TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/27 2005/02/0338

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/02/0339

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der SE in S, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Clemens-Krauss-Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 10. Oktober 2005, Zlen. UVS-3/15423/8-2005, UVS- 3/15424/10-2005 und UVS-28/10657/9-2005, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 14. März 2005 zu einer näher genannten Zeit in Salzburg an einem näher genannten Ort ein dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich bei der anschließenden Beanstandung geweigert, die Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der öffentlichen Aufsicht untersuchen zu lassen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.813,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 14. März 2005 zu einer näher genannten Zeit in Salzburg an einem näher genannten Ort ein dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich bei der anschließenden Beanstandung geweigert, die Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der öffentlichen Aufsicht untersuchen zu lassen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz StVO begangen, weshalb über sie gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.813,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) verhängt wurde.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 14. März 2005 zu einer näher genannten Zeit in Salzburg an einem näher umschriebenen Ort 1. ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl ihr die Lenkberechtigung für die Klasse "B" bis zur Nachschulung beim Amtsarzt mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 bis zum 8. Dezember 2005 entzogen worden sei;

und 2. indem sie mit ihrem Fahrzeug einen näher bestimmten LKW auf einem näher umschriebenen Parkplatz touchiert habe, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe es unterlassen, am Unfallort sofort anzuhalten.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. gemäß § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG und zu 2. gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO begangen, weshalb über sie zu 1. gemäß § 37 Abs. 4 Z. 1 iVm § 37 Abs. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 15 Tagen) und zu 2. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von vier Tagen) verhängt wurde.Die Beschwerdeführerin habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG und zu 2. gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO begangen, weshalb über sie zu 1. gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 15 Tagen) und zu 2. gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von vier Tagen) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO begangen habe; die StVO habe im gegenständlichen Fall keine Anwendung zu finden, weil die Amtshandlung auf Privatgrund stattgefunden habe.Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen habe; die StVO habe im gegenständlichen Fall keine Anwendung zu finden, weil die Amtshandlung auf Privatgrund stattgefunden habe.

Diesbezüglich hat aber der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/02/0049), dass auch einer Aufforderung im Sinn des § 5 Abs. 2 StVO auf "Privatgrund" Folge zu leisten ist. Von dieser ständigen hg. Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlass, zumal in der StVO nicht angeordnet ist, dass die Aufforderung selbst auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgen muss.Diesbezüglich hat aber der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/02/0049), dass auch einer Aufforderung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, StVO auf "Privatgrund" Folge zu leisten ist. Von dieser ständigen hg. Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlass, zumal in der StVO nicht angeordnet ist, dass die Aufforderung selbst auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgen muss.

Soweit die Beschwerde schließlich noch rügt, die belangte Behörde habe ihrer Pflicht zur Begründung eines Bescheides nicht entsprochen, sie habe nämlich nicht ausreichend dargelegt, warum sie hinsichtlich der Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin den Angaben einer näher genannten Zeugin (und nicht der Beschwerdeführerin) mehr Beweiskraft zumesse, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor: Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides nämlich schlüssig dargelegt, warum sie der Behauptung der Beschwerdeführerin, nicht sie sondern eine dritte Person habe das gegenständliche Fahrzeug gelenkt, nicht Glauben schenkte und für eine bloße Schutzbehauptung hielt. Davon ausgehend ist kein Grund ersichtlich, warum die belangte Behörde nicht den Angaben der unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugin, die die Beschwerdeführerin nur flüchtig kannte, folgen hätte sollen, selbst wenn die von der Beschwerde behaupteten (geringfügigen) Irrtümer der Zeugin hinsichtlich Kleidung und Haartracht der Beschwerdeführerin vorliegen sollten, zumal sich die belangte Behörde in der Frage der Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin auch auf die Aussagen weiterer Zeugen stützte.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2006

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020338.X00

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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