Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz D*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1991, GZ 33 Rs 112/91-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11.Jänner 1991, GZ 3 Cgs 181/90-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Ergänzend ist auszuführen:
Die erstgerichtliche Feststellung, daß sich beim Kläger ein Blutniederdruck nicht mehr objektivieren läßt, gründet sich auf das schriftliche, bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vorgetragene Gutachten des internen Sachverständigen (ON 6). Die mündliche Ergänzung dieses Gutachtens wurde von den Vorinstanzen unter Berücksichtigung eines Aktenvermerkes über eine Rücksprache mit dem Sachverständigen gewürdigt. Das Abweichen der Urteilsfeststellungen von den protokollierten Ausführungen des Sachverständigen beruht nicht auf einem Übertragungsirrtum oder einer Übertragungsdiskrepanz, sondern stellt das Ergebnis eines richterlichen Werturteils über die Richtigkeit einer Tatsache und damit das Ergebnis einer irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (vgl Fasching ZPR2 Rz 1914).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Der Kläger wird durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten und ist mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, weshalb zu einem Kostenzuspruch aus Billigkeit kein Anlaß besteht (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
Anmerkung
E28821European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00053.92.0310.000Dokumentnummer
JJT_19920310_OGH0002_010OBS00053_9200000_000