TE OGH 1992/3/12 6Ob5/91

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der vom Handelsgericht Wien zu 7 HRB 28.123 geführten Firmenbuchsache der Dr. Thomas H***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, wegen Eintragung eines Geschäftsführerwechsels und einer Gesellschaftsvertragsänderung, infolge Revisionsrekurses 1.) der Gesellschafterin H***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, und 2.) der eingetragenen Gesellschaft selbst, als deren Geschäftsführerin Dkfm. Irene H*****, und zufolge Bevollmächtigung durch diese Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, einschreitet, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 21. Februar 1991, AZ 6 R 107/90 (ON 21), womit der Rekurs der Rechtsmittelwerberinnen gegen die Eintragungsverfügung des Handelsgerichtes Wien vom 7. September 1990, ***** zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Gesellschafterin H***** Gesellschaft mbH wird nicht stattgegeben.

Dem Rekurs der eingetragenen Gesellschaft wird stattgegeben und dem Gericht erster Instanz aufgetragen, das Verfahren zur Löschung der im Sinne des Beschlusses vom 7.September 1990 vollzogenen Eintragungen einzuleiten.

Text

Begründung:

Einzige Gesellschafterin der am 17.Juni 1981 in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mbH war seit Anfang Juli 1981 eine andere Gesellschaft mbH. Diese Muttergesellschaft war von einem Landpächter beherrscht, der auch - mit Ausnahme des Zeitraumes vom Februar 1986 bis Juni 1988 - einziger Geschäftsführer der Tochtergesellschaft war.

Dieser Landpächter starb am 6.Juni 1990.

Der Erblasser war an seinem Todestag Alleingesellschafter der Muttergesellschaft und einziger Geschäftsführer der Tochtergesellschaft. Er war gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau durch ein langfristiges Anbot zur Übertragung einer Hälfte seines 100 %igen Geschäftsanteiles an der Muttergesellschaft gebunden. Andererseits war ihm die Muttergesellschaft durch ein langfristiges Anbot zur Übernahme des 100 %igen Geschäftsanteiles an der Tochtergesellschaft gebunden.

Die beiden Anbote waren am selben Tag vor demselben Notar in Notariatsaktform und - wie erst im Rechtsmittelverfahren aktenkundig wurde - in unmittelbarer zeitlicher Nachfolge an die Ehescheidung des Landpächters errichtet worden. Zum einen machte der Erblasser seiner geschiedenen Ehefrau das Anbot zur Übertragung der Hälfte seines 100 %igen Geschäftsanteiles an der Muttergesellschaft gegen Zahlung des - der Hälfte des Stammkapitals entsprechenden - Betrages von 650.000 S. Zum anderen machte die Muttergesellschaft ihrem Alleingesellschafter das Anbot zur Übertragung ihres 100 %igen Geschäftsanteiles an der Tochtergesellschaft gegen Zahlung des - dem Stammkapital entsprechenden - Betrages von 500.000 S. Zum Abtretungspreis war dabei in beiden Fällen (im Anbot des Erblassers an seine geschiedene Ehefrau allerdings in verstümmelter Form) wörtlich beigefügt:

"Soweit der gemeine Wert des vertragsgegenständlichen Geschäftsanteiles zum Zeitpunkt der Annahme dieses Anbotes das Doppelte oder mehr des vereinbarten Kaufpreises beträgt, gilt der das Doppelte des Kaufpreises übersteigende Wert des Geschäftsanteiles an den übernehmenden Gesellschafter geschenkt".

Im Zusammenhang mit der bis 31.Dezember 2020 laufenden Bindungsfrist erklärten die Anbotsteller jeweils:

"Bis zu diesem Zeitpunkt hat somit die notarielle Annahmeerklärung betreffend dieses Anbot zu erfolgen, widrigenfalls....." (der Anbotsteller) "....an dieses Anbot nicht mehr gebunden ist."

Die Stellung des in den Anboten bezeichneten Erklärungsgegners sollte jeweils auf seine Erben bzw auf die von ihm letztwillig hiezu bestimmte Person übergehen.

Als Rechtsfolge eines Vertragsabschlusses war in beiden Anbotserklärungen wörtlich festgelegt:

"Als Tag des Überganges aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Übernehmer gilt der Tag der Unterfertigung der Annahmeerklärung betreffend dieses Anbot."

Die Erklärungsgegner erhielten jeweils am 21.September 1982 eine Ausfertigung des Notariatsaktes mit dem an sie gerichteten Anbot ausgefolgt.

Nach dem Ableben des Alleingesellschafters der Muttergesellschaft gab dessen geschiedene Ehefrau am 13.Juni 1990 in Notariatsaktform gegenüber der Verlassenschaft die Erklärung ab, das Anbot zur Übernahme der Hälfte des Geschäftsanteiles an der Muttergesellschaft anzunehmen. Sie legte dem Abhandlungsgericht am 15.Juni 1990 eine Kopie ihrer Vertragsannahmeerklärung mit dem Antrag auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators vor, dem ihre Erklärung zugestellt werden sollte.

Mit Registereingabe vom selben Tag meldete die geschiedene Ehefrau des Landpächters zur Eintragung in das Handelsregister an, daß die - durch sie als einzelvertretungsbefugte Geschäftsführerin vertretene - Muttergesellschaft am 13.Juni 1990 sie anstelle des Verstorbenen zum Geschäftsführer bestellt habe. Das Registergericht vollzog am 27.Juni 1990 die am 18.Juni 1990 im Sinne der Anmeldung verfügte Eintragung des Geschäftsführerwechsels.

In der Abhandlung der Verlassenschaft des Alleingesellschafters der Muttergesellschaft nahm das Abhandlungsgericht mit Beschluß vom 13.Juli 1990 die Erbserklärungen der beiden Brüder des Erblassers zu Gericht an, erklärte deren Erbrechte für ausgewiesen und überließ ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses.

Die Brüder des Erblassers gaben hierauf am 14.August 1990 in Notariatsaktform namens der Verlassenschaft die Erklärung ab, das Anbot der Muttergesellschaft auf Übertragung ihres 100 %igen Geschäftsanteiles an der Tochtergesellschaft anzunehmen.

Gleichzeitig faßten sie Gesellschafterbeschlüsse auf Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der Tochtergesellschaft über die Verteilung des Jahresgewinnes.

Am 16.August 1990 faßten die Erben namens der Verlassenschaft den weiteren Gesellschafterbeschluß der Tochtergesellschaft, die geschiedene Ehefrau des Erblassers als Geschäftsführerin abzuberufen und an deren Stelle sich selbst zu gemeinsam zeichnungsberechtigten Geschäftsführern zu bestellen.

Mit ihrer am 27.August 1990 beim Registergericht überreichten Eingabe meldeten die beiden Erben als neue Geschäftsführer (unter Vorlage einer neuen, zum 14.August 1990 erstellten Gesellschafterliste, nach deren Inhalt nun die Verlassenschaft alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft sei) die Satzungsänderung und den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister an.

Das Verlassenschaftsgericht genehmigte mit Beschluß vom 5. September 1990 die namens der Verlassenschaft abgegebene Erklärung der Annahme des Anbotes sowie das namens der Verlassenschaft zu den angemeldeten Gesellschafterbeschlüssen gesetzte Abstimmungsverhalten.

Das Registergericht vollzog am 7.September 1990 die am selben Tag im Sinne der Anmeldung beschlossene Eintragungsverfügung über die Ergänzung des Gesellschaftsvertrages und den Geschäftsführerwechsel.

Die geschiedene Ehefrau des Erblassers brachte sowohl namens der Muttergesellschaft als auch namens der Tochtergesellschaft gegen diese Eintragungsverfügung einen Rekurs an.

Nach dem Rekursvorbringen sei die Annahmeerklärung der Verlassenschaft der Muttergesellschaft bis zum Tag der Rekursverfassung vom 11.September 1990 nicht zugegangen, sodaß der Vertrag bis dahin nicht zustande gekommen sein konnte. Aus diesem vertragstechnischen Grund sowie der aktenkundigen Tatsache, daß die namens der Verlassenschaft abgegebene Erklärung erst mit Beschluß vom 5.September 1990 abhandlungsbehördlich genehmigt wurde, habe es den Erklärungen zu den Gesellschafterbeschlüssen vom 14. und 16.August 1990 an der Wirksamkeit für die Gesellschaft gefehlt. Mit der Rekursbehauptung, daß der gemeine Wert des Gesellschaftsanteiles zur Zeit der Annahme mindestens das Sechsfache des Kaufpreises betragen habe, machten die Rekurswerberinnen auch die (Total-)Nichtigkeit der Geschäftsanteilsabtretung von der Muttergesellschaft an ihren Gesellschafter unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Unzulässigkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung oder Einlagenrückgewähr geltend. Die Rekurswerberinnen folgerten daraus, daß die Verlassenschaft nicht Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaft gewesen sei und daß es sich bei den Erklärungen der erbserklärten Erben um Rechtsakte gehandelt habe, die absolut unwirksame Gesellschafterbeschlüsse darstellten. Dazu stellten die Rekurswerberinnen auch die Rechtsmittelbehauptung auf, daß die Verlassenschaft nicht in das von der geschiedenen Ehefrau des Erblassers als Geschäftsführerin der Tochtergesellschaft angelegte Anteilsbuch als Gesellschafterin eingetragen worden wäre.

Nach dieser Rekurserhebung, aber noch vor der Rekursentscheidung, meldeten die beiden Erben als neubestellte Geschäftsführer der Tochtergesellschaft den namens der Verlassenschaft als Gesellschaftsanteilsübernehmerin am 3.Oktober 1990 beschlossenen Geschäftsführerwechsel (Enthebung der geschiedenen Ehefrau des Erblassers und Bestellung der beiden Erben an ihrer Statt) nochmals zur Eintragung in das Handelsregister an. Ihrer Eingabe legten sie eine Ablichtung der Einantwortungsurkunde vom 30. Oktober 1990 bei, nach deren Inhalt ihnen die Verlassenschaft ihres Bruders je zur Hälfte eingeantwortet wurde.

In der als Gesellschafterbeschluß abgefaßten Erklärung hielten die beiden Erben fest, daß ihre ehemalige Schwägerin deshalb nicht Gesellschafterin der Muttergesellschaft geworden sei, weil nach dem Gesellschaftsvertrag die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören, der Zustimmung der Generalversammlung bedürfe, eine solche Generalversammlung aber seit dem Erbfall vom 6.Juni 1990 nicht stattgefunden habe und die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Genehmigung auch nicht erteilt worden wäre.

In getrennten Schriftsätzen nahmen die beiden Erben zu dem von ihrer ehemaligen Schwägerin namens der Muttergesellschaft sowie namens der Tochtergesellschaft erhobenen Rekurs Stellung. In tatsächlicher Hinsicht behaupteten sie dabei, ihre namens der Verlassenschaft abgegebene Annahmeerklärung vom 14.August 1990 sei der Muttergesellschaft zu Ohren der geschiedenen Ehefrau des Erblassers (als Geschäftsführerin) am 20.August 1990 fernmündlich mitgeteilt worden und am 28.September 1990 sei ihr eine urkundliche Mitteilung über die Annahmeerklärung (in Form einer Kopie des Notariatsaktes) zugegangen. Auch zu den mit dem seinerzeitigen Anbot verfolgten Absichten der Muttergesellschaft erstatteten die Brüder des Erblassers ein ausführliches Tatsachenvorbringen, aus dem geschlossen werden sollte,daß keine unzulässige Gewinnausschüttung oder Einlagenrückgewähr an den damaligen Alleingesellschafter Geschäftszweck des Anbotes gewesen wäre. Überdies erstatteten die Brüder des Erblassers umfangreiche Rechtsausführungen zum Erfordernis der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung und deren Wirkung, zum Erfordernis des Zuganges der Annahmeerklärung nach den Regelungen im Anbot und zu den Rechtsfolgen einer - von den Einschreitern

bestrittenen - Verletzung des Verbotes versteckter Gewinnausschüttung oder Einlagenrückgewähr.

In einer weiteren gemeinsamen Erklärung der Erben erklärten diese namens der Tochtergesellschaft sowie namens der Muttergesellschaft unter Berufung auf ihre Geschäftsführereigenschaft in beiden Gesellschaften die Rückziehung des von ihrer ehemaligen Schwägerin namens beider Gesellschaften erhobenen Rekurses gegen die Eintragungsverfügung vom 7.September 1990.

In einer inhaltlich als Rekursbeantwortung zu verstehenden Eingabe behaupteten die beiden Erben nach dem Alleingesellschafter der Muttergesellschaft, nicht bloß die Annahme des Anbotes des Erblassers zur Übertragung der Hälfte seines Geschäftsanteiles an der Muttergesellschaft durch die geschiedene Ehefrau, sondern auch die von den Erben namens der Verlassenschaft erklärte Annahme des Anbotes der Muttergesellschaft zur Übernahme deren 100 %igen Geschäftsanteiles an der Tochtergesellschaft sei noch schwebend unwirksam, weil eine Generalversammlung der Tochtergesellschaft bisher einer Abtretung (im Sinne des Anbotes ihrer Alleingesellschafterin) nicht zugestimmt habe.

Die geschiedene Ehefrau des Erblassers erstattete ihrerseits zu den Erklärungen ihrer ehemaligen Schwäger als Geschäftsführer der beiden Gesellschaften, deren Rekurs zurückzuziehen sowie zu den Gegenausführungen zum Rekurs eine umfangreiche Äußerung. Darin wurden Entgegnungen und Ergänzungen in tatsächlicher Hinsicht zu den reinen Tatsachenbehauptungen in der Stellungnahme der Erben in ihrer Art Rekursbeantwortung ausgeführt.

Das Rekursgericht hat die Erklärung der Rücknahme des Rekurses zurückgewiesen (Punkt 1). Es hat aber auch den namens der beiden Gesellschaften erhobenen Rekurs zurückgewiesen. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt; weiters sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Festzuhalten ist, daß das Rekursgericht zwar dem Inhalt der Rechtsmittelschrift gemäß im sogenannten Kopf seiner Entscheidung als Rekurswerber zum Ersten die Muttergesellschaft und zum Zweiten ihre Tochtergesellschaft, auf deren Registerblatt sich die angefochtene Eintragungsverfügung bezog, bezeichnet hat, während es in der Begründung der Entscheidung ausführte, daß sowohl der Muttergesellschaft (in ihrer Stellung als Gesellschafterin ihrer Tochtergesellschaft) als auch der geschiedenen Ehefrau des Erblassers (in ihrer Eigenschaft als abberufener Geschäftsführerin der Tochtergesellschaft) eine Rekursanfechtung verwehrt sei.

Nach den Verfahrenserklärungen ist die Ehefrau des Erblassers im Registerverfahren ausschließlich als Geschäftsführerin der einschreitenden Gesellschaften und nicht selbst als Beteiligte aufgetreten.

Die Erwägungen des Rekursgerichtes werden mit der Feststellung eingeleitet, daß zwischen der geschiedenen Ehefrau des Erblassers und dessen beiden Erben strittig sei, wer von ihnen zur Vertretung der (Tochter-)Gesellschaft berufen sei. Deshalb dürfte der Rekurs der geschiedenen Ehefrau des Erblassers (richtig: das von dieser namens der eingetragenen Gesellschaft erhobene Rechtsmittel) nicht ohne weitere Prüfung des Rekursvorbringens wegen einer fehlenden Rekurslegitimation zurückgewiesen werden. Der Sache nach konnte sich diese Berufung nicht auf die Rechtsmittelbefugnis der Ehefrau des Erblassers und ihre (umstrittene) Eigenschaft als Geschäftsführerin der eingetragenen Gesellschaft beziehen, sondern auf ihre organschaftliche Vertretungsbefugnis für die rekurswerbenden Gesellschaften.

Diese hat das Rekursgericht im Ergebnis für den Tag der Rekurserhebung am 12.September 1990 verneint, weil für das Registerverfahren von der Beachtlichkeit der durch die beiden Brüder des Erblassers als dessen erbserklärte Erben namens der Verlassenschaft als Alleingesellschafterin der eingetragenen Gesellschaft beschlossenen Abberufung der geschiedenen Ehefrau des Erblassers als Geschäftsführerin der eingetragenen Gesellschaft auszugehen wäre.

Dazu war als Vorfrage die innergesellschaftliche Wirksamkeit der Übertragung des 100 %igen Geschäftsanteiles an der eingetragenen Gesellschaft durch die Muttergesellschaft an die Verlassenschaft zu beurteilen. Das Rekursgericht erachtete, diese Wirksamkeit für das Registerverfahren nicht verneinen zu können.

Der Rechtsmittelantrag in dem gegen die Eintragungsverfügung erhobenen Rekurs stellte auf Beseitigung der als materiell unrichtig und von nicht vertretungsbefugten Personen zur Eintragung angemeldeten Registereintragung ab; darüber hinaus auf Zurückweisung einer von den Erben vorgelegten neuen Gesellschafterliste.

Rechtliche Beurteilung

Zu diesem letzten Teil des Rekursantrages (Punkt 4) hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, daß mit der angefochtenen Eintragungsverfügung über die von den Rekurswerberinnen bestrittene Gesellschafterliste keine anfechtbare Entscheidung getroffen wurde. Punkt 4 des Rechtsmittelantrages (S 14 der Rekursschrift = AS 107) könnte daher nur als ein richtigerweise an das Registergericht zu richtender und von diesem zu behandelnder selbständiger Antrag der eingetragenen Gesellschaft aufgefaßt werden.

Der Muttergesellschaft, die von der bekämpften Eintragungsverfügung nur als Gesellschafterin der eingetragenen Gesellschaft betroffen sein konnte, gebrach es an der Rechtsmittelbefugnis, weil die Rechtsstellung des einzelnen Gesellschafters, und mag es sich auch wie im vorliegenden Fall um den Alleingesellschafter handeln, grundsätzlich davon unberührt bleibt, wessen Eintragung als Geschäftsführer die Gesellschaft im rechtsgeschäftlichen Verkehr gegen sich gelten lassen müßte.

Daß in der Entscheidung vom 16.Oktober 1986, JBl 1987, 117, 119, einem Geschäftsführer die Rekursberechtigung gegen die eine Prokuraerteilung betreffende Eintragungsverfügung zuerkannt wurde, wurde dort mit einer besonderen gesellschaftsvertraglichen Regelung zugunsten des Rekurswerbers begründet. Aus dieser Entscheidung ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung keine Abkehr von der vom Rekursgericht zutreffend dargestellten ständigen Rechtsprechung zur Rechtsmittelbefugnis im Verfahren über die Anmeldung einer einzutragenden Tatsache abzuleiten.

Der Rekurs der Muttergesellschaft ist daher vom Rekursgericht zu Recht zurückgewiesen worden.

Zur Anfechtung der Eintragungsverfügung durch die eingetragene Gesellschaft selbst ist aber zu erwägen:

Gegenstand der verfügten Eintragung waren ein gemäß § 17 Abs 1 GmbHG anzumeldender Geschäftsführerwechsel und eine gemäß § 51 Abs 1 GmbHG von sämtlichen Geschäftsführern anzumeldende Ergänzung des Gesellschaftsvertrages. Dabei handelt es sich um Rechtstatsachen, die unmittelbar die eingetragene Gesellschaft berühren. Die Beteiligtenstellung der eingetragenen Gesellschaft ist im Registerverfahren über die Anmeldung deshalb nicht in Zweifel zu ziehen.

Die formelle Beschwer der eingetragenen Gesellschaft durch die bekämpfte Eintragungsverfügung wäre allerdings zu verneinen, wenn die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister deshalb der Gesellschaft zuzurechnen wäre, weil sie durch Personen erfolgte, die nach der dem Registergericht obliegenden Prüfung zur Anmeldung (namens der eingetragenen Gesellschaft) befugt gewesen wären, also im Registerverfahren als Geschäftsführer der eingetragenen Gesellschaft anzusehen gewesen wären.

Bei Anerkennung der formellen Beschwer der eingetragenen Gesellschaft mußte aber auch die Vertretungsbefugnis der als Geschäftsführer auftretenden Personen im Zeitpunkt der Rekurserhebung geprüft werden.

Aus der Eigenart des Rechtsmittelverfahrens gegen vollzogene Eintragungsverfügungen ist zu folgern, daß auch eine Heilung mangelhafter Eintragungsgrundlagen durch deren Ergänzung nach Fällung der angefochtenen Entscheidung bis zur Rechtsmittelerledigung beachtlich sein muß, weil es widersinnig wäre, in Stattgebung des Rechtsmittels ein Löschungsverfahren einzuleiten, in welchem eine Vervollständigung der Eintragungsgrundlagen zu beachten sein würde, wenn die Sanierung der Eintragungsgrundlagen schon vor dieser Rechtsmittelentscheidung erfolgt wäre. Aus dieser Erwägung besteht im Rechtsmittelverfahren gegen eine Eintragungsverfügung keinesfalls die im allgemeinenn außerstreitigen Rekursverfahren geforderte Einschränkung der Neuerungszulässigkeit auf Tatsachen, die bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vorhanden gewesen waren.

Die Vertretungsfrage ist gleichzeitig Inhalt der bekämpften Eintragungsverfügung. Sie muß daher im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Eintragung zunächst einmal unterstellt und in einer Sachentscheidung gelöst werden. Das hat das Rekursgericht auch im Ansatz zutreffend erkannt, nach Lösung der erforderlichen Sachfragen dazu aber dann dem Spruch nach eine Formalentscheidung gefällt. Diese ist der Sache nach in Ansehung des Rechtsmittels der eingetragenen Gesellschaft entgegen der verfehlten Wahl des Ausdruckes der Rekurszurückweisung eine bestätigende Sachentscheidung.

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG gegeben.

Der Rekurs ist auch berechtigt.

In bewußter Ausklammerung der sich aus den §§ 82, 83 GmbHG ergebenden Fragestellungen ist vorweg zu erwägen:

Die am 27.August 1990 von den Brüdern des Erblassers in der von ihnen in Anspruch genommenen Stellung als Geschäftsführer der eingetragenen Gesellschaft angemeldeten Beschlüsse beruhten auf Willensbekundungen, die durch die beiden Brüder namens der Verlassenschaft in der Entscheidungsform von Gesellschafterbeschlüssen einer Alleingesellschafterin gesetzt wurden.

Diese in der Form von Gesellschafterbeschlüssen bekundeten Akte konnten nur unter der Voraussetzung eine taugliche Eintragungsgrundlage sein, daß das Registergericht von einer aufrechten Gesellschafterstellung mit Stimmberechtigung der Verlassenschaft am Tag der Beschlußfassung ausgehen durfte.

Es mag von den nach Art und Umfang des Gesellschaftsunternehmens gebotenen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Geschäftsführers und den konkreten diesbezüglichen Möglichkeiten der gemäß § 145 Abs 1 AußStrG mit der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft betrauten Erben abhängen, ob deren Stimmrechtsausübung namens der Verlassenschaft im Sinne einer Bestellung ihrer Person zu Geschäftsführern der Gesellschaft der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung bedürfe oder nicht. Aber selbst wenn eine solche Genehmigungspflicht im Sinne des registergerichtlichen Verbesserungsauftrages anzunehmen gewesen wäre, lag sie dem Registergericht vor Erlassung seiner Eintragungsverfügung vom 7.September 1990 in Gestalt des abhandlungsgerichtlichen Beschlusses vom 5.September 1990 vor. Sie wirkte - soweit sie zur Wirksamkeit der Stimmrechtsausübung erforderlich war - auf den Zeitpunkt der Gesellschafterbeschlüsse zurück (Rummel in Rummel ABGB2 § 865 Rz 9).

Beide Gesellschaften hatten - nach dem Ausscheiden ihrer Gründungshelfer - schon bald nach ihrer Entstehung jeweils nur einen einzigen Gesellschafter. Geschäftsführer der Tochtergesellschaft war - von einer rund dreijährigen Zwischenzeit in den Jahren 1985 bis 1988 abgesehen - bis zu seinem Ableben der Alleingesellschafter der Muttergesellschaft. Es besteht kein Hinweis darauf, daß er der gesetzlichen Verpflichtung zur Führung eines Anteilsbuches entsprochen hätte. Die Anlegung eines Anteilsbuches (mit welchem tatsächlichen Eröffnungstag immer) wurde erst in einem Zeitpunkt aktenkundig, als der Meinungsstreit über die Gesellschafterstellung der Muttergesellschaft oder der Verlassenschaft und in der Folge der Erben des langjährigen Alleingesellschafters der Muttergesellschaft ausgebrochen war. Im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesem zwischen der durch die geschiedene Ehefrau des Erblassers als Geschäftsführerin vertretenen Muttergesellschaft einerseits und dem durch die Brüder des Erblassers vertretenen Nachlasses andererseits aufgetretenen Streit über den Gesellschafterwechsel steht auch der Streit über den Geschäftsführerwechsel und damit über die Befugnis zur Führung des Anteilsbuches. In dieser besonderen Lage konnte das Anteilsbuch die ihm durch § 78 Abs 1 GmbHG zugewiesene Wirkung nicht erfüllen. Das Registergericht hatte vielmehr bei Prüfung der zur Eintragung angemeldeten Gesellschafterbeschlüsse die Gesellschaftsverhältnisse unabhängig vom Vorhandensein eines Anteilsbuches und deren Eintragungen zu beurteilen. Steht der Gesellschaft ein Anteilsbuch nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung, sei es, daß es entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nie angelegt worden oder daß es von einem früheren Geschäftsführer dem gegenwärtigen Geschäftsführer nicht ausgefolgt wird und eine Rekonstruktion noch nicht möglich ist, dann kommt dieser gesellschaftsrechtlichen Einrichtung die ihr zugedachte Ordnungsfunktion nicht zu. In gleicher Weise versagt diese Ordnungsfunktion, wenn in ihrer Stellung als Gesellschaftsorgane umstrittene Personen als Geschäftsführer ein Verzeichnis der Gesellschafter mit widerstreitendem Inhalt anlegen. Nur das von ihrem Geschäftsführer geführte Verzeichnis ist das Anteilsbuch der Gesellschaft. Andere Verzeichnisse sind im Regelungsbereich des § 78 GmbHG unbeachtlich. Beruht der Streit über die Geschäftsführerstellung in Meinungsverschiedenheiten über die Gesellschaftereigenschaft der am Bestellungsbeschluß mitwirkenden Personen, kann die Gesellschaftereigenschaft mit Stimmberechtigung dieser Personen nicht vom Stand eines Verzeichnisses abhängig gemacht werden, von dem gerade wegen der umstrittenen Gesellschafterstellung der am Abstimmungsvorgang beteiligten Personen fraglich ist, ob die erfolgte oder unterbliebene Eintragung im Gesellschafterverzeichnis der Gesellschaft als aktueller Stand in ihrem Anteilsbuch zuzurechnen ist.

Aus dem Umstand, daß die Verlassenschaft des Alleingesellschafters der Muttergesellschaft nicht im Anteilsbuch der Tochtergesellschaft als deren Alleingesellschafterin verzeichnet gewesen war, als die Erben namens der Verlassenschaft unter Berufung auf deren Alleingesellschaftereigenschaft Gesellschafterbeschlüsse faßten, hatte das Registergericht bei der Prüfung der Eintragungsgrundlagen im vorliegenden Fall keinerlei Schlußfolgerungen zu ziehen, insbesondere nicht, daß der Verlassenschaft die Berechtigung zur Ausübung der Gesellschafterrechte jedenfalls abgegangen wäre.

Vergleichbares gilt von den dem Registergericht vorgelegten Gesellschafterlisten.

Das Registergericht war vielmehr gehalten, unabhängig vom Stand des von der geschiedenen Ehefrau des Erblassers angelegten Verzeichnisses der Gesellschafter die Gesellschaftereigenschaft und Stimmberechtigung der von den Erben vertretenen Verlassenschaft insoweit von Amts wegen ins Klare zu setzen, als ein der Gesellschaft als Gesellschafterbeschluß zurechenbarer Entscheidungsvorgang vorzuliegen schien und dessen Rechtsunwirksamkeit nach einer mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens eindeutig feststellbaren Tatsachengrundlage nicht auszuschließen war.

Insoweit war zur gebotenen Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen die Gesellschafterstellung der Verlassenschaft und damit deren Erwerb des 100 %igen Geschäftsanteiles der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft in tatsächlicher Hinsicht zu erheben und in rechtlicher Weise zu werten.

Dazu ist in Trennung der materiellrechtlichen und der verfahrensrechtlichen Betrachtungsweise über den maßgeblichen Zeitpunkt festzuhalten:

Eintragungsgegenstand sind bestehende eintragungsfähige rechserhebliche Tatsachen und Verhältnisse, Eintragungsgrundlage ist in Fällen des § 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG (Geschäftsführerbestellung durch Gesellschafterbeschluß) ein historischer Akt. Die materielle Wirksamkeit eines solchen Aktes hängt davon ab, daß deren Voraussetzungen im Zeitpunkt des Geschehens vorhanden waren (oder auf diesen Zeitpunkt rückbezogen als gegeben gelten). In Form eines Gesellschafterbeschlusses gekleidete Willensäußerungen einer Person, die (noch) nicht Gesellschafter ist, erlangen nicht nachträglich einfach dadurch die Eigenschaft eines Gesellschafterbeschlusses, daß die sich am Entscheidungsvorgang beteiligende Person Gesellschafter wird.

Eine zur Eintragung angemeldete rechtserhebliche Tatsache kann aber bei Unwirksamkeit des ihr zugrundeliegenden Aktes (Gesellschafterbeschluß) dadurch voll gerechtfertigt werden, daß die Entscheidungsgrundlagen (in Form eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses) nachgetragen werden. Der einem Gesellschafterbeschluß als Grundlage für eine zur Eintragung angemeldete Rechtstatsache etwa anhaftende Mangel bleibt für die Entscheidung über die Eintragung und für die Rechtsmittelentscheidung unerheblich, wenn vor der Eintragungsverfügung oder der Rechtsmittelentscheidung ein die Eintragung rechtfertigender Akt nachgetragen würde.

Zur Wirksamkeit der Annahme des langfristigen Anbotes zur Übernahme des Geschäftsanteiles der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft durch die Verlassenschaft als Alleingesellschafterin der Muttergesellschaft hatte das Rekursgericht jeden ihm angezeigten Gesellschafterbeschluß zu prüfen, der durch die Verlassenschaft oder die Erben als solche nach Zugang der Annahmeerklärung an die Tochtergesellschaft zu Handen deren Geschäftsführerin erfolgte.

Das Rekursgericht konnte im Sinne der Ausführungen der Rekurswerberinnen in dem unmittelbar beim Rekursgericht eingebrachten mit 15.Januar 1991 datierten Schriftsatz davon ausgehen, daß die von den Erben namens der Verlassenschaft in Notariatsaktform abgegebene und abhandlungsgerichtlich genehmigte Annahmeerklärung spätestens im letzten Drittel des Monats Oktober 1990 der Anbotstellerin durch Übersendung einer Ausfertigung des Notariatsaktes zu Handen der Geschäftsführerin zugegangen ist.

Das geschah unzweifelhaft innerhalb der bis Jahresende 2020 laufenden Bindungsfrist. Selbst wenn der Vertrag über die Geschäftsanteilsübertragung erst mit dem Zeitpunkt des Zuganges der Anbotserklärung wirksam geworden wäre, gälte doch im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander die Gesellschafterstellung mit der am 14.August 1990 erfolgten Annahmeerklärung auf die Übernehmer übergegangen. Fraglich könnte lediglich die Wirkung dieser Rechtsbeziehung auf das Verhältnis der Vertragsparteien zur Gesellschaft sein. Eine derartige Rückwirkung wäre jedenfalls insoweit auszuschließen, als der Gesellschafterwechsel von einem Rechtsakt der Gesellschaft abhängig wäre. Die Eintragung in das Anteilsbuch könnte aber zumindest im vorliegenden Fall aus den oben aufgeführten Gründen vom Registergericht keinesfalls als solcher Akt gewertet werden.

Das gesellschaftsvertraglich festgelegte Erfordernis einer Zustimmung der Generalversammlung zur Abtretung von Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter ist bei Übertragung des Geschäftsanteiles durch den Alleingesellschafter gegenstandslos, weil dessen - auch seine Rechtsnachfolger bindendes - Anbot gleichzeitig eine schlüssige Zustimmung der Gesamtheit der Gesellschafter zur angebotenen Abtretung darstellt.

Eine Rückwirkung wird allerdings bei rechtsgestaltenden Gesamtakten wie eben bei Bildung eines mehrstimmigen Gemeinschaftswillens zur Vermeidung einer Ungewißheit während eines Schwebezustandes grundsätzlich abzulehnen sein; derartige Bedenken bestehen aber im gegebenen Fall einer Beschlußfassung durch eine einzige Person als neuen Alleingesellschafter nicht, solange das Verhalten des bisherigen Gesellschafters nicht schon zu rechtlichen Bindungen der Gesellschaft geführt hat, die einer zeitlichen Rückbeziehung entgegenstünden. Das ist hier nicht der Fall. Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.Oktober 1990, 8 Ob 643/90, ecolex 1991, 95, nimmt zu der hier strittigen Frage nicht Stellung. Die Frage nach dem Inhalt und den Wirkungen einer formlosen (fernmündlichen) Mitteilung über eine erfolgte Annahme des Anbotes zur Geschäftsanteilsübertragung stellt sich ebensowenig wie jene nach einem Vorausverzicht des Anbotstellers auf den Zugang einer Annahmeerklärung des Anbotsempfängers.

Aus den bisherigen Erwägungen folgt, daß das Rekursgericht bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen keine Bedenken gegen die Stellung der Verlassenschaft als Alleingesellschafter der Tochtergesellschaft und damit gegen die Wirksamkeit der angemeldeten Gesellschafterbeschlüsse hegen mußte, soweit sich solche nicht aus dem Inhalt des Rechtsgeschäftes über die Geschäftsanteilsübertragung von der Muttergesellschaft an ihren Gesellschafter aufdrängten.

Das führt zur Erörterung der zunächst ausgeklammerten Frage nach dem Verdacht gegen einen Verstoß gemäß den §§ 82, 83 GmbHG.

Nach der Formulierung von Anbot und Annahme mußte das Registergericht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln des außerstreitigen Verfahrens zu klären versuchen, daß der vereinbarte Übergabspreis den gemeinen Wert des Geschäftsanteiles nicht überstieg, wenn die Wirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragung vom Abgang einer verbotswidrigen Vermögenszuwendung abhängt. Das ist nur bei Annahme einer Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäftes, mit dem eine verbotene Zuwendung verbunden wäre, der Fall. Erfaßte nämlich die Nichtigkeit nur die die Gesellschaft belastende

nbarung (Teilnichtigkeit), hätte das Rekursgericht zutreffend die Wirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragung zugrunde gelegt.

Nach dem Aufbau der Preisvereinbarung war aber im Registerverfahren von der Parteienabsicht auszugehen, daß die Übertragung des (gesamten) Geschäftsanteiles ebenso als unumstößlich gewollt erklärt werden sollte wie die Begrenzung der Zahlungspflicht des Erwerbers mit dem ausgewiesenen Betrag. Jedenfalls in einem solchen Fall verstieße die Annahme der Teilnichtigkeit gegen die Grundsätze der Parteiautonomie, weil sich der Annehmende entgegen seiner Rechtsgeschäftserklärung verpflichtete, unter Umständen ein Vielfaches des genannten Preises zu bezahlen, was er aber offensichtlich nicht wollte. Eine bloße Teilnichtigkeit mit der Rechtsfolge der Preisanpassung entspräche keinesfalls dem nach der Aktenlage anzunehmenden Parteiwillen, den Übernehmer unter keinen Umständen zu höheren als den vertraglich festgelegten Leistungen zu verpflichten.

Die vom Rekursgericht bestätigte Eintragungsverfügung ist mit Feststellungsmängeln behaftet, weil die Umstände nicht erhoben und festgestellt wurden, die erforderlich gewesen wären, um den Verdacht zu entkräften, daß mit der Geschäftsanteilsübertragung von der Muttergesellschaft an ihren Alleingesellschafter um einen dem Stammkapital entsprechenden Kaufpreis eine im Sinne der §§ 82, 83 GmbHG unzulässige Vermögenszuwendung verbunden wäre.

Diese Prüfung wird im Zuge des hiemit aufzutragenden Löschungsverfahrens nachzuholen sein, wobei die Möglichkeiten der Verfahrensunterbrechung genutzt werden könnten.

In diesem Sinne war dem Revisionsrekurs der eingetragenen Gesellschaft gegen die Rekursentscheidung, die entgegen ihrem Spruch in Wahrheit eine Nicht-Stattgebung darstellte, stattzugeben.

Anmerkung

E28779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00005.91.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19920312_OGH0002_0060OB00005_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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