität dieser Schmuggelware informiert war (US 7).

Desgleichen setzt sich der Beschwerdeführer zum Faktum 2. in Ausführung seiner weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit dem Einwand, das tatgegenständliche Kokain sei schon bei der Einreise der Mitangeklagten sichergestellt worden, noch bevor sie die Zollkontrolle passiert habe, neuerlich über den durch die Aktenlage (S 55 f., 60) gedeckten Urteilssachverhalt hinweg, wonach die Genannte mit dem unter der Kleidung verborgenen Suchtgift, mit dem sie nach ihrer Einreise das Flughafengebäude in Begleitung des Angeklagten für mehrere Stunden verlassen hatte, erst beim Versuch des Weitertransports, und zwar nach der Ausreise-Paßkontrolle, festgenommen wurde.

Begründungs- und Rechtsmängel eines Urteils können aber nur mit Beziehung auf den tatsächlichen Entscheidungsinhalt prozeßordnungsgemäß dargetan werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Anmerkung

E28274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0160OS00010.92.0306.000

Dokumentnummer

JJT_19920306_OGH0002_0160OS00010_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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