TE OGH 1992/4/8 9ObS6/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W***** A*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ARBEITSAMT VERSICHERUNGSDIENSTE-*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 146.264,19 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 1992, GZ 5 Rs 2/92-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Oktober 1991, GZ 47 Cgs 118/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Vorinstanzen haben keineswegs, wie dies die Revision darzustellen versucht, bei Auslegung der Bestimmungen des § 3 Abs 1 und des § 6 Abs 1 IESG einen Umkehrschluß gezogen, sondern vielmehr unter zutreffender Darstellung der verschiedenen Regelungsbereiche dieser Normen die Anwendung eines Analogieschlusses mit Recht abgelehnt.

Die vom Revisionswerber vorgetragenen Ausführungen vermögen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden Norm erwecken.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E28584

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBS00006.92.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19920408_OGH0002_009OBS00006_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten