TE Vwgh Beschluss 2006/1/26 2005/16/0272

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/16/0273 2005/16/0274

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerden des M in E, vertreten durch Dr. Corvin Hummer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Maysedergasse 5, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates je vom 29. März 2005, Zlen. ZRV/0004-Z1W/2003, ZRV/0005-Z1W/2003 und ZRV/0071-Z1W/02, jeweils betreffend Vorschreibung von Säumniszinsen in Zollangelegenheiten, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

In den am 1. Dezember 2005 eingelangten Beschwerden hat der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt jeweils wie folgt umschrieben:

"Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterlassen eines Bescheides verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Mit hg. Verfügung vom 12. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung von drei Wochen gemäß § 34 Abs 2 VwGG aufgefordert, in Entsprechung der Vorschrift des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG jeweils das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt). Mit hg. Verfügung vom 12. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung von drei Wochen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, in Entsprechung der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG jeweils das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt).

In seinen fristgerecht vorgenommenen Ergänzungen der Beschwerden bringt der Beschwerdeführer dazu Folgendes vor:

"Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterlassung von Geldvorschreibungen mangels der gesetzlichen Voraussetzungen und auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Nach ständiger hg. Judikatur ist die von § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 und die dort - insbesondere auch in FN 20 - angeführte hg. Judikatur). Nach ständiger hg. Judikatur ist die von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , dazu Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 und die dort - insbesondere auch in FN 20 - angeführte hg. Judikatur).

Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Es bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, aus der ein subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden kann. Es besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Rechtsanwendung. (vgl. Steiner, aaO). Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Es bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, aus der ein subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden kann. Es besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Rechtsanwendung. vergleiche , Steiner, aaO).

Mit den Formulierungen "Recht auf Unterlassung von Geldvorschreibungen" und "auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung" ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen, weil sich daraus kein konkreter Prozessgegenstand ergibt. Es bleibt offen, in welchem konkretem Recht sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtet.

Auch die teilweise Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt die gesetzliche Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht aus (§ 34 Abs 2 VwGG), weshalb die Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen waren. Auch die teilweise Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt die gesetzliche Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht aus (Paragraph 34, Absatz 2, VwGG), weshalb die Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen waren.

Wien, am 26. Jänner 2006

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160272.X00

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten