TE OGH 1992/5/27 2Ob534/92

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erwin B*****, als Masseverwalter *****, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard P*****, vertreten durch Dr. Gudrun Petsch-Lindmayr, Rechtsanwältin in Kapfenberg, wegen S 261.140,-- s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20. Dezember 1991, GZ 2 R 265/91-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 5. September 1991, GZ 2 h Cg 13/89-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.565,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.927,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen der *****gesellschaft mbH (im folgenden: GmbH) wurde am 19. April 1988 zu S 20/88 des KG Leoben der Konkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Er brachte in seiner am 17. April 1989 eingebrachten Klage vor, die GmbH habe dem Beklagten für Leistungen, die dieser nicht für die GmbH, sondern für die H***** KG (im folgenden: KG) und noch für ein weiteres Unternehmen erbracht habe, folgende Zahlungen geleistet:

Laut Honorarnote an die KG vom

30. 6. 1986                       S   2.750,--

24. 10. 1986                      S   9.900,--

31. 12. 1986                      S 154.220,--

31. 3. 1987                       S  83.380,--

15. 7. 1987                       S   3.520,--

30. 9. 1987                       S   7.370,--

                                  S 261.140,--.

An das andere Unternehmen seien insgesamt S 23.164,-- bezahlt worden (diese Zahlungen sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens), der Kläger begehre daher insgesamt S 284.304,--.

Bei den Zahlungen handle es sich um unentgeltliche Verfügungen im Sinne des § 29 Z 1 KO. Der Kläger begehrte das Urteil, 1.) die Bezahlung des Betrages von S 284.304,-- innerhalb von 2 Jahren vor Konkurseröffnung an die beklagte Partei durch die GmbH ist den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam, 2.) die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 284.304,-- samt 4 % Zinsen ab Klagstag zu bezahlen.

In dem am 26. Mai 1989 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 4 führte der Kläger aus, die GmbH habe die an die KG gerichteten Honorarnoten wie folgt bezahlt:

25. 7. 1986                          S   2.750,--

16. 1. 1987                          S   9.900,--

11. 5. 1987                          S  50.000,--

10. 7. 1987                          S  50.000,--

3. 9. 1987                           S  25.000,--

22. 9. 1987                          S  20.000,--

22. 10. 1987                         S  40.000,--

6. 10. 1987                          S   3.520,--

6. 10. 1987                          S  35.000,--

30. 10. 1987                         S  17.600,--

30. 10. 1987                         S   7.370,--

                                     S 261.140,--.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Sachverhalt fest:

Der deutsche Staatsbürger Dr. Richard H***** war ab 27. Dezember 1985 sowohl alleinvertretungsberechtigter Komplementär der KG als auch alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH, welche 1980 für den Betrieb des Hotelkomplexes der KG samt dazugehörigen Einrichtungen gegründet worden war. Der Hotelkomplex, zu dem diverse Restaurants, eine Appartementvermietung, ein Gutsbetrieb, ein Reitstall und ein Golfplatz gehören, war von der KG mit Fremdkapital, vor allem Kapital einer Firma B***** GmbH, erworben worden. Beide Gesellschaften (GmbH und KG) waren wirtschaftlich voneinander abhängig. Die "marktwirksamen" Leistungen wurden hauptsächlich von der GmbH erbracht, die KG stellte ihr unbewegliches Vermögen gegen Pachtzins - ihre einzige Einnahme - zur Verfügung, und zwar mit Ausnahme des Golfplatzes, der an eine eigens gegründete KG verpachtet wurde, nur der GmbH. Auch die für den Umbau des Golfplatzes notwendigen Zahlungen von rund S 10 Mill. leistete die GmbH, dafür wurde ihr 1986 eine Forderung gegen die KG von S 1,5 Mill. zugestanden (gutgebucht). In diesem Jahr waren beide Gesellschaften bereits insolvent. Die KG hatte ihr Pachtzinsforderungen gegenüber der GmbH am 26. Februar 1986 an die B***** GmbH abgetreten. Auch der Konkurs über das Vermögen der KG wurde aber erst 1988 eröffnet (am 21. April, 2 Tage nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH). Während der Dauer des Bestandes beider Gesellschaften (bis zur Konkurseröffnung) leistete die GmbH laufend Zahlungen für die KG. Bei der Abrechnung der beiderseitigen Verbindlichkeiten wurden auch die an die B***** abgetretenen Pachtzinsforderungen der KG an die GmbH weiter berücksichtigt. Laut Verrechnungskonto betrugen die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der KG Ende 1981 rund S 17,7 Mill, Ende 1982 nur noch rund S 5,6 Mill, Ende 1983 noch S 3,1 Mill. und Ende 1984 nur noch rund S 573.000,--. Der Jahresabschluß 1985 wies bereits eine Forderung der GmbH gegenüber der KG von S 3,6 Mill. aus, die sich bis 31. Dezember 1986 - auch unter Berücksichtigung der Forderung aus dem Golfplatzumbau - auf ca. S 7,6 Mill. erhöhte, zum 31. Dezember 1987 S 6,3 Mill. und im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch S 4,7 Mill. betrug. Der Beklagte war schon ab 1980 mit der Bearbeitung sämtlicher steuerlicher und gewerberechtlicher Angelegenheiten beider Gesellschaften einschließlich der Bilanzerstellung betraut. Die Rechnungen wurden stets an jene Gesellschaft gerichtet, für welche die Steuerberatungsleistung erbracht worden war, also an die KG und die GmbH getrennt. Als die GmbH im Jahr 1981 erstmals vom Beklagten für die KG erbrachte Leistungen bezahlte, hielt der Beklagte Rücksprache mit Dr. H*****. Dieser verwies darauf, daß die KG "nicht immer flüssig sei", die Zahlungen der GmbH aber auf den Pachtschilling, den sie der KG zu leisten habe, angerechnet würden; damit seien auch seine Honorarforderungen gegenüber der KG gesichert. Dem Beklagten war die Abtretung des von der GmbH mit der KG vereinbarten Pachtschillings an die B***** nicht bekannt. Sämtliche in der Klage angeführten, für die KG geleisteten Zahlungen wurden in der Zeit von Juli 1986 bis 25. Oktober 1987 über Veranlassung des Dr. Richard H***** von Konten der GmbH, d.h. aus deren Mitteln, geleistet, und zwar für die KG, welcher sie vom Beklagten in Rechnung gestellt worden waren. Sie wurden der GmbH auf dem Verrechnungskonto der beiden Gesellschaften gutgeschrieben. Aufgrund des engen wirtschaftlichen Zusammenhanges und der damit verbundenen Verflechtungen der Gesellschaften waren die Tätigkeiten des Beklagten in Form der steuerlichen Beratung und Bilanzerstellung auch für die Ausarbeitung von Finanzierungskonzepten im Jahr 1985 und in den Folgejahren erforderlich.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, eine Verfügung sei nach ständiger Rechtsprechung dann unentgeltlich im Sinne des § 29 Z 1 KO, wenn sie für den Gemeinschuldner ein Vermögensopfer bedeute, für das er keine Gegenleistung als Entgelt zu fordern habe oder bloß ein Scheinentgelt geleistet werde; es müsse sich zumindest teilweise um einen Akt der Freigiebigkeit handeln; bilde die mit der Leistung konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung nach der Einschätzung der Parteien einen Gegenwert (ein Äquivalent), so liege ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor; der Parteiwille könne daher nicht außer Betracht bleiben. Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen sei nicht erforderlich; bloß die Parteien müßten der Ansicht sein, daß eine Leistung voller Gegenwert für die andere sei. Die Zusicherung einer Zuwendung für die Herbeiführung eines Erfolges durch ein Handeln sei wegen konditionaler Verknüpfung entgeltlich; die Gegenleistung könne auch vereinbarungsgemäß an einen Dritten erfolgen. Im konkreten Fall könne Dr. H*****, der die Zahlungen veranlaßt habe, keine Zuwendungsabsicht im Sinne einer unentgeltlichen Verfügung unterstellt werden, zumal die GmbH von der KG, auf deren Liegenschaften sie ihre Tätigkeit entfaltet habe, abhängig gewesen sei und daher ein eminentes Interesse daran gehabt haben müsse, die finanzielle Situation der KG so abzuklären, daß diese überlebensfähig sein sollte. Die GmbH habe daher dem Beklagten kein Vermögensopfer gebracht. Sie (Dr. H*****) könne damit auch keineswegs die Absicht verfolgt haben, dem Beklagten ungerechtfertigte Vermögensvorteile zu verschaffen.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil, das hinsichtlich der von der GmbH für noch ein weiteres Unternehmen geleisteten Zahlungen von S 23.164,-- s.A. unbekämpft geblieben war, dahin ab, daß die innerhalb von 2 Jahren vor der Konkurseröffnung erfolgten Zahlungen von insgesamt S 261.140,-- durch die GmbH an den Beklagten den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werden und der Beklagte für schuldig erkannt wird, diesen Betrag samt 4 % Zinsen seit 21. April 1989 binnen 14 Tagen an den Kläger zu bezahlen. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus: Daß die Erfüllung einer fremden Schuld eine unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners sein könne, werde von keiner Seite bezweifelt. Im vorliegenden Fall hätten die Forderungen des Beklagten gegen die KG keinen (über eine allfällige Konkursquote hinausgehenden) Geldwert mehr gehabt, da die KG, die Auftraggeberin des Beklagten, an welche er auch jeweils Rechnung gelegt habe, im Zeitpunkt der Zahlungen durch die GmbH selbst bereits insolvent war. Er sei daher durch die Zahlungen der GmbH, gegen die er selbst keinen Anspruch auf diese Zahlungen gehabt habe und die auch keine Haftung für seine Forderungen übernommen gehabt habe, bereichert und somit, weil er aus den angefochtenen Rechtshandlungen im Verhältnis zu den übrigen Konkursgläubigern nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt habe, Anfechtungsgegner. Ob der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der KG bzw. die Abtretung des von der GmbH zu leistenden Pachtzinses an die B***** gekannt habe, erscheine in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Zahlungen der Gemeinschuldnerin seien aber auch gegenüber der KG, zu deren Gunsten sie geleistet worden seien, als unentgeltlich anzusehen, denn der KG - respektive ihrem alleinvertretungsbefugten Komplementär Dr. H***** - sei sehr wohl bekannt gewesen, daß sie der GmbH die von ihr gezahlten Beträge nur noch auf dem Papier (durch eine Buchung auf dem Verrechnungskonto) werde rückerstatten können. Der Senat vermöge auch der Meinung, daß die GmbH wirtschaftlich von der KG, ihrer Verpächterin, in einer Form abhängig gewesen wäre, welche einen Akt der Freigiebigkeit bzw. ein Vermögensopfer ausschließe, nicht beizupflichten, denn in einem Konkurs, den die Organe der zahlungsunfähigen KG pflichtgemäß zu beantragen gehabt hätten, wäre der Masseverwalter in den Bestandvertrag mit der GmbH (Bestandnehmerin) gemäß § 24 KO ohne ein Recht zum Rücktritt oder zu vorzeitiger Kündigung eingetreten. Bei Veräußerung der Bestandsache im Konkurs (§ 24 Abs. 2 KO) hätte zwar deren Erwerber den Bestandvertrag nach den §§ 1120 f ABGB kündigen können. Auch in diesem Fall hätte sich aber die Situation der damals selbst schon insolventen GmbH nicht verschlechtert. Zusammenfassend sei der Senat der Auffassung, daß die angefochtenen, schon in der Klage ausreichend konkretisierten Zahlungen unentgeltliche Verfügungen der Gemeinschuldnerin im Sinne des § 29 Z 1 KO darstellten. Eine unzulässige Klagsänderung liege nicht vor.

Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteiles.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Revisionswerber führt zunächst aus, die angefochtenen Rechtshandlungen seien in der Klage einzeln und bestimmt anzuführen, bei Zahlungen seien der Tag der Zahlung und die Höhe der Beträge anzugeben. Ein Gesamtbetrag und ein Zeitraum genüge nicht. Der Beklagte sei auch Steuerberater der GmbH gewesen, vom Rechtsgestaltungsbegehren in der gewählten Form könnten auch dafür geleistete Zahlungen umfaßt sein. Die Klagserzählung stimme auch nicht mit der Aufstellung im Schriftsatz, der nach Ablauf der Jahresfrist des § 43 Abs. 2 KO eingebracht worden sei, überein. Die Klage entspreche nicht den Mindesterfordernissen und sei nicht schlüssig.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß - abgesehen davon,

daß in Rechtsprechung und Lehre zum Teil die Ansicht vertreten

wird, ein Rechtsgestaltungsbegehren sei bei einer

Anfechtungsklage überhaupt nicht erforderlich

(SZ 59/216 mwN = WBl. 1987, 74 mit Anmerkung von Wilhelm) - das

Fehlen eines Gestaltungsbegehrens auf Unwirksamerklärung auch

noch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs. 2 KO nachgeholt werden

kann (JBl. 1987, 48). Im vorliegenden Fall hat der Kläger

ohnedies bereits in der Klage ein Rechtsgestaltungsbegehren

gestellt, hat dort allerdings nicht die Zeitpunkte der Zahlungen,

sondern das Datum der Rechnungen, aufgrund welcher Zahlung

erfolgte, angeführt. Die Zahlungszeitpunkte hat er dann in dem am

26. Mai 1989 eingelangten Schriftsatz ON 4 nachgetragen. Daß

dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist des § 43 Abs. 2 KO

eingebracht wurde, schadet nicht. Ein Widerspruch zwischen der

Klagserzählung und diesem Schriftsatz besteht nicht. Entgegen der

Behauptung des Beklagten sind die einzeln angeführten

Rechtshandlungen somit ohnedies mit Datum und Betrag angeführt

und nicht nur in einem innerhalb eines Zeitraumes geleisteten

Gesamtbetrag.

Der Revisionswerber führt weiters aus, die KG habe im Jahr 1981

im Wege der Sicherungszession ihre Ansprüche auf den

Pachtschilling dem Beklagten bis zur Höhe der zukünftig

entstehenden Steuerberatungshonorare abgetreten, diese

Vereinbarung sei anfechtungsfest, die GmbH sei aufgrund dieser

Vereinbarung zur Zahlung für die KG verpflichtet gewesen.

Eine derartige Vereinbarung wurde jedoch nicht festgestellt. Fest

steht lediglich, daß der Beklagte, als ihm die GmbH im Jahr 1981

erstmals Leistungen bezahlte, die er für die KG erbracht hatte,

mit Dr. H***** Rücksprache hielt. Dieser verwies darauf, daß die

KG "nicht immer flüssig sei", die Zahlungen der GmbH aber auf den

Pachtschilling, den sie der KG zu leisten habe, angerechnet würden; damit seien auch die Honorarforderungen gegenüber der KG gesichert. Zwischen dem Beklagten und Dr. H*****, der alleinvertretungsberechtigter Komplementär der KG und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH war, fand also ein Gespräch statt, bei dem Dr. H***** dem Beklagten erklärte, aus welchem Grund die GmbH Verpflichtungen der KG erfülle. Eine Abtretung der Pachtzinsforderung bzw. eine Verpflichtung der GmbH, für die KG Zahlungen an den Beklagten zu leisten, kann daraus nicht abgeleitet werden.

Aus diesem Grund sind auch die Revisionsausführungen, anfechtbar seien nicht die Zahlungen, sondern das ihnen zugrundeliegende Rechtsgeschäft aus dem Jahr 1981, verfehlt, weil ein derartiges Rechtsgeschäft nicht festgestellt wurde.

Bei Beurteilung der Frage, ob es sich bei den angefochtenen, für die KG geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von S 261.140,-- um unentgeltliche Verfügungen gegenüber der KG im Sinne des § 29 Z 1 KO handelt, ist davon auszugehen, daß eine Verfügung dann unentgeltlich ist, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält, wenn also einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes keine wirkliche Gegenleistung gegenübersteht (JBl. 1984, 495; EvBl. 1983/133; SZ 56/30 ua). Bei Prüfung der Frage, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann allerdings der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 345; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 178; RdW 1990, 49). Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, von Unentgeltlichkeit könne nicht gesprochen werden. Er führt aus, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich voneinander abhängig gewesen, die GmbH habe ein eminentes wirtschaftliches Interesse daran gehabt, daß der Beklagte als Steuerberater beider Gesellschaften nicht nur die Bilanzen erstelle, sondern auch die Buchhaltung führe bzw. überprüfe und Steuererklärungen abgebe. Der Steuerberater habe gemäß § 14 der allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder das Recht, die Ausfolgung des Leistungsergebnisses (Bilanzen, Steuererklärungen) von der völligen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig zu machen. Gemäß § 471 ABGB und § 369 HGB habe er ein Zurückbehaltungsrecht an den Buchhaltungsunterlagen. Mit diesen Ausführungen wird jedoch nicht dargetan, daß die KG, deren Schuld die GmbH bezahlte, irgendeine Gegenleistung erbrachte, sondern lediglich erklärt, welches Motiv die GmbH für ihre Leistung an den Beklagten hatte. Am Charakter der Unentgeltlichkeit ändert es aber nichts, wenn der Leistende ein durchaus verständliches Motiv für sein Handeln hat. Den Revisionsausführungen, eine Schenkungsabsicht sei nicht festgestellt worden, ist zu erwidern, daß der Beklagte in keiner Weise dargetan hat, was die GmbH als Gegenleistung der KG angesehen haben konnte. Bei den Zahlungen, die die GmbH an den Beklagten für die zahlungsunfähige KG erbrachte, handelte es sich somit der KG gegenüber um unentgeltliche Verfügungen im Sinne des § 29 Z 1 KO.

Anfechtungsgegner bei Befriedigung einer fremden Schuld ist regelmäßig der ursprüngliche Schuldner, hier somit die KG, denn der Gläubiger erhält ja nur das, was ihm zusteht, im vorliegenden Fall der Beklagte das Honorar für erbrachte Leistungen. War die getilgte Forderung aber "wirtschaftlich nichts wert", dann kommt auch der Gläubiger als Anfechtungsgegner in Betracht (König aaO, Rz 180; 1 Ob 622/79; vgl. auch JBl. 1984, 495). Da der Beklagte gegen die zahlungsunfähige KG seine Forderungen nicht hätte durchsetzen können, liegt hier ein solcher Fall vor, in welchem ausnahmsweise der Gläubiger, dem Zahlung geleistet wurde, Anfechtungsgegner ist.

Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E29171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00534.92.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19920527_OGH0002_0020OB00534_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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