TE OGH 1992/6/16 10ObS123/92

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Robert Letz aus dem Kreis der Arbeitgeber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Otto E*****, vertreten durch Dr.Reinfried Eberl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Gewährung des Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.März 1992, GZ 13 Rs 123/91-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26. Juni 1991, GZ 20 Cgs 201/90-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat die behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz schon in seiner Berufung geltend gemacht und das Berufungsgericht hat sie nicht als gegeben angesehen. Solche Verfahrensmängel können aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr den Gegenstand der Revision bilden (SSV-NF 1/32, 3/115; RZ 1992/57 uva). Der Oberste Gerichtshof hat sich vor allem in den Entscheidung SSV-NF 1/32 und 3/115 auch mit dem vom Kläger gegen die angeführte Rechtsprechung ins Treffen geführte Argument, daß in Sozialrechtssachen gemäß § 87 Abs 1 ASGG sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen sind, auseinandergesetzt. Da in der Revision keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt werden, bietet sie keinen Anlaß, von der bisher ergangenen Rechtsprechung abzugehen.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Der Vorwurf, daß das Berufungsgericht nicht alle Feststellungen des Erstgerichtes über die Leiden des Klägers übernommen habe, trifft nicht zu, weil es auf alle und damit auch auf die vom Kläger in der Revision bezogenen Feststellungen des Erstgerichtes hingewiesen und überdies die durch die Leiden des Klägers bedingten Einschränkungen bei der Ausführung der lebensnotwendigen Verrichtungen wiedergegeben hat. Dies entsprach § 500a ZPO und war ausreichend.

Den Schlußfolgerungen, die in der Revision aus der Feststellung gezogen werden, daß der Kläger nur mehr Lasten von 2 bis 3 kg tragen kann, ist entgegenzuhalten, daß es ihm zuzumuten ist, seinen Bedarf an den Gegenständen des täglichen Lebens statt mit größeren mit mehreren kleinen Einkäufen, bei denen die angeführte Belastung nicht überschritten wird, zu decken. Das in der Revision unter Hinweis auf Müller (in AnwBl 1988, 189) vorgetragene Argument, es falle den Beziehern kleinerer Pensionen schwerer als den Beziehern größerer Pensionen, erhöhte Bedürfnisse ohne Abgeltung zu tragen, hat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung SVSlg 34.518

für unbeachtlich angesehen. In der Entscheidung SSV-NF 2/132 = EvBl

1989/91 = SVSlg 34.519 hat er ferner die in der Revision unter

Berufung auf die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien SVSlg 34.552 geforderte "Geringfügigkeitsgrenze" von 1.000 S oder 1.600 S bis 1.700 S bereits abgelehnt. Da hiezu in der Revision keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden, sieht sich der Oberste Gerichtshof auch in diesen Punkten nicht veranlaßt, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E29429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00123.92.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19920616_OGH0002_010OBS00123_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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