TE OGH 1992/4/28 10ObS94/92

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter G*****, vertreten durch Dr.Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Jänner 1992, GZ 33 Rs 166/91-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20.August 1991, GZ 3 Cgs 308/90-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Der Revisionswerber übersieht offenbar die erstgerichtliche Feststellung: "All diese Berufe" - dies bezieht sich auf die im vorangegangenen Absatz erwähnten Tätigkeiten Aktenträger, Hilfskraft in der Park- und Gartenpflege und Abservierer in Selbstbedienungsrestaurants - "kommen jetzt und per Entziehung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vor." (ON 18, US 9, AS 87). Dies ist jedenfalls hinsichtlich der Verweisungstätigkeit Aktenträger offenkundig, weshalb es wenigstens diesbezüglich einer auch nur annäherungsweisen Feststellung der vorhandenen Arbeitsplätze nicht bedurfte (SSV-NF 2/20, 3/70 ua). Im übrigen konnte sich das Erstgericht bei seiner Feststellung über die arbeitsmarktlichen Verhältnisse für Aktenträger auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen für Berufskunde in der Tagsatzung vom 20.8.1991 (ON 17b, ProtokollS 3/4, AS 83/84) stützen, "daß es schon in der PVArb 70 Arbeitsplätze im Rahmen des Leistungskalküls des Klägers als Aktenträger gibt. Natürlich gibt es dann noch weitere Dienstgeber, die Aktenträger einstellen bzw beschäftigen".

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist schon deshalb richtig, weil sich der Gesundheitszustand des Klägers nach den maßgeblichen Feststellungen gegenüber der Zuerkennung so wesentlich gebessert hat, daß er jedenfalls die Tätigkeit eines Aktenträgers ohne wesentliche Einschränkungen ausüben kann und daher nicht mehr invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG ist. Daher ist nicht mehr entscheidungswesentlich, ob er allenfalls noch andere Verweisungstätigkeiten ausüben könnte. Die Ausführungen der Revision, die seit dem Urteil vom 16.6.1989 eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers beschränke sich darauf, daß er nunmehr statt zwei zusätzlichen Pausen von je 15 Minuten nur mehr solche von je zehn Minuten benötige, sind feststellungswidrig. Während der Kläger damals nur zu leichten Arbeiten fähig war, kann er nunmehr auch halbzeitig bis mittelschwere Arbeiten verrichten. Hinsichtlich der zusätzlichen Kurzpausen zur Messung des Harnzuckers bzw allenfalls des Blutzuckers wird auf SSV-NF 4/15 mwH, hinsichtlich der "Lohnhälfte" auf SSV-NF 4/33 uva hingewiesen.

Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).

Anmerkung

E28978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00094.92.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19920428_OGH0002_010OBS00094_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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