TE OGH 1992/6/16 10ObS102/92

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf K*****, ohne Beschäftigung, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagtePartei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Rekurses der beklagtenPartei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Februar 1992, GZ 12 Rs 9/92-24 , womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.Oktober 1991, GZ 12 Cgs 256/90-19, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. In der Sache selbst wird zu Recht erkannt, daß das (der Klage stattgebende) Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wird.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 25.Februar 1943 geborene Kläger begann 1958 eine Schmiedelehre, die er jedoch nicht abschloß. Vor 1975 übte er die verschiedensten Tätigkeiten aus, mehrfach auch als angelernter Schlosser. In der Mehrzahl der Beitragsmonate der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1.8.1990) arbeitete er als angelernter Bauschlosser und erwarb sich Kenntnisse und Fähigkeit, die denen im erlernten Beruf eines Schlossers gleichzuhalten sind. Auf Grund verschiedener gesundheitsbedingter Einschränkungen kann der Kläger nur mehr leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten, wobei Geh- und Stehbelastungen nur vorübergehend möglich und insgesamt mit 2 Stunden pro Arbeitstag begrenzt sind. Unzumutbar sind häufiges oder länger dauerndes Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten durch längere Zeit in Kälte, Nässe oder Zugluft und Akkordarbeit. Dieses Leistungskalkül schließt den Kläger nunmehr von Schlosserarbeiten aus. Er könnte noch als Stanzer, Bohrist, Schleifer oder Zwischenkontrollor in der Metall- oder Kunststoffindustrie tätig sein. Eine Verweisung auf einen Endkontrollor oder Fertigungsprüfer scheitert daran, daß diese Tätigkeiten nur fallweise im Sitzen ausgeübt werden können und ein Gehen oder Stehen von mehr als zwei Stunden pro Tag erfordern. Stanzer, Bohrist und Schleifer üben einfache kurzfristig anlernbare Tätigkeiten meist im Akkord aus. Ein Zwischenkontrollor arbeitet vorwiegend im Sitzen. Es wird dabei vielfach nur eine bestimmte Kontrolltätigkeit ausgeübt. Die Anlernzeit dafür nimmt maximal zwei bis drei Monate in Anspruch. Ein Zwischenkontrollor übt nur zu einem ganz geringen Teil eine Schlossertätigkeit aus. Für die Zwischenkontrolle werden in der Regel Hilfsarbeiter angelernt, die keine Facharbeiterentlohnung erhalten. Die Einstufung eines Zwischenkontrollors ist niedriger als jene eines qualifizierten Fertigungsprüfers oder Endkontrollors.

Ausgehend von diesen Feststellungen erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 1.August 1990 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Er genieße Berufsschutz als Schlosser, sodaß eine Verweisung auf die unqualifizierten Tätigkeiten eines Stanzers, Bohristen oder Schleifers nicht zumutbar sei; ebensowenig aber eine Verweisung auf einen Zwischenkontrollor, weil er hier nur einen geringen Teil seines angelernten Wissens verwenden könnte und als Bauschlosser keinen erheblichen Vorteil gegenüber einem angelernten Hilfsarbeiter hätte, zumal auch die Einschulungszeit praktisch gleich bliebe. Zwischenkontrollore erhielten auch keine Facharbeiterentlohnung. Mit dieser Verweisung wäre ein sozialer Abstieg verbunden. Da es innerhalb der Berufsgruppe keine sonstigen Verweisungsmöglichkeiten gebe, sei der Kläger invalid.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Eine Verweisung auf die Teiltätigkeit eines Lehrberufes sei immer dann möglich, wenn dabei nicht nur bloß einfache, sondern solche qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt würden, die sich auch ein ungelernter Arbeiter anlernen müsse. Hier stehe fest, daß ein Hilfsarbeiter ungefähr zwei bis drei Monate lernen müsse, bis er als Zwischenkontrollor tätig sein könne; es handle sich also um eine qualifizierte Tätigkeit, die ein entsprechendes Wissen und adäquate Fähigkeiten erfordere. Mit solchen Teiltätigkeiten, die zum Wesen des betreffenden Berufes gehören, bleibe der bereits erworbene Berufsschutz erhalten. Dies komme auch in der bisherigen Judikatur (SSV-NF 3/119, 4/140) zum Ausdruck. Dennoch sei das Verfahren nicht entscheidungsreif, weil die vom Erstgericht angeschnittene Frage des unzumutbaren sozialen Abstieges erörterungsbedürftig sei. Dieser dem Bereich der Berufsunfähigkeitspension entlehnte Begriff könne auch im Bereich der Invaliditätspension ein erhebliches Abgrenzungskriterium für Verweisungsmöglichkeiten schaffen. Darunter verstehe man, daß ein Versicherter nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden dürfe, die in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießen. Für die Einschätzung des sozialen Wertes einer Beschäftigung bilde die Einstufung der Tätigkeit in einem Kollektivvertrag einen wesentlichen Anhaltspunkt. Eine Verweisung auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen unmittelbar nachgeordnet sei, bedeute nach ständiger Rechtsprechung noch keinen unzumutbaren sozialen Abstieg (SSV-NF 3/108, 4/16 uva). Bei einer Verweisung eines Facharbeiters auf Teiltätigkeiten, die auch von qualifizierten Hilfsarbeitern ausgeübt werden können, spreche nichts dagegen, mit Hilfe dieses Abgrenzungskriteriums die Zumutbarkeit der Verweisung auf diese Teiltätigkeiten zu prüfen, würden doch viele Kollektivverträge nicht bloß nach einer einzigen Facharbeiter- und einer einzigen Hilfsarbeitereinstufung unterscheiden. Auch die hier anzuwendenden Kollektivverträge für die metallverarbeitenden Betriebe im Gewerbe und in der Industrie erhielten drei Facharbeiterstufen und vier Arbeiterstufen. Für die Zumutbarkeit der Verweisung des Klägers, der bisher offenbar in der Lohngruppe 3 eingestuft gewesen sei, auf einen Zwischenkontrollor sei nun entscheidend, ob diese Tätigkeit - nachdem es sich offenkundig nicht um eine reine Facharbeitertätigkeit handle - der Lohngruppe 4 oder 5 der Kollektivverträge zuzuordnen sei, oder wenn im Arbeitsleben beide Einstufungen vorkämen, auf welche der beiden Tätigkeiten der Kläger verweisbar wäre. Im ersten Fall sei die Verweisung eines Schlossers auf einen Zwischenkontrollor zumutbar, im zweiten Fall werde damit ein nicht vertretender sozialer Abstieg verbunden sein. Es sei daher festzustellen, in welche Lohngruppe Zwischenkontrollore in der Metallindustrie einzuordnen seien und inwieweit der Kläger dann eine Tätigkeit verrichten könnte, die in die Lohngruppe 4 des Kollektivvertrages einzuordnen wäre. Nur dann wäre er verweisbar und nicht invalide.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Partei ist ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs.1 Z 1 ASGG zulässig; er ist im Ergebnis auch berechtigt.

Ebenso wie der Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs.1 ASVG stellt der Begriff der Invalidität des § 255 Abs.1 ASVG darauf ab, daß die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Wie die beklagte Partei zutreffend ausführt, schützt die Berufsversicherung im Sinn des § 273 ASVG den Versicherten dadurch, daß eine Verweisung lediglich innerhalb seiner Berufsgruppe zulässig ist. Zur Abgrenzung des im Einzelfall oft breit gefächerten Verweisungsfeldes (§ 1 AngG) ist es daher erforderlich, das Moment der Zumutbarkeit der Verweisung auch in dem Sinne zu berücksichtigen, daß mit der Verweisungstätigkeit kein wesentlicher sozialer Abstieg verbunden sein darf, der dann angenommen wurde, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt als die bisher verrichtete Tätigkeit. Verweisungstätigkeiten können für den Versicherten durchaus einen gewissen Verlust an Einkommen oder an Ansehen in der Öffentlichkeit bedeuten, sofern dieser Verlust noch zumutbar ist. Es kommt auf den sozialen Wert an, den die Allgemeinheit der Ausbildung und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten beimißt (vgl. SSV-NF 3/108, 4/15, 16, 17, 97, 110).

Im Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter ist nach ständiger Rechtsprechung eine Verweisung auf Teiltätigkeiten zulässig, sofern der Versicherte dadurch den Berufsschutz nicht verliert (SSV-NF 2/46, 93, 3/29, 119, 122, 5/40 u.a.). Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinn des § 255 Abs.1 und 2 ASVG sein (SSV-NF 3/29 = SZ 62/37 uva). Entscheidend ist für eine zulässige Verweisung, daß sich die Teiltätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, qualitativ hervorhebt und nicht bloß untergeordnet ist.

Auf Grund der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist das zuletzt genannte Kriterium nicht gegeben. Die Tätigkeit eines Zwischenkontrollors, die als einzige für den Kläger noch in Betracht zu ziehen wäre, hebt sich im Gegensatz zur Tätigkeit eines Endkontrollors oder Fertigungsprüfers qualitativ von Hilfsarbeiten nicht wesentlich hervor und ist bloß untergeordnet. Daß ungelernte Hilfsarbeiter hiefür angelernt werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dauert doch die Anlernzeit nur wenige Wochen. Im Bereich der Zwischenkontrolle kann nur ein ganz geringer Teil der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Bauschlossers nutzbringend verwendet werden; Zwischenkontrollore führen in der Regel nur ganz einfache, immer wiederkehrende Kontrolltätigkeiten durch und werden auch nicht wie Facharbeiter entlohnt. Durch eine Tätigkeit als einfacher Zwischenkontrollor ginge der Berufsschutz als Bauschlosser verloren. Der Kläger kann daher auf diese Tätigkeit nicht verwiesen werden, ohne daß auf die - vom Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit Versicherungsfällen nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG bisher nicht erörterte - Frage des sozialen Abstiegs eingegangen werden muß. In den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen SSV-NF 3/119 und 4/140 wurde mangels diesbezüglicher Tatsachenfeststellungen nicht zwischen qualifizierten Endkontrollarbeiten und viel weniger qualifizierten (nahezu unqualifizierten) Zwischenkontrollarbeiten unterschieden, weshalb die dort vorgenommene Gleichsetzung von Zwischen- und Endkontrolloren für den vorliegenden Fall nicht aufrechterhalten werden kann.

Die Rechtssache ist, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension an den Kläger vorliegen, im Sinne einer Klagsstattgebung spruchreif. Gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO konnte der Oberste Gerichtshof über den Rekurs der beklagten Partei durch Urteil in der Sache selbst erkennen, und zwar auch zum Nachteil der Rekurswerberin (SSV-NF 5/96 mwN).

Demgemäß war der angefochtene Beschluß, aufzuheben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Anmerkung

E30554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00102.92.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19920616_OGH0002_010OBS00102_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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