TE Vfgh Erkenntnis 2001/12/3 G309/01 ua, V89/01 ua

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Veröffentlicht am 03.12.2001
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Index

L3 Finanzrecht
L3712 Standortabgabe

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Oö StandortabgabeG 1993 §2, §3, §4, §5
AltlastensanierungsG §2, §3
AltlastensanierungsG §11
F-VG 1948 §6 Abs2
F-VG 1948 §8 Abs3
F-VG 1948 §8 Abs5
Verordnung der Oö Landesregierung vom 21.06.93 betr Umrechnung des Gewichtes des angelieferten Abfalls auf das deponierte Volumen, LGBl 73/1993
Beschluß der Oö Landesregierung vom 21.11.94 betr Erhöhung der Standortabgabe durch Indexbindung
Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 23.09.93 betr Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels
Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 09.03.95 betr Festsetzung der Standortabgabe
Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis vom 08.04.93 betr Festsetzung der Standortabgabe
Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 21.10.93 betr Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels
Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 22.04.93 betr Festsetzung der Standortabgabe
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Oö Standortabgabegesetzes 1993 wegen Widerspruchs zur Finanzverfassung mangels Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung gleichartiger Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand (hier: Standortabgabe und Altlastenbeitrag); in der Folge Aufhebung von Verordnungen der Oö Landesregierung betreffend Umrechnung des Abfallgewichtes auf das deponierte Volumen und Erhöhung der Standortabgabe durch Indexbindung sowie Standortabgabeverordnungen von Gemeinden mangels gesetzlicher Grundlage; Einstellung des Verfahrens hinsichtlich zweier Gemeinderatsbeschlüsse betreffend Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels mangels Qualität genereller Normen

Spruch

I. 1. a) Folgende Bestimmungen des O.ö. Standortabgabegesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 8/1993, idF der Novelle LGBl. Nr. 49/1995 werden als verfassungswidrig aufgehoben:römisch eins. 1. a) Folgende Bestimmungen des O.ö. Standortabgabegesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 8/1993, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1995, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "Deponien und" in §2 Abs1
  • -Strichaufzählung
    §3 Abs1
  • -Strichaufzählung
    das Wort sowie die Zahl- und Wortkombination "den" und "1 und" in §3 Abs3
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolgen "einer Deponie bzw." sowie "der Deponie bzw." in §3 Abs4
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolgen "eine Deponie bzw." und "Anteils am bewilligten Gesamtvolumen der Deponie bzw. nach Maßgabe ihres" in §4 Abs1
    • -Strichaufzählung
      §5 Abs1 erster Satz und im zweiten Satz die Wortfolge "im Zeitpunkt des Einbringens des Verbrennungsrückstandes in eine Deponie bzw." sowie
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "eine Deponie bzw." in §5 Abs4.

              b)              Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

              2.              Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. 1. a) Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 21. Juni 1993 betreffend die Umrechnung des Gewichtes des angelieferten Abfalls auf das deponierte Volumen, LGBl. für Oberösterreich Nr. 73/1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben.römisch zwei. 1. a) Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 21. Juni 1993 betreffend die Umrechnung des Gewichtes des angelieferten Abfalls auf das deponierte Volumen, LGBl. für Oberösterreich Nr. 73/1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

b) Der Beschluß der o.ö. Landesregierung vom 21. November 1994 betreffend Erhöhung der Standortabgabe durch Indexbindung, verlautbart unter Z Gem-82.535/28-1994-Keh vom 27. November 1994 in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 25/1994, S. 11, wird als gesetzwidrig aufgehoben. b) Der Beschluß der o.ö. Landesregierung vom 21. November 1994 betreffend Erhöhung der Standortabgabe durch Indexbindung, verlautbart unter Z Gem-82.535/28-1994-Keh vom 27. November 1994 in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 25/1994, Sitzung 11, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

c) Der Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 22. April 1993 über die Festsetzung der Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23. April bis 10. Mai 1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

d) Der Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 9. März 1995 betreffend die Festsetzung der Höhe der Standortabgabe für Abfälle, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. bis 30. März 1995, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

e) Der Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis betreffend die Festsetzung der Standortabgabe vom 8. April 1993, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 17. April bis 4. Mai 1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebungen im Landesgesetzblatt verpflichtet.

III. Die Verfahren über den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 21. Oktober 1993 und den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 23. September 1993, jeweils betreffend die Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels, werden eingestellt.römisch drei. Die Verfahren über den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 21. Oktober 1993 und den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 23. September 1993, jeweils betreffend die Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels, werden eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei Beschwerden einer Gesellschaft anhängig, die aufgrund einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 1992 eine in den Gemeindegebieten der Gemeinde Redlham und der Gemeinde Attnang-Puchheim gelegene Deponie betreibt.römisch eins. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei Beschwerden einer Gesellschaft anhängig, die aufgrund einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 1992 eine in den Gemeindegebieten der Gemeinde Redlham und der Gemeinde Attnang-Puchheim gelegene Deponie betreibt.

1.1.1. Mit dem zu B346/01 bekämpften Bescheid vom 25. Jänner 2001 wurde ihre Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Redlham betreffend Vorschreibung der Standortabgabe für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 31. Mai 1999 in der Höhe von S 1.891.901,-- gemäß O.ö. Standortabgabegesetz 1993 iVm §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 22. April 1993 betreffend die Festsetzung der Standortabgabe für Abfälle von der Oberösterreichischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen. 1.1.1. Mit dem zu B346/01 bekämpften Bescheid vom 25. Jänner 2001 wurde ihre Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Redlham betreffend Vorschreibung der Standortabgabe für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 31. Mai 1999 in der Höhe von S 1.891.901,-- gemäß O.ö. Standortabgabegesetz 1993 in Verbindung mit §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 22. April 1993 betreffend die Festsetzung der Standortabgabe für Abfälle von der Oberösterreichischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen.

1.1.2. Mit dem zu B347/01 bekämpften Bescheid vom 24. Jänner 2001 wurde ihre Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim betreffend Vorschreibung der Standortabgabe für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 31. Mai 1999 in der Höhe von S 810.814,-- gemäß O.ö Standortabgabegesetz 1993 iVm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 9. März 1995 betreffend Festsetzung der Höhe der Standortabgabe für Abfälle von der Oberösterreichischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen. 1.1.2. Mit dem zu B347/01 bekämpften Bescheid vom 24. Jänner 2001 wurde ihre Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim betreffend Vorschreibung der Standortabgabe für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 31. Mai 1999 in der Höhe von S 810.814,-- gemäß O.ö Standortabgabegesetz 1993 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 9. März 1995 betreffend Festsetzung der Höhe der Standortabgabe für Abfälle von der Oberösterreichischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen.

1.2. In ihren dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden behauptet die beschwerdeführende Gesellschaft, in ihren Rechten, insbesondere in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz, wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen (O.ö. Standortabgabegesetz, die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen der Oberösterreichischen Landesregierung sowie des Gemeinderates der Gemeinde Redlham bzw. des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim) verletzt zu sein, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Zur Begründung beruft sie sich im wesentlichen auf das zum - dem O.ö. Standortabgabegesetz weitgehend inhaltsgleichen - NÖ Standortabgabegesetz 1992 ergangene Erkenntnis VfSlg. 14.688/1996.

2.1. Weiters ist beim Verfassungsgerichtshof zu B830/01 eine Beschwerde einer Gesellschaft anhängig, die eine im Gemeindegebiet der Gemeinde Ort im Innkreis gelegene Deponie betreibt. Mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wird ihrer gegen einen (Berufungs-)Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis erhobenen Vorstellung, mit dem die Standortabgabe für das Jahr 1999 mit S 599.740,45 festgesetzt und der Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Standortabgabe für die Jahre 1993 bis 1998 mit Null abgewiesen wird, keine Folge gegeben.

2.2. Auch diese Gesellschaft behauptet in ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde unter Hinweis auf VfSlg. 14.688/1996, durch den bekämpften Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und in sonstigen Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich des O.ö. Standortabgabegesetzes und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis vom 8. April 1993, verletzt zu sein, und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

3. Bei Behandlung dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof zum einen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit jener Bestimmungen des O.ö. Standortgabegesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 8/1993 idF LGBl. Nr. 49/1995, welche die Erhebung einer Standortabgabe für das Betreiben einer Deponie zum Gegenstand haben, und zum anderen Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit von auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entstanden, weshalb er am 25. September 2001 den Beschluß gefaßt hat, gemäß Art140 Abs1 und Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit dieser Rechtsvorschriften einzuleiten: 3. Bei Behandlung dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof zum einen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit jener Bestimmungen des O.ö. Standortgabegesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 8/1993 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1995,, welche die Erhebung einer Standortabgabe für das Betreiben einer Deponie zum Gegenstand haben, und zum anderen Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit von auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entstanden, weshalb er am 25. September 2001 den Beschluß gefaßt hat, gemäß Art140 Abs1 und Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit dieser Rechtsvorschriften einzuleiten:

3.1. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vorläufig davon aus, daß die Beschwerden zulässig sein dürften und er bei der Überprüfung sämtlicher angefochtener Bescheide der belangten Behörde das O.ö. Standortabgabegesetz 1993, soweit es die Erhebung einer Standortabgabe für Betreiber einer Deponie zum Gegenstand hat, sowie die darauf basierende Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 1993 betreffend die Umrechnung des Gewichtes des angelieferten Abfalls auf das deponierte Volumen, LGBl. 73/1993, und weiters zu B346/01 den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 22. April 1993 über die Festsetzung der Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 24. April bis 10. Mai 1993, zu B347/01 jedoch den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 9. März 1995 betreffend die Festsetzung der Höhe der Standortabgabe für Abfälle, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. bis 30. März 1995, und zu B830/01 den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis betreffend die Festsetzung der Standortabgabe vom 8. April 1993, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 17. April bis 4. Mai 1993, anzuwenden hätte. 3.1. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vorläufig davon aus, daß die Beschwerden zulässig sein dürften und er bei der Überprüfung sämtlicher angefochtener Bescheide der belangten Behörde das O.ö. Standortabgabegesetz 1993, soweit es die Erhebung einer Standortabgabe für Betreiber einer Deponie zum Gegenstand hat, sowie die darauf basierende Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 1993 betreffend die Umrechnung des Gewichtes des angelieferten Abfalls auf das deponierte Volumen, Landesgesetzblatt 73 aus 1993,, und weiters zu B346/01 den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 22. April 1993 über die Festsetzung der Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 24. April bis 10. Mai 1993, zu B347/01 jedoch den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 9. März 1995 betreffend die Festsetzung der Höhe der Standortabgabe für Abfälle, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. bis 30. März 1995, und zu B830/01 den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis betreffend die Festsetzung der Standortabgabe vom 8. April 1993, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 17. April bis 4. Mai 1993, anzuwenden hätte.

Er nahm weiters vorläufig an, daß er bei Überprüfung aller drei Bescheide auch den Beschluß der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. November 1994 betreffend Erhöhung der Standortabgabe durch Indexbindung, Amtliche Linzer Zeitung (ALZ) Folge 25/1994, S. 11, und bei Überprüfung des zu B346/01 bzw. des zu B347/01 angefochtenen Bescheides auch den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 21. Oktober 1993 bzw. den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 23. September 1993 (beide betreffend die Festsetzung eines von §4 Abs1 O.ö. Standortabgabegesetzes 1993 abweichenden Aufteilungsschlüssels) anzuwenden hätte und daß alle drei Beschlüsse Verordnungen iSd Art139 Abs1 B-VG darstellen. Insbesondere ging der Gerichtshof davon aus, daß die in Rede stehenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 21. Oktober 1993 und des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 23. September 1993 ein solches Maß an Publizität erlangten, daß sie rechtlich existent wurden (vgl. zB VfSlg. 7375/1974, 9247/1981 und 11.624/1988) und - wiewohl nicht normativ formuliert - jeweils in ihrem gesamten Inhalt eine Verordnung darstellen. Er nahm weiters vorläufig an, daß er bei Überprüfung aller drei Bescheide auch den Beschluß der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. November 1994 betreffend Erhöhung der Standortabgabe durch Indexbindung, Amtliche Linzer Zeitung (ALZ) Folge 25/1994, Sitzung 11, und bei Überprüfung des zu B346/01 bzw. des zu B347/01 angefochtenen Bescheides auch den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 21. Oktober 1993 bzw. den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 23. September 1993 (beide betreffend die Festsetzung eines von §4 Abs1 O.ö. Standortabgabegesetzes 1993 abweichenden Aufteilungsschlüssels) anzuwenden hätte und daß alle drei Beschlüsse Verordnungen iSd Art139 Abs1 B-VG darstellen. Insbesondere ging der Gerichtshof davon aus, daß die in Rede stehenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 21. Oktober 1993 und des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 23. September 1993 ein solches Maß an Publizität erlangten, daß sie rechtlich existent wurden vergleiche zB VfSlg. 7375/1974, 9247/1981 und 11.624/1988) und - wiewohl nicht normativ formuliert - jeweils in ihrem gesamten Inhalt eine Verordnung darstellen.

3.2. Seine Bedenken gegen die in Prüfung genommenen Vorschriften umschrieb der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß wie folgt:

"2.1. Der Verfassungsgerichtshof hegt vorläufig gegen die in Prüfung genommenen Gesetzesbestimmungen die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihn im Erkenntnis VfSlg. 14.688/1996 bewogen haben, die insofern gleichartigen Bestimmungen des NÖ Standortabgabegesetzes, LGBl. 8241-0, als verfassungswidrig aufzuheben: Bei der durch das O.ö. Standortabgabegesetz 1993 den Gemeinden unter Berufung auf §8 Abs5 F-VG zur Ausschreibung und Erhebung gewährten Standortabgabe dürfte es sich um eine dem Altlastenbeitrag nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. 299/1989, in der für die bescheidgegenständlichen Vorschreibungszeiträume geltenden Fassung gleichartige Abgabe handeln. Da der Altlastenbeitrag durch §6 Abs1 Z3 sowohl des FAG 1993 als auch des FAG 1997 zu einer ausschließlichen Bundesabgabe erklärt wurde, dürften die Regelungen des O.ö. Standortabgabegesetzes 1993 mangels einer kraft §8 Abs3 F-VG 1948 erforderlichen bundesgesetzlichen Ermächtigung verfassungswidrig sein. "2.1. Der Verfassungsgerichtshof hegt vorläufig gegen die in Prüfung genommenen Gesetzesbestimmungen die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihn im Erkenntnis VfSlg. 14.688/1996 bewogen haben, die insofern gleichartigen Bestimmungen des NÖ Standortabgabegesetzes, Landesgesetzblatt 8241-0, als verfassungswidrig aufzuheben: Bei der durch das O.ö. Standortabgabegesetz 1993 den Gemeinden unter Berufung auf §8 Abs5 F-VG zur Ausschreibung und Erhebung gewährten Standortabgabe dürfte es sich um eine dem Altlastenbeitrag nach dem Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt 299 aus 1989,, in der für die bescheidgegenständlichen Vorschreibungszeiträume geltenden Fassung gleichartige Abgabe handeln. Da der Altlastenbeitrag durch §6 Abs1 Z3 sowohl des FAG 1993 als auch des FAG 1997 zu einer ausschließlichen Bundesabgabe erklärt wurde, dürften die Regelungen des O.ö. Standortabgabegesetzes 1993 mangels einer kraft §8 Abs3 F-VG 1948 erforderlichen bundesgesetzlichen Ermächtigung verfassungswidrig sein.

2.2. Sofern das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob des Widerspruchs des O.ö. Standortabgabegesetzes zu §8 Abs3 F-VG 1948 zu Recht besteht, dürften auch die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Oberösterreichischen Landesregierung, des Gemeinderates der Gemeinde Redlham, des Gemeinderates der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim und des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis gesetzwidrig sein.

2.3.1. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Redlham und der Gemeinde Attnang-Puchheim betreffend den Aufteilungsschlüssel besteht überdies das Bedenken, daß diese entgegen der Bestimmung des §94 Abs3 Oö. Gemeindeordnung 1990 nicht durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und daher nicht dem Gesetz entsprechend kundgemacht worden sein dürften.

Hiebei geht der Verfassungsgerichtshof - wie bereits unter Pkt. III.1.2. mit Bezugnahme auf das B-VG ausgeführt - vorläufig davon aus, daß es sich bei den in Rede stehenden Beschlüssen um Verordnungen iSd §94 Abs1 Oö. Gemeindeordnung 1990 und nicht um andere (der Kognition des Verfassungsgerichtshofes entzogene) Beschlüsse der Gemeinde, die "die Öffentlichkeit berühren" (vgl. §94 Abs6 Oö. Gemeindeordnung) handelt, und daß diese Beschlüsse, wenn schon nicht durch Anschlag an der Amtstafel, so doch in irgendeiner Form den Rechtsunterworfenen bekannt geworden sind. Hiebei geht der Verfassungsgerichtshof - wie bereits unter Pkt. römisch drei.1.2. mit Bezugnahme auf das B-VG ausgeführt - vorläufig davon aus, daß es sich bei den in Rede stehenden Beschlüssen um Verordnungen iSd §94 Abs1 Oö. Gemeindeordnung 1990 und nicht um andere (der Kognition des Verfassungsgerichtshofes entzogene) Beschlüsse der Gemeinde, die "die Öffentlichkeit berühren" vergleiche §94 Abs6 Oö. Gemeindeordnung) handelt, und daß diese Beschlüsse, wenn schon nicht durch Anschlag an der Amtstafel, so doch in irgendeiner Form den Rechtsunterworfenen bekannt geworden sind.

2.3.2. Weiters hegt der Verfassungsgerichtshof gegen diese beiden den Aufteilungsschlüssel betreffenden Beschlüsse ebenso wie gegen die "Kundmachung über den Beschluß des Gemeinderates [der Gemeinde Redlham] v. 22.04.1993 über die Festsetzung der Standortabgabe" das Bedenken, daß sie einer dem normativen Charakter von Verordnungen entsprechenden Kundmachung entbehren."

4.1. Die Oberösterreichische Landesregierung hat sowohl in den Gesetzes- als auch in den Verordnungsprüfungsverfahren von der Erstattung einer Äußerung abgesehen; in den Verordnungsprüfungsverfahren hat sie die auf die in Prüfung genommenen Verordnungen bezughabenden Akten vorgelegt.

4.2. Der Gemeinderat der Gemeinde Redlham hat dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren B346/01 einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 22. April 1993 (Tagesordnungspunkt "4. Verordnung aufgrund des OÖ. Standortabgabegesetzes"), die unter Pkt. II.3.3. im Wortlaut wiedergegebene "Kundmachung über den Beschluß des Gemeinderates v. 22.04.1993 über die Festsetzung der Standortabgabe", mit dem Vermerk "Angeschlagen am: 23.4.1993, Abgenommen am: 10.5.1993" und weiters einen (unter Pkt. II.3.6.1. wiedergegebenen) Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 21. Oktober 1993 (Tagesordnungspunkt "8. OÖ. Standortabgabegesetz; Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels") vorgelegt. Diese Akten(-teile) finden sich auch in den von der Oberösterreichischen Landesregierung vorgelegten Akten. 4.2. Der Gemeinderat der Gemeinde Redlham hat dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren B346/01 einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 22. April 1993 (Tagesordnungspunkt "4. Verordnung aufgrund des OÖ. Standortabgabegesetzes"), die unter Pkt. römisch zwei.3.3. im Wortlaut wiedergegebene "Kundmachung über den Beschluß des Gemeinderates v. 22.04.1993 über die Festsetzung der Standortabgabe", mit dem Vermerk "Angeschlagen am: 23.4.1993, Abgenommen am: 10.5.1993" und weiters einen (unter Pkt. römisch zwei.3.6.1. wiedergegebenen) Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 21. Oktober 1993 (Tagesordnungspunkt "8. OÖ. Standortabgabegesetz; Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels") vorgelegt. Diese Akten(-teile) finden sich auch in den von der Oberösterreichischen Landesregierung vorgelegten Akten.

In den Verordnungsprüfungsverfahren wurden weder weitere auf die Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 22. April 1993 über die Festsetzung der Standortabgabe und vom 21. Oktober 1993 betreffend die Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels bezughabende Akten(teile) vorgelegt noch wurde eine Äußerung erstattet.

4.3. Desgleichen hat der Gemeinderat der Gemeinde Attnang-Puchheim dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren B347/01 einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 9. März 1995 (Tagesordnungspunkt "5,2 Abänderung der Verordnung über die Höhe der Standortabgabe nach dem OÖ. Standortabgabegesetz"), die Kundmachung der (unter Pkt. II.3.4. wiedergegebenen) Verordnung mit dem Vermerk "Kundmachungsfrist bis 28.3.1995, angeschlagen am 13.3.95, abgenommen am 30.3.95", den Vermerk der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Mai 1995, daß die Verordnungsprüfung keine Gesetzwidrigkeit ergeben habe, sowie einen (unter Pkt. II.3.6.2. wiedergegebenen) Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 23. September 1993 (Tagesordnungspunkt "4,2 Beschluß über Aufteilung der Standortabgabe nach dem oö. Standortabgabegesetz zwischen Attnang-Puchheim und Redlham") vorgelegt. Diese Akten(-teile) stimmen mit den von der Oberösterreichischen Landesregierung vorgelegten überein. 4.3. Desgleichen hat der Gemeinderat der Gemeinde Attnang-Puchheim dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren B347/01 einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 9. März 1995 (Tagesordnungspunkt "5,2 Abänderung der Verordnung über die Höhe der Standortabgabe nach dem OÖ. Standortabgabegesetz"), die Kundmachung der (unter Pkt. römisch zwei.3.4. wiedergegebenen) Verordnung mit dem Vermerk "Kundmachungsfrist bis 28.3.1995, angeschlagen am 13.3.95, abgenommen am 30.3.95", den Vermerk der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Mai 1995, daß die Verordnungsprüfung keine Gesetzwidrigkeit ergeben habe, sowie einen (unter Pkt. römisch zwei.3.6.2. wiedergegebenen) Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 23. September 1993 (Tagesordnungspunkt "4,2 Beschluß über Aufteilung der Standortabgabe nach dem oö. Standortabgabegesetz zwischen Attnang-Puchheim und Redlham") vorgelegt. Diese Akten(-teile) stimmen mit den von der Oberösterreichischen Landesregierung vorgelegten überein.

Auch in diesen Verordnungsprüfungsverfahren wurden keine weiteren (insbesondere auf den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 23. September 1993 betreffend die Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels bezughabenden) Akten(-teile) vorgelegt noch wurde eine Äußerung erstattet.

4.4. Der Gemeinderat der Gemeinde Ort im Innkreis hat die auf seine Verordnung bezughabenden Akten vorgelegt und im Hinblick auf die einschlägige Vorjudikatur von einer Äußerung Abstand genommen.

4.5.1. Die zu B346/01 und B347/01 beschwerdeführende Gesellschaft erstattete eine Äußerung, in der sie den vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des O.ö. Standortabgabegesetzes 1993 und der Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Redlham und des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim beitritt.

Zu den beiden Beschlüssen betreffend die Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels führt sie aus:

"Abgesehen davon, dass es sich bei den genannten beiden Beschlüssen auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin aufgrund ihres normativen Inhaltes um Verordnungen im Sinne des §94 Abs1 OÖ Gemeindeordnung 1990 handelt, sei in diesem Zusammenhang klargestellt, dass beide genannten Beschlüsse im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof vorläufig getroffenen Annahme (ebenso wie der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 22.4.1993 über die Festsetzung der Standortabgabe) tatsächlich der Beschwerdeführerin bekannt wurden. Einzig allein deshalb hat sie ja noch bis in das Jahr 1998 hinein Standortabgabe entrichtet. Inbesondere wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim vom 20.10.1993 (Beilage ./1) und mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Redlham vom 27.10.1993 (Beilage ./2) von den entsprechenden Gemeinderatsbeschlüssen betreffend die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels auch (zusätzlich) nochmals ausdrücklich unterrichtet."

Die beiden von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten, an die damalige Betreiberin der Deponie gerichteten Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Redlham vom 27. Oktober 1993 bzw. des Bürgermeisters der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 20. Oktober 1993 lauten wie folgt:

a) "Erstreckt sich eine Deponie auf das Gebiet mehrerer Gemeinden ist jede der beteiligten Gemeinden zur Erhebung der Standortabgabe berechtigt.

Gemäß §4 Abs2 des O.ö. Standortabgabegesetzes kann durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden eine Einigung über die Aufteilung der Standortabgabe getroffen werden.

In der Gemeinderatssitzung vom 21.10.1993 kam der Gemeinderat [der Gemeinde Redlham] zu dem mehrheitlichen Beschluß die einzuhebende Standortabgabe bis auf Widerruf im Verhältnis 30% Attnang-Puchheim und 70% Gemeinde Redlham aufzuteilen.

Da auch seitens der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim ein gleichlautender Beschluß gefaßt wurde steht einer entsprechenden Überweisung der bisher angefallenen Standortabgabe auf ein oben angeführtes Konto nichts mehr im Wege."

b) "Die Stadtgemeinde [Attnang-Puchheim] teilt hiermit schriftlich mit, daß der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23.9.1993 beschlossen hat, die nach §4 Abs2 oö. Standortabgabegesetz einzuhebende Standortabgabe bis auf Widerruf im Verhältnis 30 % Attnang-Puchheim und 70 % Gemeinde Redlham aufzuteilen.

Es wird höflich um Kenntnisnahme des Beschlusses und um entsprechende Überweisung des bisher angefallenen Betrages an Standortabgabe an die Stadtgemeinde Attnang-Puchheim zu überweisen."

4.5.2. Desgleichen tritt die zu B830/01 beschwerdeführende Gesellschaft den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes bei.

II. Die für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes maßgebliche Rechts- und Beschlußlage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes maßgebliche Rechts- und Beschlußlage stellt sich wie folgt dar:

1. Gemäß §3 Abs1 des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG), BGBl. 299/1989, unterliegt dem Altlastenbeitrag (seit der Novelle BGBl. 201/1996) 1. Gemäß §3 Abs1 des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG), Bundesgesetzblatt 299 aus 1989,, unterliegt dem Altlastenbeitrag (seit der Novelle Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,)

"1. das langfristige Ablagern von Abfällen [seit der Novelle BGBl. I 142/2000:] einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind; "1. das langfristige Ablagern von Abfällen [seit der Novelle BGBl. römisch eins 142/2000:] einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

3. das Lagern von Abfällen;

4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes."

(In der Fassung vor der Novelle BGBl. 201/1996 war Besteuerungsgegenstand das Deponieren von Abfällen, das Zwischenlagern von Abfällen nach Ablauf eines Jahres und die Ausfuhr von Abfällen.) (In der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, war Besteuerungsgegenstand das Deponieren von Abfällen, das Zwischenlagern von Abfällen nach Ablauf eines Jahres und die Ausfuhr von Abfällen.)

Beitragsschuldner ist gemäß §4 AlSAG

"1. der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,

2. im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, 2. im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung,

3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder

4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlaßt oder duldet."

Bemessungsgrundlage ist gemäß §5 AlSAG die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

Hinsichtlich der Beitragshöhe bestimmt §6 AlSAG (idF BGBl. 201/1996): Hinsichtlich der Beitragshöhe bestimmt §6 AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,):

  1. "(1)Absatz eins,Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für

1. Baurestmassen

        ab 1. Jänner 1997 ........................... 60 S

        ab 1. Jänner 1998 ........................... 80 S

        ab 1. Jänner 2001 .......................... 100 S

        2. Erdaushub

        ab 1. Jänner 1998 ........................... 80 S

        ab 1. Jänner 2001 .......................... 100 S

        3. Abfälle, soweit sie den Kriterien für

Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabellen 3 und

4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis

durch eine Gesamtbeurteilung gemäß §6 Deponieverordnung, BGBl. Nr.

164/1996, erbracht sowie eine Eingangskontrolle gemäß §8

Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, vorgenommen wird

        ab 1. Jänner 1997 .......................... 120 S

        ab 1. Jänner 1998 .......................... 150 S

        ab 1. Jänner 1999 .......................... 300 S

        ab 1. Jänner 2001 .......................... 600 S

        4. alle übrigen Abfälle

        ab 1. Jänner 1997 .......................... 150 S

        ab 1. Jänner 1998 .......................... 200 S

        ab 1. Jänner 1999 .......................... 400 S

        ab 1. Jänner 2001 .......................... 600 S

sofern die Abs2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

  1. (2)Absatz 2,Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für

  1. 1.Ziffer eins
    Abfälle gemäß Abs1 Z1 und 2 um 30 S,
  2. 2.Ziffer 2
    Abfälle gemäß Abs1 Z3 um 200 S,
  3. 3.Ziffer 3
    Abfälle gemäß Abs1 Z4 um 400 S.

Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.

  1. (3)Absatz 3,Verfügt eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen über keine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs1 Z4) zusätzlich um 400 S.

  1. (4)
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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