TE OGH 1992/3/18 1Ob529/92 (1Ob530/92)

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf, und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga P*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. Gerhard P*****, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer, Dr. Peter Krömer, Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Unterhalt (Streitwert S 340.848,-) infolge Revisionen und Rekursen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 15. Oktober 1991, GZ R 556/91-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 5. Juli 1991, GZ 2 C 1951/90-8, teils bestätigt, abgeändert und aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rechtsmittel der beklagten Partei wird nicht, dem der klagenden Partei wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Prozessgerichtes erster Instanz wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 52.305,88 bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten S 7.050,98 Umsatzsteuer und S 10.000,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind seit 1968 verheiratet. Aus der Ehe entstammt die 1970 geborene Tochter Gerda, die in Wien studiert. Der Beklagte wendet für seine Tochter monatlich zwischen S 6.000,- und S 10.000,- an Unterhalt auf. Die Klägerin war und ist nicht berufstätig, sie führte den ehelichen Haushalt. Am 1. 8. 1987 verließ der Beklagte die Klägerin, er wohnt nunmehr mit seiner Lebensgefährtin in einem ihm gehörenden Reihenhaus. Die einkommens- und vermögenslose Klägerin wohnt weiter in der dem Beklagten zustehenden, in einer Villa liegenden Dienstwohnung. Dafür betrug die Miete im Jahr 1990 monatlich S 4.282,-, im Jahre 1991 monatlich S 4.618,-.

In einem vom Beklagten gegen die Klägerin eingeleiteten Scheidungsverfahren verpflichtete sich der Beklagte mit Vergleich vom 5. 4. 1987, seiner Gattin einen einstweiligen Unterhalt von S 20.000,- monatlich zu zahlen.

Mit der zu 2 C 1004/88 des Erstgerichtes am 13. 5. 1988 eingebrachten Unterhaltsklage begehrte die Klägerin vom Beklagten vorerst ab Klagstag einen monatlichen Unterhalt von insgesamt S 30.000,-. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. 6. 1989 dehnte sie ihr Begehren auf monatlich S 40.000,- ab 13. 5. 1988 aus. Das Erstgericht, das die Verhandlung am 5. 6. 1989 geschlossen hatte, sprach der Klägerin mit Urteil vom 19. 4. 1990 einen Betrag von monatlich S 28.000,- zu, das Mehrbegehren wies es unangefochten ab. In dem über Berufung des Beklagten eingeleiteten Verfahren zu R 753/90 des Berufungsgerichtes schlossen die Parteien am 19. 2. 1991 einen Vergleich, der folgenden Wortlaut hat:

„1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zuzüglich zum Unterhaltsbetrag von S 20.000,- den von der Firma V***** vorgeschriebenen Mietzins für die Ehewohnung *****, ab 13. 5. 1988 zu bezahlen, und zwar den bisher aufgelaufenen Rückstand bis einschließlich Februar 1991 bis zum 15. 3. 1991 an die Klägerin, die ab März 1991 fällig werdenden Beträge direkt an die Firma ***** und die Klägerin diesbezüglich schad- und klagslos zu halten.

2. Diesem Vergleich liegt ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von S 101.000,- sowie eine Sorgepflicht für die am 19. 6. 1970 geborene Tochter Gerda zugrunde.

3. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt jede Partei selbst.

4. Von diesem Vergleich nicht erfasst ist die von der klagenden Partei im Oktober 1990 beim Bezirksgericht St. Pölten eingebrachte Unterhaltserhöhungsklage.“

Die Klägerin hatte am 8. 10. 1990 die vorliegende Unterhaltserhöhungsklage eingebracht, mit der sie ursprünglich ab 1. 7. 1989 zu dem im Verfahren 2 C 1004/88 des Erstgerichtes in erster Instanz zugesprochenen Betrag von S 28.000,- monatlich einen weiteren Betrag von S 7.000,- monatlich begehrte. Diese Klage war wegen einer Befangenheitserklärung der zuständigen Richterin am 19. 2. 1991 an den Beklagten noch nicht zugestellt. Am 24. 5. 1991 dehnte die Klägerin das Begehren dahin aus, der Beklagte sei schuldig, ihr vom 1. 7. 1989 bis 31. 12. 1989 zuzüglich zu den im Vergleich vom 19. 2. 1991 vereinbarten Leistungen den Betrag von monatlich S 7.000,- und ab 1. 1. 1990 anstelle der vergleichsweise geschuldeten Leistung den Betrag von monatlich S 36.500,- zu zahlen. Das sei 1/3 der Bemessungsgrundlage abzüglich 4 % für die Sorgepflicht der Tochter. Sie stützte ihr Begehren auf die höheren Einkünfte des Beklagten. Beim Abschluss des Provisorialvergleiches vom 5. 11. 1987 sei der Klägerin das tatsächliche Einkommen des Beklagten nicht bekannt gewesen. In Punkt 4 des gerichtlichen Vergleiches vom 19. 2. 1991 sei dieses Verfahren ausdrücklich ausgeklammert worden. sodass nicht von der Änderung der Verhältnisse gegenüber dem 19. 2. 1991, sondern von der Veränderung gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vergleiches am 5. 11. 1987 auszugehen sei.

Der Beklagte wendete ein, jeder Unterhalt sei so zu bemessen, dass dem Lebenszuschnitt entsprochen werde, wie er während des gemeinsamen Zusammenwohnens bestanden habe. Dem werde schon durch die Zahlung des Betrages von S 20.000,- nebst Wohnungsmiete nach dem Vergleich vom 19. 2. 1991 entsprochen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren für die Zeit bis 31. 12. 1989 zur Gänze, ab 1. 1. 1990 mit monatlich S 33.500,- statt, das Mehrbegehren von S 3.000,- monatlich ab 1. 1. 1990 wies es unangefochten ab. Es stellte fest, mit dem Vergleich vom 19. 2. 1991, dem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten im Jahre 1988 zugrundegelegen seien, hätten die Parteien den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der nicht berufstätigen und daher einkommenslosen Klägerin konkretisieren, nicht diesen aber wegen der Sorgepflicht des Beklagten für die studierende Tochter mindern wollen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin habe nicht völlig autonom bestimmt werden sollen. Dies folge aus der Festlegung eines Unterhaltes, der der Höhe nach nicht wesentlich von dem nach der Judikatur zumutbaren Unterhalt für die Klägerin unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für ein Kind entspricht sowie der Aussage der Klägerin. Der Beklagte habe als Vorstandsdirektor einer Aktiengesellschaft im Jahre 1989 ein monatliches Nettoeinkommen von S 115.152,-, im Jahre 1990 von S 122.737,21 bezogen. Aus Wertpapieren habe er weitere monatliche Einkünfte von ca. S 750,- erzielt. An Kreditraten für sein Reihenhaus habe er monatlich S 11.679,39 zu bezahlen.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die vorliegende Unterhaltserhöhungsklage aus dem Vergleich vom 19. 2. 1991 ausdrücklich ausgeklammert worden sei. Da diese Unterhaltsvereinbarung nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Klägerin gedient habe, und sich das Nettoeinkommen des Beklagten, von dem die Parteien bei Vergleichsabschluss ausgegangen seien, inzwischen erhöht habe, sei der Unterhalt neu zu bemessen. Der zuerkannte Unterhalt erscheine angemessen.

Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Beklagten das Urteil des Erstgerichtes, soweit er verpflichtet wurde, ab 8. 10. 1990 der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 33.500,- zu bezahlen. Weitere Teilbegehren der Klägerin (S 4.000,- monatlich für die Zeit vom 1. 7. 1989 bis 7. 10. 1989 und S 2.218,- monatlich für die Zeit vom 1. 1. 1990 bis 23. 5. 1990) wies es ab; für den Zeitraum vom 8. 10. 1989 bis 23. 5. 1990 (monatlich S 7.000,-) und vom 24. 5. 1990 bis 7. 10. 1990 (monatlich S 9.218,-) hob es das Urteil des Erstgerichtes auf und trug ihm die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Die ordentliche Revision und den Rekurs erklärte es für zulässig. Die Abweisung weiterer Teilbegehren gründete das Berufungsgericht auf § 72 EheG. Was den Aufhebungsbeschluss betrifft, so sei erwiesen, dass der Beklagte vom genauen Begehren der Unterhaltserhöhungsklage zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keine Kenntnis gehabt habe. Er habe daher damit rechnen können, dass der vergleichsweise festgesetzte Unterhalt zumindest bis Oktober 1990 zu bezahlen sei und im Falle der Stattgebung der Unterhaltserhöhungsklage erst ab diesem Zeitpunkt mit einem allenfalls erhöhten Unterhalt zu rechnen sei. Ungeachtet der Möglichkeit des rückwirkenden Zuspruches von Unterhalt nach § 72 EheG habe der Beklagte nicht unbedingt damit rechnen müssen, dass die Klägerin mit der am 8. 10. 1990 eingebrachten Klage ein rückwirkendes Unterhaltsbegehren gestellt habe, das zeitlich nahezu unmittelbar an den Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Vorverfahren anschließe. Durch ein solches Begehren würde nämlich der am 19. 2. 1991 abgeschlossene Vergleich für einen Zeitraum von 20 Monaten rückwirkend ad absurdum geführt werden. Unter diesen Umständen sei wohl kaum anzunehmen, dass eine vernünftig denkende Partei einen derartigen Vergleich abgeschlossen hätte. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes widerspreche es den Grundsätzen von Treu und Glauben im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände, ein rückwirkendes Unterhaltsbegehren geltend zu machen, soferne die Klägerin beim Vergleichsabschluss am 19. 2. 1991 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, mit der im Oktober 1990 eingebrachten und dem Beklagten inhaltlich unbekannten Klage einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, werde die begehrte Unterhaltserhöhung im Ausmaß des aufhebenden Teiles dieses Urteiles als den guten Sitten widerstreitend abzuweisen sein. Im Übrigen erweise sich aber die Berufung des Beklagten als nicht berechtigt. Unterhaltsvereinbarungen unterlägen grundsätzlich der Umstandsklausel, soferne diese nicht durch Parteienvereinbarung zulässigerweise ausgeschlossen worden sei. Trete eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände ein, könne grundsätzlich sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete eine Neufestsetzung des Unterhaltes begehren. Es sei anerkannt, dass hiebei auf die Unterhaltsvereinbarung und auf die seither eingetretenen Veränderungen Bedacht zu nehmen sei. Die gerichtliche Neubemessung habe nicht völlig losgelöst von der bisherigen vertraglichen Regelung und der in dieser unter Bedachtnahme auf die in diesem Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gekommene Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze durch die Parteien zu erfolgen. Eine Vernachlässigung der Relation zwischen dem Einkommen und dem vereinbarten Unterhalt werde daher, abgesehen von einer anderslautenden Vereinbarung, nur dann in Betracht kommen, wenn die Bemessung des bisher auf Grund eines Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände vorgenommen werden müsse. Habe sich die Parteienabsicht bei Abschluss des Vergleiches nur auf eine einvernehmliche Ausmittlung des aktuell gebührenden Unterhaltsanspruches ohne vorsätzliche Vernachlässigung oder Überbewertung einzelner Bemessungsfaktoren beschränkt, dann sei bei der Neubemessung unmittelbar auf die gesetzliche Regelung zurückzugreifen und auf die frühere Vergleichsregelung nicht weiter Bedacht zu nehmen. Ein solcher Fall liege hier vor. Durch die Aufnahme des Punktes 4. in den Vergleich vom 19. 2. 1991 sei auch für den Beklagten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass damit nur der diesem Verfahren zugrundeliegende Unterhaltsanspruch verglichen werden solle. Dies rechtfertige den vom Erstgericht gezogenen Schluss, dass der Wille der Parteien bei Vergleichsabschluss am 19. 2. 1991 lediglich darauf gerichtet gewesen sei, den im Verfahren 2 C 1004/88 des Erstgerichtes geltend gemachten Unterhaltsanspruch auszumitteln. Gegen die darauf abzielenden Feststellungen habe das Berufungsgericht keine Bedenken. Daraus folge aber, dass bei der Neubemessung des Unterhaltes jedenfalls auf die gesetzliche Regelung zurückzugreifen sei.

Diese Entscheidung bekämpfen beide Teile mit Revisionen und Rekursen. Nur die Rechtsmittel der Klägerin sind berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Beklagte erneut vorträgt, feststehender Wille der Streitteile bei Abschluss des Vergleiches vom 19. 2. 1991 sei die Herstellung einer festen Relation zwischen seinem Einkommen und der der Klägerin zustehenden Unterhaltsleistung gewesen, ist die Revision nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die Vorinstanzen stellten vielmehr auch auf Grund außerhalb des schriftlichen Vergleiches liegender Beweisergebnisse fest, dass ein solcher Parteiwille nicht bestanden habe. Dieser war vielmehr, wie sich aus der unmissverständlichen Formulierung des Punktes 4 des Vergleiches vom 19. 2. 1991 ergibt, ausschließlich darauf gerichtet, das anhängige Unterhaltsverfahren zu beenden. Wollten die Parteien aber eine für spätere Zeiträume verbindliche feste Relation zwischen dem Einkommen des Beklagten und den Unterhaltsleistungen nicht herstellen, ist bei einem späteren Erhöhungsbegehren ausschließlich von der gesetzlichen Regelung auszugehen (EFSlg. 43.719 ua, zuletzt 3 Ob 69/91).

Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist der gesamte Unterhalt grundsätzlich nur in Geld zu leisten (Schwimann in Schwimann, ABGB Rz 61 zu § 94; Pichler in Rummel2, Rz 4 zu § 94 je mwN). Nach dem Gesetz sind für die Ausmessung des Ehegattenunterhaltes die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend (Schwimann aaO Rz 12; Pichler aaO Rz 3). Zu diesen Lebensverhältnissen gehört auch, dass dem Beklagten als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft eine Dienstwohnung zusteht, für die er nach seinen eigenen Behauptungen einen geringeren Mietzins zu bezahlen hat als dem Wohnwert bei freier Vermietung entspräche. Daraus folgt aber nicht, wie der Beklagte vermeint, dass er der Klägerin über den Barunterhalt hinaus einen in der Differenz zwischen Wohnwert und Mietzins liegenden Naturalunterhalt gewährt, ist doch die Klägerin kraft § 97 ABGB in der Benützung dieser Wohnung geschützt und käme auch die vom Beklagten behauptete Wertdifferenz einer weiteren Erhöhung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Zuwendungen von Seiten der Kapitalgesellschaft, deren Organ er ist, gleich. Die zuerkannnten Unterhaltsbeträge in der Höhe von 33 % der Bemessungsgrundlage abzüglich 4 % für Unterhaltsverpflichtung gegenüber der ehelichen Tochter entspricht durchaus dem, was in vergleichbaren Fällen zuerkannt wurde (vgl. Schwimann aaO Rz 21; Pichler aaO Rz 3 a je mwN).

Zutreffend führt die Klägerin in ihrem Rechtsmittel unter Hinweis auf die Entscheidung des verstärkten Senates vom 9. 6. 1988, SZ 61/143, aus, dass die Vorschrift des § 72 EheG nur auf Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten anzuwenden ist. Eine analoge Anwendung auf andere Unterhaltsansprüche lehnte der verstärkte Senat ausdrücklich ab.

Im aufhebenden Teil seiner Entscheidung wirft das Berufungsgericht der Klägerin vor, sie könnte es bei Vergleichsabschluss unterlassen haben, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie mit der von ihr eingebrachten Klage auch Erhöhung des Unterhaltes für die Vergangenheit begehrt habe. Verletzungen der Aufklärungspflicht führen aber zu einer (listigen) Irreführung des Vertragspartners (Rummel in Rummel2, Rz 4 zu § 870). Der Beklagte brachte aber - ebensowenig wie das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit - nicht vor, er habe sich bei Abschluss von Punkt 4 des Vergleiches vom 19. 2. 1991 in einem von der Klägerin zu vertretenden Irrtum befunden. Abgesehen davon besteht bei Abschluss einer Vereinbarung keine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung Einfluss haben könnten, es sei denn, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine solche Aufklärung erwarten konnte (JBl. 1987, 657 mwN). Die Klägerin konnte aber, stellte der Beklagte bzw dessen Vertreter bei Abschluss des Vergleiches vom 19. 2. 1991 über den Inhalt der von der Klägerin eingebrachten Unterhaltserhöhungsklage keine weitere Fragen, durchaus davon ausgehen, dem Beklagten, der nach der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 61/43 durchaus damit rechnen musste, es könnte auch Unterhalt für die Vergangenheit begehrt werden, sei der Inhalt der Klage, soweit er für den Vergleichsabschluss maßgeblich sein könnte, bereits bekannt. Dann bedarf es aber nicht mehr der vom Berufungsgericht vermissten Feststellungen.

Es erweisen sich nur die Rechtsmittel der Klägerin als berechtigt, sodass das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen ist.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E28694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00529.92.0318.000

Im RIS seit

01.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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