TE OGH 1992/5/27 9ObA92/92

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** Z***** S*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei D***** I***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen 64.513,50 S brutto sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Februar 1992, GZ 31 Ra 8/92-11, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. Oktober 1991, GZ 5 Cga 1112/91-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin noch folgendes zu erwidern:

Die Post wurde bei der beklagten Partei nicht schon bei Einlangen mit einem Eingangsvermerk versehen, sondern die ungeöffneten Poststücke in das Postfach der Geschäftsführung gelegt und sodann das Datum des Einlangens beim Geschäftsführer als Eingangsdatum vermerkt. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist diese Organisation der Postbearbeitung selbst dann, wenn die Poststücke regelmäßig täglich abgetragen werden, fehleranfällig (das gegenständliche Zustellstück langte am 1. August 1991 bei der beklagten Partei ein, im Sekretariat des Geschäftsführers wurde als Eingangsdatum der 5. August 1991 vermerkt). Die Versäumung der Frist war daher bei dieser mangelhaften Organisation der Postbearbeitung vorhersehbar und hätte durch zumutbare Maßnahmen - etwa durch Anbringen eines Eingangsvermerkes sofort bei Einlangen oder wenigstens durch Kontrolle des Eingangsdatums anhand des beiliegenden Kuverts, aus dem das tatsächliche Zustelldatum ersichtlich war - abgewendet

werden können (siehe Fasching ZPR2 Rz 580; vgl AnwBl 1991, 49 =

RZ 1991/60 = EvBl 1991/18).

Anmerkung

E29094

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00092.92.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19920527_OGH0002_009OBA00092_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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