TE OGH 1992/4/7 5Ob40/92 (5Ob1018/92)

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1) Fritz T*****, 2) Notburga W*****, 3) Jochum B*****, 4) Barbara K*****, 5) Irene R*****,

  1. 6)Ziffer 6
    Rolf-Mercus W*****, 7) Hedwig S*****, 8) Gertraud P*****,
  2. 9)Ziffer 9
    Kurt W*****, 10) Helmut F*****, 11) Brita F*****,
  3. 12)Ziffer 12
    Friederike W*****, 13) Barbara K*****, 14) Erwin H*****,
  4. 15)Ziffer 15
    Christl B*****, 16) Ludmilla G*****, 17) Elisabeth-Wilhelmine W*****, 18) Adolf B*****, 19) Carola B*****, 20) Albert H*****,
  5. 21)Ziffer 21
    Heidemarie H*****, 22) Gertraud S*****, 23) Lisa D*****,
  6. 24)Ziffer 24
    Robert H*****, 25) Josef S*****, 26) Edgar R***** und
  7. 27)Ziffer 27
    Mag. Claudia K*****, verehelichte S*****, alle
6370 Kitzbühel, ***** vertreten durch die Gemeinnützige Wohnungswerk Gesellschaft mbH, Innrain 35, 6020 Innsbruck, Hausverwaltung, wider die Antragsgegner 1) Helmut B*****,
              2)              Renate S*****, beide 6370 Kitzbühel, ***** wegen §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 3, 26 Abs. 1 Z 3 WEG und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Legung des Kostenverzeichnisses infolge (außerordentlichen) Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß und den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12.November 1991, GZ 1 a R 346, 347/91-13, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 3.April 1991, GZ Msch 1/91-7, bestätigt und der Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluß desselben Gerichtes vom 15. Mai 1991, GZ Msch 1/91-10, zurückgewiesen wurde, folgenden 2) Renate S*****, beide 6370 Kitzbühel, ***** wegen Paragraphen 14, Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 3, 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Legung des Kostenverzeichnisses infolge (außerordentlichen) Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß und den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12.November 1991, GZ 1 a R 346, 347/91-13, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 3.April 1991, GZ Msch 1/91-7, bestätigt und der Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluß desselben Gerichtes vom 15. Mai 1991, GZ Msch 1/91-10, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Antragsteller wird als unzulässig zurückgewiesen, und zwar

1) insoweit er sich gegen Punkt I) des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet, gemäß § 26 Abs. 2 WEG, § 37 Abs. 3 Z 18 MRG iVm § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO) und1) insoweit er sich gegen Punkt römisch eins) des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet, gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) und

2) insoweit er Punkt II) des Spruches des rekursgerichtlichen Beschlusses bekämpft, gemäß § 26 Abs. 2 WEG, § 37 Abs. 3 Z 16 MRG und § 528 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (§ 502 Abs. 2 ZPO) 50.000 S nicht übersteigt und den Kostenpunkt betrifft.2) insoweit er Punkt römisch zwei) des Spruches des rekursgerichtlichen Beschlusses bekämpft, gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) 50.000 S nicht übersteigt und den Kostenpunkt betrifft.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Insoweit sich die Revisionsrekurswerber unter dem Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit gegen die auf § 10 AußStrG gestützte Unterlassung des Rekursgerichtes wenden, die in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß erklärte Einschränkung ihres Antrages auf Verbesserungsarbeiten, deren Kosten durch die "Rücklage" gedeckt seien, zu berücksichtigen, zeigen sie im Ergebnis auch keine Rechtsfrage auf, von deren Lösung die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache abhinge.Insoweit sich die Revisionsrekurswerber unter dem Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit gegen die auf Paragraph 10, AußStrG gestützte Unterlassung des Rekursgerichtes wenden, die in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß erklärte Einschränkung ihres Antrages auf Verbesserungsarbeiten, deren Kosten durch die "Rücklage" gedeckt seien, zu berücksichtigen, zeigen sie im Ergebnis auch keine Rechtsfrage auf, von deren Lösung die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache abhinge.

§ 483 Abs. 3 ZPO nF - welche Bestimmung auch im Rekursverfahren (vgl Fasching, Lehrbuch2, Rz 1250) und iVm § 26 Abs. 2 WEG, § 37 Abs. 3 Z 16 MRG im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG und MRG analog anwendbar ist - läßt wohl auch noch im Rechtsmittelverfahren die Klagsrücknahme bzw im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG und MRG die Rücknahme des Sachantrages zu, dies aber nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen (§ 483 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz ZPO). Daß die Antragsgegner der Rücknahme des Antrages (hinsichtlich einzelner Verbesserungsarbeiten) zugestimmt hätten, haben die Antragsteller nicht behauptet. Sie haben aber auch nicht gleichzeitig erklärt, auf den behaupteten Anspruch zu verzichten, sondern sich vielmehr die Wiederausdehnung ausdrücklich vorbehalten. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Rücknahme des Antrages hinsichtlich eines Teiles der Arbeiten entspricht die im Revisionsrekurs gerügte Unterlassung des Rekursgerichtes im Ergebnis der Sach- und Rechtslage.Paragraph 483, Absatz 3, ZPO nF - welche Bestimmung auch im Rekursverfahren vergleiche Fasching, Lehrbuch2, Rz 1250) und in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG und MRG analog anwendbar ist - läßt wohl auch noch im Rechtsmittelverfahren die Klagsrücknahme bzw im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG und MRG die Rücknahme des Sachantrages zu, dies aber nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen (Paragraph 483, Absatz 3, Satz 2 erster Halbsatz ZPO). Daß die Antragsgegner der Rücknahme des Antrages (hinsichtlich einzelner Verbesserungsarbeiten) zugestimmt hätten, haben die Antragsteller nicht behauptet. Sie haben aber auch nicht gleichzeitig erklärt, auf den behaupteten Anspruch zu verzichten, sondern sich vielmehr die Wiederausdehnung ausdrücklich vorbehalten. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Rücknahme des Antrages hinsichtlich eines Teiles der Arbeiten entspricht die im Revisionsrekurs gerügte Unterlassung des Rekursgerichtes im Ergebnis der Sach- und Rechtslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00040.92.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19920407_OGH0002_0050OB00040_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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