Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Markus T*****, geboren am 30. April 1974, ***** vertreten durch seine Mutter Ilse B*****, ebendort, wegen Bewilligung einer Adoption, infolge außerordentlichen Rekurses des Wahlvaters Roland B*****, Barkeeper, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 18. Dezember 1991, GZ 44 R 1109/91-175, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Wahlvaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Wahlvaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß nicht angenommen werden kann, daß eine geringfügige Unterschreitung der in § 180 Abs 2 ABGB genannten Altersgrenzen auf den dort vorgesehenen Unterschied der beiden Zeiträume von 2 Jahren ausgedehnt werden könnte. Bei einer geringfügigen Unterschreitung kann es sich niemals um einen Zeitraum von Jahren, sondern doch nur um ganz geringfügige Zeiträume handeln (RZ 1967, 102 = SZ XL/16). Mit dieser Rechtsprechung steht im Einklang, daß eine Unterschreitung des Altersunterschiedes um 3 Jahre - wie in diesem Adoptionsfall - nicht zulässig ist.Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß nicht angenommen werden kann, daß eine geringfügige Unterschreitung der in Paragraph 180, Absatz 2, ABGB genannten Altersgrenzen auf den dort vorgesehenen Unterschied der beiden Zeiträume von 2 Jahren ausgedehnt werden könnte. Bei einer geringfügigen Unterschreitung kann es sich niemals um einen Zeitraum von Jahren, sondern doch nur um ganz geringfügige Zeiträume handeln (RZ 1967, 102 = SZ XL/16). Mit dieser Rechtsprechung steht im Einklang, daß eine Unterschreitung des Altersunterschiedes um 3 Jahre - wie in diesem Adoptionsfall - nicht zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01516.92.0310.000Dokumentnummer
JJT_19920310_OGH0002_0050OB01516_9200000_000