TE OGH 1992/4/9 8Ob522/92 (8Ob1521/92)

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Veröffentlicht am 09.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 31.5.1990 verstorbenen M***** K*****, vertreten durch die erbserklärten Erben 1. G***** K*****, 2. E***** K*****, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am 18.11.1988 verstorbenen G***** H*****, vertreten durch Dr. Alfred Peter Musil, Rechtsanwalt in Wien als Verlassenschaftskurator, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 5.November 1991, GZ 48 R 634/91-27, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil ein Verlassenschaftskurator zu bestellen ist, wenn sich - wie hier - die Miterben über die Nachlaßverwaltung nicht einigen und der Nachlaßverwaltung durch einen von ihnen nicht zustimmen (SZ 24/161; RZ 1973, 15; SZ 49/149 ua; zuletzt 8 Ob 593/83); im vorliegenden Fall ist die Bestellung eines Kurators schon deshalb unabdingbar notwendig, weil die Klägerin (bzw deren Verlassenschaft) gleichzeitig Erbin in der Verlassenschaft nach der Beklagten ist, sodaß die Interessen der beklagten Verlassenschaft nur durch einen Kollisionskurator vertreten werden können.

Anmerkung

E29358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00522.92.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19920409_OGH0002_0080OB00522_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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