TE OGH 1992/6/11 7Ob564/92

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried K*****, vertreten durch Dr. Elfriede Kropiunig, Rechtsanwältin in Leoben, wider die beklagte Partei Georg P*****, vertreten durch Dr. Gerald Kleinschuster und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Rechnunslegung (Streitwert S 80.000.-) und Festellung (Streitwert S 20.000.-) infolge Revisionskurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 21. April 1992, GZ 3 R 55/92-12, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 17.Feber 1992, GZ 7 Cg 299/91-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem die von der beklagten Partei erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, bestätigt und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei; es hat diesen Ausspruch mit dem Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO begründet.

Dagegen wendet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei, in dem ausgeführt wird, es liege eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes vor, der erhebliche Bedeutung iS des § 528 Abs 1 ZPO zukomme und die vom Rekursgericht unrichtig gelöst worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.

Der Sonderfall des 2. Satzteiles dieser Bestimmung ist hier nicht gegeben.

Im übrigen aber ist der Rechtsmittelausschuß ein absoluter ("jedenfalls"). Ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO abhängt.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E28932

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00564.92.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19920611_OGH0002_0070OB00564_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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