TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/26 2003/07/0035

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der TO in V, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Richard Soyer, Mag. Wilfried Embacher, Mag. Josef Bischof, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Jänner 2003, Zl. 514.448/01-I 5/03, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt V, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 2. Juli 2002 suchte die mitbeteiligte Partei um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von Trinkwasserleitungen entlang der Gewerbeaufschließung V. und Errichtung einer Versorgungsschiene im Bereich der L.-W.-Straße bis zur M. G.-Straße an. Die zu errichtenden Versorgungsleitungen gliederten sich projektsgemäß in neun Leitungsabschnitte. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der im Bereich des Leitungsabschnittes 4 gelegenen Grundstücke Nrn. 106/1, 106/2 und 107/2, je KG V.

Zu der am 4. Oktober 2002 vom Landeshauptmann von Kärnten (kurz: LH) als Wasserrechtsbehörde erster Instanz kundgemachten und für den 28. November 2002 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin nicht persönlich als Partei geladen.

Mit Fax-Eingabe vom 27. November 2002 begehrte die Beschwerdeführerin die persönliche Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie die "Beigebung fachkundiger Beistände gemäß § 102 Abs. 4 WRG" und erhob Einwendungen gegen das Projekt. Sie brachte insbesondere vor, dass das beantragte Einreichprojekt eine auf ihrer Liegenschaft befindliche Wasserversorgungsanlage störe und das Grundeigentum der Beschwerdeführerin verletze, ebenso seien Eingriffe in den Grundwasserhaushalt zu erwarten.

In der am 28. November 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige unter der Voraussetzung der Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung keine Einwände. Er führte unter anderem aus, dass die auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindliche Wasserversorgungsanlage auf Grund der Zutrittsverweigerung zum Grundstück nicht habe besichtigt werden können.

In weiterer Folge wurde das Projekt insoweit abgeändert, als die mitbeteiligte Partei ihren Antrag um die projektierten Abschnitte 4 und 8 einschränkte.

Weitere Stellungnahmen wurden - auch von den anwesenden Amtssachverständigen - in der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben.

Mit Spruchpunkt I des Bescheides des LH vom 12. Dezember 2002 wurde der mitbeteiligten Partei nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 die begehrte wasserrechtliche Bewilligung in der bei der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2002 geänderten Form erteilt.

Unter Spruchpunkt II wurden die Abschnitte 4 und 8 antragsgemäß aus dem Projekt herausgenommen.

Gemäß Spruchpunkt III wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. November 2002 auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 12 Abs. 2 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung heißt es zu Spruchpunkt III, dass auf Grund der Einschränkung des Projektes um (u.a.) Projektsabschnitt 4 die Liegenschaften der Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Bauvorhaben nun nicht mehr betroffen seien. Parteistellung im Sinne des § 12 WRG 1959 könne ihr daher nicht mehr zuerkannt werden.

Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin. Sie machte insbesondere geltend, es handle sich beim Einreichprojekt um ein in mehreren Anlagenteilen zu errichtendes Gesamtprojekt. Es sei daher eine Teilung dieses Gesamtprojektes durch die "Herausnahme" von Anlagenteilen unzulässig. Ferner habe es die Erstbehörde unterlassen zu prüfen, ob durch die Einschränkung des Gesamtprojektes die (weitere) Wasserversorgung der beschwerdeführenden Partei beeinträchtigt werde und ob das beantragte Einreichprojekt eine auf der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei befindliche Wasserversorgungsanlage störe. Dem erstinstanzlichen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, durch welche Maßnahmen der mitbeteiligten Partei die weitere Wasserversorgung der beschwerdeführenden Partei gewährleistet sei. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Notwendigkeit für eine Neuverlegung entweder im gesamten Bereich der geplanten "Gewerbeaufschließung V." oder überhaupt nicht bestehe. Durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung werde in subjektive Rechte der beschwerdeführenden Partei eingegriffen, weil im Hinblick auf die "Lücke" des bewilligten Projektes deren Versorgung gefährdet sei und eine auf ihrer Liegenschaft befindliche Wasserversorgungsanlage gestört werde. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund des mit der Bewilligung erfolgten Eingriffs in ihre subjektiven Rechte auch im Verfahren über das eingeschränkte Projekt Partei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend heißt es in dem Bescheid, die erstinstanzliche Behörde habe zu Recht festgestellt, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin durch die erfolgte Einschränkung des Projektes um Abschnitt 4 nicht mehr berührt seien. Zu der Ausführung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe es zu prüfen unterlassen, ob durch die erfolgte Einschränkung des Gesamtprojektes die (weitere) Wasserversorgung der Beschwerdeführerin beeinträchtigt würde und eine auf ihrer Liegenschaft befindliche Wasserversorgungsanlage gestört werde, wird im angefochtenen Bescheid auf die in Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides angeführte Begründung verwiesen. Dem Spruchabschnitt I des erstinstanzlichen Bescheides sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass sich das wasserrechtlich bewilligte Projekt (nun) nicht (mehr) auf den Bauabschnitt 4 beziehe. Durch die Nichtverwirklichung dieses Projektabschnittes werde nicht in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen, weil die Projektwerberin "Herrin des Verfahrens" sei, die Behörde auch nur über das letztlich von der Konsenswerberin begehrte Projekt zu entscheiden habe und grundsätzlich im gegenständlichen Rechtsbereich keinerlei Dritten ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausführung eines bestimmten oder überhaupt irgendeines Projektes zustehe. Das bewilligte Projekt sei fachlich umfassend und auch für den Laien nachvollziehbar von Sachverständigen beurteilt worden. Demnach seien auch öffentliche Interessen nicht gefährdet oder beeinträchtigt. Da die nunmehrigen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihren Rechten durch die Nichtausführung des Bauabschnittes 4 beeinträchtigt sein könne, nach Ansicht der belangten Behörde inhaltlich völlig unbegründet geblieben seien, mit anderen Worten völlig vage und jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt seien, bestehe für die belangte Behörde kein Zweifel daran, dass die Verwirklichung des Projektes im öffentlichen Interesse gelegen sei und privaten, subjektiv-öffentlichen Rechten nicht widerspreche bzw. in solche nicht eingreife.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin führt darin zunächst aus, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Herausnahme der Abschnitte 4 und 8 von der mündlichen Verhandlung am 28. November 2002 als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Einbringung eines neuen Anbringens oder Änderung des ursprünglichen Anbringens zu qualifizieren sei, wobei die Unterscheidung danach zu treffen sei, ob die Sache "ihrem Wesen nach" berührt werde, was im vorliegenden Fall zu bejahen sei. In beiden Fällen sei die Abweichung von dem ursprünglichen Antrag derart groß, dass die Erstbehörde verpflichtet gewesen wäre, weiterführende Ermittlungen durchzuführen und im Hinblick auf die Änderung des Verfahrensgegenstandes eine weitere mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Erstbehörde könne nicht in der Lage gewesen sein, die Voraussetzungen für die wasserrechtliche Bewilligung des geänderten Projektes zu beurteilen, weil sich sämtliche in der Verhandlung am 28. November 2002 erstatteten oder erörterten Stellungnahmen auf das ursprüngliche Gesamtprojekt, welches die Neuverlegung vom 3. bis zum 8. Abschnitt vorgesehen habe, bezögen.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Sie habe einem von der mitbeteiligten Partei geänderten oder neu eingebrachten Antrag auf Grundlage der dem ursprünglichen Antrag angefügten Unterlagen und der zu diesem Antrag erstellten Beurteilungen stattgegeben, ohne sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Änderung oder Neuantragstellung einer geänderten Beurteilung bedürfe und daher das Ermittlungsverfahren zu ergänzen sei.

Ferner habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vollständig auseinander zu setzen. Sowohl in ihren Einwendungen als auch in der Berufung habe diese dargelegt, dass das beantragte Einreichprojekt eine auf ihrer Liegenschaft befindliche Wasserversorgungsanlage störe und ihr Grundeigentum verletze. In der Berufung sei ergänzend dazu vorgebracht worden, dass hinsichtlich des geänderten Projektes nicht ersichtlich sei, wie infolge Herausnahme des Abschnittes 4 die Anbindung an die Abschnitte 3 und 5 gewährleistet würde. Weiters sei auf den offenkundigen Mangel des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die sofortige Entscheidung über ein geändertes Projekt unter Zugrundelegung der ursprünglichen Projektunterlagen hingewiesen worden. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinander gesetzt und auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie es für nicht erforderlich erachtete. Der Hinweis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig unbegründet und vage sei, könne eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen nicht ersetzen. Darüber hinaus sei diese Feststellung auch unrichtig, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung ausführlich dargelegt habe, aus welchen Gründen sie den erstinstanzlichen Bescheid für rechtswidrig halte und sie sich in ihren Rechten verletzt erachtet habe. Sie habe insbesondere auf die Problematik der Änderung des ursprünglichen Anbringens und die dafür unzureichenden Projektunterlagen hingewiesen. Die belangte Behörde sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen, weil sie in Verkennung der Rechtslage den Standpunkt vertrete, dass nicht in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen werde, weil (zumindest vorläufig) der Bauabschnitt 4 des seinerzeit eingereichten Projektes nicht verwirklicht werde.

Richtigerweise könnten jedoch subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht nur durch die ursprünglich geplante Neuverlegung von Trinkwasserleitungen, sondern auch durch die fehlenden technischen Voraussetzungen für die Verbindung der bestehenden Trinkwasserleitungen im 4. Abschnitt mit den neu zu errichtenden Trinkwasserleitungen im 3. und 5. Abschnitt verletzt werden. Die belangte Behörde habe auch nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden könne, sondern verweise ohne weitere Begründung darauf, dass sich das wasserrechtlich bewilligte Projekt (nun) nicht (mehr) auf die Bauabschnitte 4 (und 8) beziehe.

Unrichtig sei auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass grundsätzlich im gegenständlichen Rechtsbereich keinerlei Dritten ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausführung eines bestimmten oder überhaupt irgendeines Projektes zustehe, weshalb die Beschwerdeführerin sohin in einem solchen Recht auch nicht verletzt sein könne. Von der Beschwerdeführerin sei nämlich nicht behauptet worden, dass sie ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausführung eines bestimmten oder überhaupt irgendeines Projektes habe, sondern dass sie durch die Ausführung des Projektes und die Nichtausführung eines Teils dieses Projektes in ihren subjektiven Rechten (Störung der Wasserversorgungsanlage auf ihrer Liegenschaft und Verletzung des Grundeigentums) verletzt werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und begehrte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit die beschwerdeführende Partei die Herausnahme der Abschnitte 4 und 8 des vorliegenden Projektes im Zuge der in erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung am 28. November 2002 offenbar als wesentliche Projektsänderung ansieht und von der Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und von der Einbringung eines neuen Projektes ausgeht, kann der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht nicht folgen.

Da im vorliegenden Fall das Projekt lediglich um zwei näher genannte Abschnitte verringert wurde, ansonsten aber das Projekt der Errichtung von Trinkwasserleitungen für die gegenständliche Gewerbeaufschließung unverändert blieb, lag kein neues, sondern lediglich ein geändertes Projekt vor. Anzumerken ist, dass für den Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang nicht erkennbar ist, weshalb die beschwerdeführende Partei auch vom Entfall des Abschnittes 8 in ihren Rechten berührt sein sollte, zumal es hiefür an entsprechenden Anhaltpunkten nach der Aktenlage fehlt.

Insoweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang unterlassene weiter gehende Ermittlungen und insbesondere eine nicht durchgeführte weitere mündliche Verhandlung durch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz rügt, zeigt sie damit schon deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil Verfahrensmängel bei der Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nur dann beachtlich sind, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 592 zitierte hg. Judikatur).

Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren haben gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 neben dem Antragsteller, u. a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten i.S.d. § 12 Abs. 2 WRG 1959 aus, um die Parteistellung zu begründen. Sie ist nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, Zl. 89/07/0088, m.w.N.). Voraussetzung für die Begründung der Parteistellung ist somit, dass nicht auszuschließen ist, dass die in der zitierten Bestimmung genannten Rechte berührt werden können.

Die Parteistellung kam der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Grundeigentums im Rahmen des ursprünglich eingereichten Projektes wegen der geplanten Inanspruchnahme ihrer Grundstücke gemäß § 102 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu. Wie noch darzulegen sein wird, fehlt es aber an hinreichenden Anhaltspunkten, dass die beschwerdeführende Partei auf Grund des Entfalls des Abschnitts 4 des gegenständlichen Projektes weiterhin in wasserrechtlich geschützten Rechten verletzt werden könnte.

Mit dem allgemeinen Beschwerdevorbringen betreffend die unterlassene vollständige Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch die belangte Behörde vermag die beschwerdeführende Partei gleichfalls keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte aufzuzeigen, zumal sie nicht näher darlegt, weshalb auf Grund des geänderten Projektes, welches infolge des Entfalls des Abschnittes 4 ihr Grundeigentum nicht mehr berührt, die auf ihren Liegenschaften befindliche Wasserversorgungsanlage von dem geänderten Projekt gestört und weshalb trotz der nicht mehr erfolgenden Inanspruchnahme ihres Grundstückes dennoch ihr Grundeigentum verletzt werde.

Mit der allgemeinen Frage der für die beschwerdeführende Partei nicht ersichtlichen Anbindung der Abschnitte 3 und 5 infolge Herausnahme des Abschnittes 4 wird kein Eingriff in subjektive Rechte der beschwerdeführenden Partei nach dem WRG 1959 dargetan, zumal davon ihr Grundeigentum nicht berührt wird. Auch das übrige Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei - insbesondere die gerügte Gefährdung der Versorgung der Liegenschaften der beschwerdeführenden Partei mit Wasser durch Entfall des Abschnittes 4 und die allgemein behauptete Störung der Wasserversorgungsanlage auf diesen Liegenschaften - war nicht geeignet, einen konkreten möglichen (potenziellen) Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin darzutun, weshalb es für die belangte Behörde auch nicht erforderlich war, in Bezug auf das geänderte Projekt noch weitere Ermittlungen bezüglich einer möglichen Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten der beschwerdeführenden Partei durchzuführen. Die Beschwerdeführerin zeigt daher mit der gerügten unterlassenen Auseinandersetzung mit ihrem Berufungsvorbringen ebenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf.

Weshalb die gerügten fehlenden technischen Voraussetzungen für die Verbindung der "bestehenden Trinkwasserleitungen im

4. Abschnitt" mit den neu zu errichtenden Wasserleitungen im 3. und 5. Abschnitt eine Verletzung von nach dem WRG 1959 geschützten subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin bewirken soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt.

Dass durch den Entfall des 4. Abschnittes des gegenständlichen Projektes keine Inanspruchnahme der Grundstücke der beschwerdeführenden Partei ergibt, wurde von der belangten Behörde schlüssig dargelegt und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit scheidet aber auch die behauptete Verletzung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin aus. Weshalb auch bei dem geänderten Projekt (ohne Abschnitt 4) eine behauptete Störung der auf den Liegenschaften der Beschwerdeführerin vorhandenen Wasserversorgungsanlage möglich sein soll, wurde von der Beschwerdeführerin während des gesamten Veraltungsverfahrens nicht näher dargelegt. Es bestand daher auch diesbezüglich für die belangte Behörde keine Notwendigkeit, diesbezüglich ergänzende Ermittlungen anzustellen, zumal das jeweilige Ende der nunmehr bewilligten Wasserleitungen (Abschnitte 3 und 5) nach den den Verwaltungsakten zuliegenden Plänen in jeweils größerer Distanz zu den Grundstücken der beschwerdeführenden Partei liegt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Jänner 2006

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070035.X00

Im RIS seit

19.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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