TE OGH 1992/5/27 3Ob1532/92

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MARKTGEMEINDE B*****, vertreten durch DDr. Ingrid Stoiber-Adler, Rechtsanwältin in Bad Hofgastein, wider die beklagte Partei Othmar P*****, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer und Dr. Reinfried Eberl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 27.Jänner 1992, GZ 21 R 399/91-30, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der zu beurteilende Sachverhalt entspricht in den wesentlichen Punkten entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung jenem, der der Entscheidung JBl 1989, 444 = RZ 1989/33 zugrundelag. In dieser Entscheidung wurde ausdrücklich betont, daß das konkludente Zustandekommen eines Vertrages nach § 863 ABGB bei Verletzung der Formvorschrift des § 39 Abs. 1 SbgGemO nicht in Betracht komme. Damit ist auch die Berufung auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Ausdehnung des Mietvertrages durch Überlassung weiterer Räume oder Flächen nicht zielführend, weil sie von einer konkludenten Änderung des Vertragsinhalts ausging (MietSlg 2.187/21, 34.189 ua). Ebensowenig ist für den Beklagten aus der Entscheidung SZ 55/168 etwas zu gewinnen, zumal darin ausdrücklich hervorgehoben wird, daß das damals anzuwendende HSchG 1973 keine Norm enthalte, in der angeordnet wird, daß die Hochschülerschaft bei sonstiger Unwirksamkeit nur schriftlich Rechtsgeschäfte abschließen dürfe. Die Unrichtigkeit der Auffassung, daß § 39 SbgGemO schlüssige Erklärungen nicht betreffe, ist schon aus der Entscheidung JBl 1989, 444 = RZ 1989/33 abzuleiten. Sie ist mit dem darin angeführten Zweck dieser Bestimmung, die Gemeinden vor unüberlegten Vertragsabschlüssen zu schützen und insbesondere für die Gemeinden klare Verhältnisse bezüglich bestehender Verträge zu schaffen, unvereinbar. § 1432 ABGB ist nach dem eindeutigen Wortlaut nicht anwendbar, weil es nicht um die Rückforderung einer bereits erbrachten, sondern um die Verweigerung der Erbringung einer zukünftigen Leistung (nämlich der Duldung der Benützung in Zukunft) geht.

Daß gegen § 39 SbgGemO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wurde schon in der Entscheidung JBl 1989, 444 = RZ 1989/33 gesagt. Die vom Beklagten geäußerten kompetenzrechtlichen Bedenken teilt der Oberste Gerichtshof nicht. Die Regelung des § 39 Abs 2 SbgGemO findet im Art 15 Abs 9 B-VG ihre Grundlage.

Es reicht aus, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gedeckt ist (Petrasch in ÖJZ 1985, 298; MietSlg 36.790), zumal eine gegenteilige Rechtsprechung nicht ergangen ist und daher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes weder fehlt noch uneinheitlich ist.

Anmerkung

E29213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01532.92.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19920527_OGH0002_0030OB01532_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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